Erbschafts-/Erbteilskaufvertrag Ausübung Vorkaufsrecht

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NoFaWivdH
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#1

21.09.2022, 15:42

Die Erbengemeinschaft besteht aus 2 Personen. Miterbe A verkauft seinen Erbteil zum Kaufpreis von 100.000,00 EUR an einen Dritten (K). Miterbe B übt sein gesetzliches Vorkaufsrecht aus und tritt anstelle des Dritten K in den mit A geschlossenen Vertrag ein. In einem Nachtrag zur Vorurkunde wird die Ausübung des Vorkaufsrechts bei demselben Notar zu notarieller Urkunde festgehalten und eine Änderung der Kaufpreiszahlung (Wert nach § 36 I GNotKG = 20.000,00 €) vereinbart. (Anm.: Die Einigung selbst bleibt einer späteren Urkunde nach Leistung der vereinbarten Kaufpreiszahlung) zu notarieller Eigenurkunde vorbehalten.

Welche Gebühr erhält der Notar?
2,0 Gebühr nach KV-Nr. 21100 für den Hauptvertrag aus 100.000,00 EUR (§ 97 I, III, 38 GNotKG).
2,0 Gebühr nach KV-Nr. 21100 für den Nachtrag erneut aus 100.000,00 EUR (wie vor) + 20.000,00 € (§ 36 I GNotKG).
Ich bin nur unsicher wegen der Beurkundungsgebühr für Vorvertrag und Nachtrag (Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten - auch für die Einigung - sind klar).
Sind Vorvertrag und Nachtrag gegenstandsverschieden mit der Folge von 2 x KV Nr. 21100 aus 100.000,00 EUR für den Vorvertrag und 120.000,00 EUR für die Nachtragsbeurkundung?

Je länger ich im Leipziger Kostenspiegel nachlese, um so wirrer werde ich. Wie seht Ihr das? Danke für Eure Meinungen.
Martin Filzek
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#2

22.09.2022, 17:33

Wenn zwei verschiedene Urkunden vorhanden sind stellt sich die als Hauptfrage am Schluss gestellte Frage nach einer Gegenstandsgleichheit von erster und späterer Urkunde doch gar nicht, denn nur innerhalb einer Urkunde könnten verschiedene Erklärungen gegenstandsgleich gem. § 109 Abs. 1 sein.
Höchstens insoweit manchmal, wenn Dinge aus einer späteren Urkunde von Anfang an in der ersten Urkunde hätten mit aufgenommen werden können und man deshalb dann nach § 21 GNotKG die Kosten der späteren Urkunde nicht berechnet. Aber das ist ja soweit der Sachverhalt hier kurz geschidert ist, nicht der Fall, wenn der Miterbe B erst später auf die Idee kommt, sein Vorkaufsrecht auszuüben (wobei ich nicht weiß, weshalb das B nicht schon gleich bei Beurkundung von A mit K wollte?, aber wird wohl so gewesen sein, dass er es sich später dann erst so überlegt hat).
Wenn der Kaufpreis 100.000 Euro betragen hat und das als Geschäftswert für den ersten Vertrag genommen werden soll, setzt dies voraus, dass der Aktivwert des 1/2 Anteils nach § 38 keinen höheren Wert hatte, also dass hier wohl keinerlei Verbindlichkeiten da waren - sonst wäre der höhere Aktivwert des Erbanteils maßgebend (siehe z. B. Leipziger Kostenspiegel 3. Aufl. 2021, Rn. 19.284).
Weshalb beim zweiten Vertrag (Eintritt Miterbe B) dann die Änderung zur Kaufpreiszahlung nicht gegenstandsgleich zu dem ganzen Vertrag sein soll und hierfür nach 36 Abs. 1 weitere 20 % hinzu gerechnet werden, ist m. E. kritisch zu hinterfragen. M. E. ist das doch genau so wie die Auswechselung der Partei evtl. gegenstandsgleich mit dem Gesamtwert der zweiten Urkunde und in deren Wert dann (100.000 Euro oder höherer Aktivwert verkaufter Erbanteil s.o.) enthalten. Müsste man aber noch mal nachforschen, ob zu solchen Konstellationen irgendwo andere Meinungen Richtung Gegenstandsverschiedenheit für solche Änderungen (z. B bei Regelungen Schadensersatz für Erstkäufer u. ähnliche Folgeregelungen, zu denen hier aber in der Sachverhaltszusammenfassung nichts ersichtlich ist, vorliegen).

Notarkosten-Dienst oder Inhouse-Seminare Notarkostenrecht siehe u.a. Website www.filzek.de. :wink2
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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#3

23.09.2022, 17:52

Gut, dann bedanke ich mich für die Unterstützung und werde das so handhaben.
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