Rechtswahl im Kaufvertrag

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JB86
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#1

06.04.2022, 11:50

Guten Tag!

Habe gerade zufällig etwas gelesen und weiß nicht, ob ich das auch richtig verstehe!

Mir wurde beigebracht, dass, wenn im Kaufvertrag eine Rechtswahl enthalten ist, immer 30% vom Kaufpreis zum Geschäftswert hinzugerechnet wurden.
Jetzt lese ich im Diehn, Notarkostenberechnungen, 7. Auflage, Rdnr. 1642, und im Streifzug durch das GNotKG, 13. Auflage, Rdnr. 2871, etwas von wegen 30 % des modifizierten Reinvermögens! Das soll ab 29.01.2019 gelten!?

Verstehe ich das richtig? :kopfkratz
Bitte um Verständnis für "blöde" Fragen, bin unfreiwillige Notariatsanfängerin :oops:
salkavalka
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#2

06.04.2022, 20:24

Ja. Das liegt daran, dass ausländische Käufer seit dem 29.01.2019 eine Rechtswahl über das anzuwendende eheliche Güterrecht nicht mehr nur auf das unbewegliche Vermögen (Kaufgegenstand) beschränken können, sondern nur noch allgemein für die gesamte Ehe. Wert daher nach § 100 GNotKG.
JB86
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#3

08.04.2022, 12:34

Danke noch für die Antwort! :wink1
Habe mittlerweile auch mal aktuelle Bücher für uns bestellt, unsere waren nicht mehr ganz aktuell! :roll:
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JB86
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#4

12.05.2022, 11:35

Hallo nochmal :wink1

Aktuelle Bücher liegen mittlerweile vor! Jetzt stellt sich mir aber die Frage, wie es denn ist, wenn der Käufer der eine Rechtswahl trifft Immobilien im Wert von 1.000.000,00 € besitzt, der Kaufpreis laut KV aber z.B. nur 150.000,00 € beträgt. Wenn der Verkäufer dann z.B. die hälftige Vollzugsgebühr zu tragen hätte aufgrund Anforderung von Löschungsunterlagen, müsste er dann die Vollzugsgebühr statt nach dem Kaufpreis von 150.000,00 € nach einem Geschäftswert von 450.000,00 € berechnet bekommen? Das kann doch nicht sein und wäre meiner Meinung nach nicht gerecht! :kopfkratz Ich kann zu der Kostenaufteilung leider nichts finden unseren Büchern. Wie macht ihr das? Kann man da einfach im Kaufvertrag vereinbaren, dass der Verkäufer dann die Vollzugsgebühr nur nach dem Wert des Kaufvertrages und nicht der Rechtswahl zu zahlen hat, der Käufer dann die Differenz? :kopfkratz


Und noch eine kurze Frage: Müssen Kaufverträge mit Rechtswahlen im Zentralen Testamentsregister immer registriert werden? Habe da gerade auch etwas zu gelesen und weiß nicht, ob das schon immer so war oder auch neu ist. :oops:
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salkavalka
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#5

13.05.2022, 08:39

Nur zur Klarstellung. Eine Rechtswahl kann nicht mehr beschränkt auf das unbewegliche Vermögen getroffen werden, sondern nur noch für das eheliche Güterrecht insgesamt.
Entsprechend ist Basiswert der Rechtswahl nicht das Immobilienvermögen der Käufer, sondern das modifizierte Reinvermögen der Käufer nach § 100 Abs. 1 GNotKG.
Im notariellen Recht selber kenne ich mich nicht aus (bin Bezirksrevisorin), aber wenn die Eheleute anlässlich eines Grundstückskaufvertrages eine Rechtswahl über ihr eheliches Güterrecht treffen, stellt sich für mich die Frage, ob das nicht sowieso separat beurkundet werden sollte, denn das eine hat mit dem anderen dann nichts mehr zu tun und was geht es denn Verkäufer an, welches Güterrecht die Käufer wünschen (mal abgesehen davon, dass der Notar die Eheleute vermutlich auch über die Folgen belehren müsste?).
Wird beides in einer Urkunde beurkundet ist daher m.E. an § 93 Abs. 2 GNotKG zu denken (Zusammenbeurkundung ohne sachlichen Grund).
Verneint man dies, ist die Vollzugs- und auch die Betreuungsgebühr nach dem Gesamtwert zu berechnen.
Die Vollzugsgebühr kann man ohne weiteres aufteilen. Ob die angedachte Formulierung dann passt, muss man sehen.
JB86
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#6

19.05.2022, 13:28

Hallo,
danke noch für die Antwort. Der Wert ist natürlich nicht das Immobilienvermögen, sondern das modifizierte Reinvermögen! Weiß nicht wie ich auf Immobilienvermögen gekommen bin :patsch
Und registriert werden müssen Rechtswahlen tatsächlich, habe ich mittlerweile erfahren :oops:
Bitte um Verständnis für "blöde" Fragen, bin unfreiwillige Notariatsanfängerin :oops:
Mahani
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#7

19.05.2022, 15:34

JB86 hat geschrieben:
19.05.2022, 13:28
Hallo,
danke noch für die Antwort. Der Wert ist natürlich nicht das Immobilienvermögen, sondern das modifizierte Reinvermögen! Weiß nicht wie ich auf Immobilienvermögen gekommen bin :patsch
Und registriert werden müssen Rechtswahlen tatsächlich, habe ich mittlerweile erfahren :oops:
Wo sollen die denn registriert werden?
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#8

23.05.2022, 16:35

Das muss dem ZTR angezeigt werden, da sich ja die Erbquoten dadurch ändern.

Man könnte es auch noch ins Güterrechtsregister eintragen, wenn die Beteiligten dies wünschen. Ich meine, das würde dann aber eine extra Gebühr kosten.
Martin Filzek
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#9

24.05.2022, 15:43

Nur zum letzten Beitrag betreffend evtl. Eintragung in Güterrechtsregister: Habe kürzlich gelesen von Gesetzentwurf, wonach das Güterrechtsregister (wohl 2023 oder 2024?) abgeschafft werden soll, Begründung in etwa: hat sowieso geringe Bedeutung, da niemand dort hinein sieht und selten die Eintragung dorthin beantragt wurde
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
puchiko
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#10

25.05.2022, 08:06

Kann ich mir vorstellen. Wir haben auch immer nur drauf hingewiesen, dass man es machen kann, aber niemand wollte es.
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