Abrechnung Verschmelzungsbeschluss Verein

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
Antworten
BoaHancock
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 2
Registriert: 17.10.2023, 12:46
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Niedersachsen

#1

12.03.2025, 11:45

Hallo,

mich quält eine Akte, da diese nun abgeschlossen und somit abgerechnet werden muss. Es geht um die Verschmelzung eines Vereins auf einen anderen.

Wir haben folgendes gemacht:
1. Tatsachenbescheinigung zum Zustimmungsbeschluss des einen Vereins
2. Tatsachenbescheinigung zum Zustimmungsbeschluss des anderen Vereins
3. Verschmelzungsvertrag zwischen beiden Vereinen
4. eine VR Anmeldung für den einen Verein
5. eine VR Anmeldung für den anderen Verein

Ich hätte wie folgt abgerechnet:
1. KV 25104 §§ 105,108 30.000,00 € (Wert des Aktivvermögens des Vereins jedoch mindestens 30.000 €), 32001 Dokumentenpauschale, 32015 Auslagen UVZ
2. KV 25104 §§ 105,108 30.000,00 € (Wert des Aktivvermögens des Vereins jedoch mindestens 30.000 €), 32001 Dokumentenpauschale, 32015 Auslagen UVZ
3. KV 21100 §§ 105,108 30.000,00 € (Wert des Aktivvermögens des Vereins jedoch mindestens 30.000 €), 32001 Dokumentenpauschale, 32005 PTK, 32015 Auslagen UVZ
4. KV 24102 und KV 22114 §§ 105,108 30.000,00 € (Wert des Aktivvermögens des Vereins jedoch mindestens 30.000 €), 32001 Dokumentenpauschale, 32005 PTK, 32015 Auslagen UVZ
5. KV 24102 und KV 22114 §§ 105,108 30.000,00 € (Wert des Aktivvermögens des Vereins jedoch mindestens 30.000 €), 32001 Dokumentenpauschale, 32005 PTK, 32015 Auslagen UVZ

Mir wurde von einem Kollegen gesagt, ich müsse die Niederschrift über die Zustimmungsbeschlüsse mit einer 2,0 Gebühr nach 21100 abrechnen. Das kommt mir aber fremd vor, da der Notar den gesamten Inhalt der Versammlung protokolliert hat aber hier ja nicht direkt ein Vertrag vor dem Notar beurkundet wurde. Eventuell kann mir jemand helfen. :thx
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2243
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#2

13.03.2025, 14:47

1.
Der im letzten Absatz erwähnte Kollege hat vollkommen Recht. Ich finde es drollig, dass du - wohl den Gesetzestext lesend und etwas Passendes für die notarielle Beurkundung des Beschlusses in Protokollform suchend - bei KV 25104 als eigene kreative Idee gelandet bist, wo die Gebühr dann nicht 2,0 sondern nur 1,0 betragen würde. Dennoch würde ich empfehlen, für künftige Notarkostenberechnungen nach den Hauptbegriffen, die "gemacht" wurden - also hier Beschluss - in ABC-Gebührenhinweisen z. B. bei Bäuerle- oder anderen Gebührentabellen oder sonstigen Kurzwerken zum Notarkostenrecht zu sehen. Oder, wenn du schon gern mit dem Gesetzestext GNotKG arbeitest, was sonst unter den meisten Mitarbeitern nur wenige machen, bei KV 21100 in die Überschrift vor der Gebühr zu sehen, wo auch erwähnt ist, dass ebenso wie für rechtsgeschäftliche Verträge auch Beschlüsse unter diese KV-Nr. fallen.

2.
Ansonsten kann ich nicht viel weiter helfen zur Richtigkeit der Berechnungsvorschläge, da du am Anfang nur schreibst, was alles inhaltlich gemacht wurde, ohne aber zu sagen, ob dies teilweise in einer zusammengefassten Beurkundung erfolgt war. Dann könnten z. B. bei Zusammenfassung beider Zustimmungsbesclüsse der beiden Vereine Gegenstandsgleichheit nach § 109 Abs. 2 Nr. 4 g angenommen werden - oder in anderen Fällen könnte zwar keine Gegenstandsgleichheit wegen § 110 Nr. 1 bestehen, aber dennoh nach §§ 35, 86 eine Gebühr aus den addierten Einzelwerten zu berechnen sein, z. B. für den Fall von Verschmelzungsvertrag und Zustimmungsbeschlüssen in einer Urkunde. Bei getrennter Beurkundung ohne zwigenden Grund könnte ein Fall unrichtiger Sachbehandlung i.S.v. § 21 vorliegen und die Kosten entsprechend ermäßigt nur mit eienr Gebühr KV 21100 aus dem Gesamtwert zu berechnen sein. Alles gut erklärt z. B. in Notarkasse, Streifzug, oder Ländernotarkasse, Leipziger Kostenpiegel u.v.a.

Häufig kommen bei solchen Gesellschatervereinen von größeren Vereinen auch oft für die notwendige Beurkundung im Vereinsheim, also außer Haus für den Notar, die entsprechenden Zusatzgebühr/en in Frage.

Notarkosten-Dienst (Unterstützung bei Notarkostenberechnunge u. Ä.,. auch Rückständen oder Notarkostenprüfungsverfahren) siehe www.filzek.de unter Notarkosten-Dienst (entgeltlich, günstig). :wink2
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2243
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#3

13.03.2025, 15:08

Kurzes P.S. noch: wenn du in diesem Forum im Archiv "Verschelzung Verein" eingibst, kommen 34 Treffer mit früheren Fragen, die auch interessant sein könnten. Auch über evtl. im genauen Urkundenwortlaut vorkommende Verzichtserklärungen und / oder Zustimmungserklärungen, die bei Mitbeurkundung im Vertrag gegenstandsgleich wären, bei notwendig gewesener Mitbeurkundung in den Beschlüssen wegen § 110 Nr. 1 jedoch gegenstandsverschieden wären, und deren Schätzwerte, vgl. auch Notarkasse München, Streifzug, 13. Aufl. 2021, Rn. 1782 ff.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Antworten