Hallo zusammen,
folgender Sachverhalt:
Wir haben die Unterschrift einer Rechtsanwältin unter einem Antrag auf Dienstleistungen der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer (Antrag auf 2 N-Karten) beglaubigt. Die Urkunde wurde elektronisch signiert und via beN an die Zertifizierungsstelle übermittelt. Entsteht dafür (neben der eigentlichen Beglaubigungsgebühr) die Gebühr nach 22125 KV GNotKG, oder geht es hierbei nur um Anträge gegenüber dem elektronischen Grundbuchamt oder den Registergerichten?
Vielen Dank im Voraus,
Isabelle
elektronischer Vollzug gem. 22125 KV GNotKG
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Wir berechnen auch noch die 22124.
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Guten Morgen,
also beide Gebühren nebeneinander? Das ist ja dann doch nicht so günstig, wie angenommen. Ich bin nur etwas irritiert, dass man in der Literatur dazu nichts 100%tig aussagekräftiges findet, da diese Beglaubigungen durch den elektronischen Rechtsverkehr, UVZ und Co. mittlerweile ja zur Tagesordnung gehören.
Herzlichen Dank in jedem Fall für dein Feedback!
also beide Gebühren nebeneinander? Das ist ja dann doch nicht so günstig, wie angenommen. Ich bin nur etwas irritiert, dass man in der Literatur dazu nichts 100%tig aussagekräftiges findet, da diese Beglaubigungen durch den elektronischen Rechtsverkehr, UVZ und Co. mittlerweile ja zur Tagesordnung gehören.
Herzlichen Dank in jedem Fall für dein Feedback!
