Wert (bedingter) Nießbrauch und befristete Vormerkung

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Felix Culpa
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#1

16.01.2024, 15:12

Huhu ihr.

Ich habe eine Urkunde vor mir liegen, in der Nießbrauchsrechte bzw. Auflassungsvormerkungen gelöscht werden sollen. Da ich ziemlich neu in diesem Thema bin, bin ich mir allerdings bei der Wertberechnung für die Kostenrechnung unsicher, weswegen ich mich über etwas Hilfe freuen würde.

Von zwei verschiedenen Grundbuchblättern sollen einmal je ein Nießbrauchsrecht, ein bedingtes Nießbrauchsrecht und zwei befristete Auflassungsvormerkungen gelöscht werden. Die Berechtigten (Eheleute) sind 71 und 81 Jahre alt. Leider habe ich in der aktuellen Urkunde keine Jahreswerte vorliegen. Die kann ich mir nur aus der damaligen Urkunde nehmen (der Nießbrauch wurde 2008 bei uns beurkundet), da habe ich für das eine Grundbuch als Jahreswert 4.800,00 € und das andere 1.200,00 €. Bleibt sowas aktuell oder passt sich das über die Jahre an?
Die Auflassungsvormerkungen sind befristet auf die Lebensdauer der Berechtigten (der Eheleute).

Ich warte gespannt auf eure Antworten und danke schonmal :huepf
tristis, tamen verus
Feldhamster
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#2

21.01.2024, 14:34

Jahreswert des Nießbrauchs sind im Endeffekt die jährlichen Mieteinnahmen, die man erzielen könnte. Ob diese seit 2008 gleich hoch sind, kann ich dir nicht beantworten.
Martin Filzek
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#3

28.10.2024, 18:17

Ergänzend nur:

Nach § 96 GNotKG ist immer auf den Wert im Zeitpunkt der Beurkundung (bzw. Entwurf / Beglaubigung) abzustellen. So gesehen wären die 2004 festgestellten Werte auf ihre Aktualität zu überprüfen und ggf. inflatinosbedingt nach oben anzupassen. Gerade aber bei Gewerbemieten kann das so allgemein nicht gesagt werden, wie ich aus eigener Erfahrung mit Vermietung eines im Wohnhaus befindlichen Ladens im Erdgeschoss weiß sowie gelegentlicher Lektüre von Wirtschaftsteil / Immobilienvermietungen Gewerbe.
So sind Ladenmieten durch Verdrängung der Käufer Richtung Internet usw. in einigen Jahren oft zurück gegangen. Ggf. die Beteiligten nach § 95 also um Auskunft bitten, oder selbst schätzen bzw. wenn das zu aufwendig ist doch die alte Miete auch 15 - 20 Jahre danach zugrunde legen?

Der Wert der Auflassungsvormerkungen wäre dann wohl i.d.R. der halbe Grundstückswert § 51 Abs. 1 S. 2 GNotKG. Abweichungen davon nach unten nach § 51 Abs. 3 werden wohl mehrheitlich in der Literatur abgelehnt, da ganz besondere Umstände des Einzelfalls dafür gefordert werden, die i.d.R. bei bloßer Befristung auf Lebenszeit nicht gegeben sind. Wenn man es im vorliegenden Fall anders sieht, da die Beteiligten weit über 70 Jahre alt sind, würde eine dennoch durchgeführte Minderung nach § 51 Abs. 3 aber wahrscheinlich wohl toleriert werden, aber notwendig ist sie eigentlich wohl eher nicht.

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