Löschungszustimmung

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birgitsabina
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#1

13.06.2022, 17:34

Hallo zusammen!

Ich bearbeite gerade eine einfache Unterschriftsbeglaubigung ohne Entwurf
"Löschungszustimmung/Löschungsantrag"

Kosten
Nummer 25100 (in Verbindung mit Nummer 25101)
Unterschriftsbeglaubigung - (Festgebühr) € 20,00

Bei einem Wert der Grundschuld über € 110.000,00

käme nach

Nummer 22114 Vollzugsgebühr im elektronischen
Rechtsverkehr (Grundbuch)
XML-Strukturdaten Gebühr 0,2 € 54,60

hinzu!

Ist dem wirklich so, oder muss die Vollzugsgebühr auf maximal € 20,00 begrenzt werden??

Vielen Dank für eure Hilfe!

Bina :thx
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AnjaZ
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#2

13.06.2022, 18:00

Bei einer reinen U-BEgl. einer Löschungszustimmung (ohne Entwurf) fällt keine XML-Gebühr an, nur KV 22124 20,00.
Gruß Anja
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Feldhamster
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#3

13.06.2022, 18:23

Da ich gerade aus Interesse gesucht habe: dass keine XML-Gebühr entsteht, steht in 22125.

Und schon wieder was dazugelernt :huepf
birgitsabina
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#4

14.06.2022, 12:25

Mahlzeit!

Vielen lieben Dank für Eure Mithilfe hab es gerade auch im
Streifzug gefunden.

Danke Danke Danke

Was wäre ich ohne die HIlfe hier.


Bina
S.Kumar
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#5

21.11.2024, 16:50

Ein freundliches Hallo in die Runde,

bisher war ich nur stiller Mitleser, nun traue ich mich doch einmal selbst eine Frage zu stellen.

Ich habe die Problematik mit den XML-Strukturdaten noch nicht vollständig verstanden.

Wenn ich einen Erbscheinsantrag an das Gericht weiterleite, kann ich dann XML-Strukturdaten abrechnen?

Vielen Dank
Notariatsoldie
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#6

23.11.2024, 14:16

ja - es gibt eine Entscheidung dazu vom LG Osnabrück, Besch!. v. 19.12.2023—9 OH 111/23, BeckRS 2023, 48712. - siehe dazu auch Aufsatz Sikora u. Strauß "GNotKG: Kostenrechtsprechung 2023" in DNotZ 2024 Seite 602 ff
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stefan2209
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#7

26.11.2024, 13:45

Das ist ja mal ein interessantes Urteil! Bei uns (LG Duisburg / OLG Düsseldorf) wurde uns im Rahmen einer Kostenprüfung vom Revisor "verboten," für die Übermittlung einer Gesellschafterliste (als isolierte Maßnahme, also ohne HR-Anmeldung) eine XML-Vollzugsgebühr zu liquidieren mit der Begründung, die Liste braucht nicht mit XML-Strukturdaten übermittelt werden. Die Gebühr sei deshalb nicht zu erheben (im Sinne von unnötigen Kosten für die Mandantschaft). Seitdem übermitteln wir dem HR die Liste nur noch per beN (ohne Strukturdaten).

Für den Fall Erbscheinsantrag: Wurden denn - unabhängig von der Verwendung beim Nachlassgericht - XML-Strukturdaten dem Gericht übermittelt?
:-) alles im (Siegel-)Lack
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