Löschungs von Grundschuld mit elektr. Vollzug ´

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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TNN
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#1

09.06.2023, 14:28

Hallo liebe Alle,

wir löschen regelmäßig Grundschulden in den Gründbüchern. Häufig ist es ja so, dass die Banken unter Ihrer Löschungbewilligung schon eine Unterschriftenzeile haben für die Eigentümer und diese dann dort nur noch unterschreiben müssen. Im Ergebnis also KV 25101.

Der eletronische Vollzug ist jetzt weniger das Problem, sondern eher die damit einhergehende Abrechnung:

Bisher und von den Prüfern auch nicht moniert, bei analogem Vollzug:
Bsp.:
KV 25101 ..... 20,00€
KV 22124 ..... 20,00€
KV 32000 (5 Seiten) Kopie an Mdt. ..... 2,50€
KV 32005 ..... 8,00€
KV 32011 ..... 8,00€

Jetzt kommt der elektronische Vollzug [und ich so: :motz :schock ....)

KV 25101 ... bleibt wie gehabt
KV 32000 ... bleibt wie gehabt
KV 32005 ... bleibt wie gehabt
KV 32011 ... bleibt wie gehabt

Aber was wird aus KV 22124?
Laut Streifzug (^13. Auflage), den ich persönlich nicht gut finde und laut Prüfern auch nicht immer richtig, fällt KEINE KV 22114 an (da keine Beurkundung oder Entwurf mit Vollzug), aber KV 22115 ebenfalls NICHT, da wir den Sondertatbestand der KV 25101 haben. Ist der Vollzug jetzt kostenlos?

Laut Diehn (6. Auflage) wird hier eine KV 25100 und eine KV 22115 abgerechnet - jeweils mit Wertansatz der zulöschenden Grundschuld. Das erscheint mir irgendwie ganz falsch.

Laut Leipziger Kostenspiegel wird nun abgerechnet:
KV 22124 ... bleibt weiterhin!!!
KV 22125 ... OK?!
KV 25102 ... für jeden Scan/jedes Dokument und dessen Beglaubigung!

Ich kann dem Leipziger am besten folgend, da mir die KV 22124 und die KV 25102 irgendwie logisch erscheinen, aber die 22125 mit je nach Wert bis zu 250,00€ erscheinen mir fragwürdig und im Gesetzt steht: ...entsteht nicht neben KV 25101?!

Für ein wenig Licht im Dunkel des elektronischen Vollzuges bzw. dessen Abrechnung wäre ich Euch sehr dankbar.

BG, TNN
Martin Filzek
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#2

12.06.2023, 15:17

Die Antwort auf die Fragen ist relativ einfach:

Mit Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 wurden die alten - bis 31.12.2020 - gültig gewesenen XML-Gebühren KV 22114 und KV 22124 a. F. geändert und durch die (geringeren) neuen Gebühren KV 22114 n. F. (0,2 max. 125 Euro) sowie neu geschaffene KV 22115 (in Fällen, wo eine "normale" Vollzugsgebühr verdient wurde, entsteht nur noch 0,1 Gebühr max. 125 Euro) sowie in Fällen ohne vorherigen Entwurf oder Beurkundung statt früher 0,6 nach KV 22125 entstehen jetzt 0,5 als Gebührensatz, die Höchstgebühr bleibt bei 250 Euro) ersetzt und zusätzlcih wurde im neuen Abs. 2 angeordnet, dass die Gebühr nicht neben einer Gebühr KV 25101 anfällt.

Von den drei von dir zitierten Fundstellen ist diese Gesetzesänderung nur bei Notarkasse, Streifzug, bereits berücksichtigt. Beim Zitat von Diehn in 6. Auflage ist zu berücksichtigen, dass dies eine "relativ" alte Auflage ist, die sich auf den früheren Gesetzesstand bezieht. Auch Ländernotarkasse, 3. Aufl. Notarkostenspiegel, hat zwar als Erscheinungsjahr 2021, jedoch sind diese Änderungen, die zum 1.1.2021 in Kraft getreten waren, dabei noch nicht berücksichtigt worden. Eine 4. Aufl gibt es wohl noch nicht, hingegen sind bei dem Titel von Diehn, Notarkostenberechnungen, inzwischen die 7. und auch schon die 8. Aufl. 2022 erschienen, zu deren Anschaffung ich dann raten würde.

Zu dem Thema "Notarkosten bei Löschungszustimmungen nach § 27 GBO und Löschungsanträgen - zugleich Besprechung von BGH Beschl. v. 23.1.2020 Az. V ZB 70/19" hatte ich einen Aufsatz in Rpfleger 2020, 699 ff. verfasst (auch darin konnte die Gesetzesänderung zum 1.1.2021, da schon Mitte 2020 gefertigt, leider noch nicht berücksichtigt werden).

Das ungünstige Urteil über Notarkasse, Streifzug 13. Aufl. 2021, bitte ich noch einmal zu überdenken. Es ist ja auch durch nichts irgendwie begründet (was ich schon oft gehört habe von anderen zu dem Buch ist zusammengefasst etwa "ist mir zu dick und so schwer etwas darin zu finden" - aber das ist m. E. schon undankbar, da das ganze GNotKG natürlich auch komplex sind und nicht gerade einfach bei vielen Fragen). Aus meiner Sicht sind die 1.079 Seiten, die auch relativ preisgünstig für Fachliteratur angeboten werden, für zahlreiche Fälle der Notarbewertungspraxis eine große Hilfe, und die komprimierte Darstellung ist ja über Jahrzehnte hinweg von fachlich hervorragenden Kostenprüfern, unter anderem dem verdienstvollen Herrn Tiedtke, entstanden. Dass irgendein Prüfer zu irgendeinem Detail u. U. anderer Ansicht sein kann, ist dabei natürlich unvermeidlich und "naturgemäß" und sollte aber den hervorragenden Gesamtnutzen nicht schmälern.

Fragen zum GNotKG bzw. Unterstützung bei komplizierten Kostenberechnungen im entgeltlichen Notarkosten-Dienst siehe www.filzek.de. :wink2
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Martin Filzek
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#3

12.06.2023, 15:28

Tippfehlerberichtigung: in zweitem Absatz erste Zeile am Ende KV 22124 = richtig KV 22125 (2 x)

P.S. noch: KV 22124 - die 20 Euro - bleiben weiterhin, wenn der Notar einreicht
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#4

05.07.2023, 14:56

Dankeschön!

Dann hatte ich ja im Ergbnis recht.

Die Bestellung der Bücher werde bei meiner Rückkehr aus dem Homeoffice anschieben. :mrgreen:
Martin Filzek
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#5

05.07.2023, 16:35

Von Ländernotarkasse ist jetzt die 4. Aufl. Kostenspiegel für September mit Möglichkeit zur Vorbestellung angekündigt.
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