Liebe Forumsmitglieder,
ich habe hier einen Kaufvertrag zwischen einer Gemeinde und einer GmbH über einen Bauplatz. Dieser soll gewerblich bebaut werden. Es ist eine Bauverpflichtung vereinbart. Die Höhe der voraussichtichen Herstellungskosten sind bekannt.
Zum Kaufpreis hinzuzurechnen wäre also:
Wert Bauverpflichtung: 20 % der Herstellungskosten gem. § 50 Nr. 3b)
Es gibt in unserem Vertrag noch folgende Formulierung:
Dem Käufer ist bekannt, dass laut Bebauungsplan eine Wohnnutzung nur in Form einer
Betriebsleiterwohnung möglich ist und ansonsten ausschließlich eine gewerbliche Nut-
zung erfolgen darf.
Ist dies als "Verfügungsbeschränkung" oder "Nutzungsbeschränkung" zu verstehen (ich tendiere zu Letzterem) und würde demnach ebenfalls zu einer Kaufpreishinzurechnung (10 % oder 20 % gem. § 50 Nr. 1 oder 2) führen?
Lieben Dank.
crazyreno
Wertbestimmung bei Kaufvertrag (gewerbl.) mit Gemeinde
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- Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV
Denke, das ist nur eine nähere Beschreibung und Ausgestaltung zum Vertragsinhalt bei diesem gewerblichen Grundstück bzw. vorsorglicher Hinweis auf tatsächliche bzw. rechtliche Beschränkungen, die dann gegenstandsgleiche nähere Erklärung i.S.v. § 109 Abs. 1 zum Kaufvertrag ist. Es wäre ja auch ein wenig "absurd" wenn man einerseits einen höheren Wert für die gewerbliche Bauverpflichtung nehmen darf (20 %) als bei Wohnhau (20 % nur vom i.d.R. geringeren Verkehrswert Grundstück) und dann noch zusätzlich in der Einschränkung der Nutzung zu hauptsächlich Gewerbe eine noch mal hinzu zu rechnende Bestimmung annehmen würde. Widerspricht das nicht auch deinem Gerechtigkeitsgefühl, falls es das heute noch gibt?
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