Ich habe heute sehr lange recherchiert und habe folgende Dissertation mit Google-Hilfe gefunden:
"Der Schuldbeitritt als Personalsicherheit - Die Zulässigkeit von Analogien zum Recht der Schuldübernahme und der Bürgschaft Inauguraldissertation zur Erlangung des Grades eines Doktors der Rechte durch die Juristische Fakultät der Universität Rostock vorgelegt von Stephan Madaus Veröffentlicht im Jahr 2001 als Band 2 der Schriftenreihe des Instituts für Bankrecht und Bankwirtschaft an der Universität Rostock e.V. Berlin Verleg Arno Spitz GmbH ISBN 3-8305-0215-X"
Ich fasse mal wie folgt zusammen, was ich mir für meinen Fall herausgelesen habe - Achtung, es wird lang - nur bei Interesse weiterlesen:
Zunächst ist der Schuldbeitritt im BGB nicht geregelt, Seite 33, wohl aber allgemein anerkannt aufgrund Vertragsautonomie und analog den §§ 421 ff BGB angewendet. Der Verfasser erklärt ferner, dass der Schuldbeitritt ein einseitig verpflichtender Vertrag ist, Seite 26 oben.
Zur Definition habe ich weitergeschaut und Folgendes dazu bei
https://www.juraforum.de/lexikon/einsei ... -vertraege gefunden:
"Die einseitig verpflichtenden Verträge dürfen nicht mit den (streng) einseitigen Rechtsgeschäften verwechselt werden.
Ein streng einseitiges Rechtsgeschäft besteht nämlich lediglich aus einer Willenserklärung, die jedoch nicht empfangsbedürftig ist.
Beispiele: Testament (§§ 1937, 2064, 2247 BGB), Auslobung (§ 657 BGB), Aufgabe des Eigentums (sog. Dereliktion, § 959 BGB)
Ein einseitiges Rechtsgeschäft besteht ebenso lediglich aus einer Willenserklärung, die aber empfangsbedürftig ist.
Beispiele: die sog. Gestaltungsrechte, wie die Anfechtung (§ 142 BGB), der Rücktritt (§ 346 BGB), die Kündigung oder auch die Aufrechnung (§ 387 BGB)"
Der Verfasser der Dissertation schreibt aber auch auf Seite 26:
"Dieser (der Schuldbeitritt - eingefügt von mir) führt dazu, daß der Beitretende zwar wie der Erstschuldner haftet,
ihm jedoch anders als dem Erstschuldner keinesfalls dessen Gegenrechte gegenüber dem Gläubiger zustehen. Der Beitretende wird bloßer Schuldner. Er erwirbt damit nach den Vereinbarungen der Parteien zu keiner Zeit einen Anspruch gegen den Gläubiger auf die Darlehenssumme. ... Es bleibt also festzuhalten, daß ein Beitretender nach dem Willen aller Beteiligten zu keiner Zeit gleichberechtigter Partner des Vertrages zwischen Gläubiger und Erstschuldner werden soll. Seine einzige Aufgabe besteht darin, inhaltlich wie der Erstschuldner verpflichtet zu sein. Um dies zu erreichen ist seine unmittelbare Einbeziehung in das Vertragsverhältnis zwischen Gläubiger und Erstschuldner jedoch nicht notwendig."
In unserem Vertrag steht als Überschrift "ÄNDERUNG EINES GRUNDSTÜCKSKAUFVERTRAGS MIT AUFLASSUNG" und weiter unter der Überschrift "Schuldbeitritt, ZV-Unterwerfung":
"Der Sicherungsgeber (der Dritte - eingefügt von mir) tritt sämtlichen Zahlungsverpflichtungen des Käufers aus dem Kaufvertrag und dem heutigen Nachtrag als weiterer Schuldner
auch im Verhältnis zum Verkäufer bei. Der Schuldbeitritt erstreckt sich insbesondere auf die Kaufpreisschuld, auf die Verzugszinsen, auf den Schadenersatz sowie die weiteren Verzugszinsen sowie
sämtliche Zahlungspflichten des Käufers gegenüber Dritten, etwa die in der Vorbemerkung genannte Grunderwerbsteuer und die Vertragskosten einschließlich etwaiger Verzugszinsen hierauf.
Die Sicherungsgeber und der Verkäufer sind sich einig, dass dem Sicherungsgeber dieselben Einreden und Einwendungen wie dem Käufer zustehen. Dem Verkäufer steht es frei, nach seiner Wahl den Käufer oder den Sicherungsgeber in Anspruch zu nehmen. Leistet der Sicherungsgeber, ist ihm der Käufer zum vollständigen Ausgleich verpflichtet."
Auf Seite 37 der Dissertation steht noch einmal zusammengefasst: "Maßgebliche gesetzliche Grundlage des Vertragstyps Schuldbeitritt sind also die §§ 421 ff. BGB. Die mittels Schuldbeitritts begründete Gesamtschuld ist dabei dadurch charakterisiert, daß der gesamtschuldnerisch mithaftende Beitretende im Gegensatz zum nun ebenfalls gesamtschuldnerisch haftenden Erstschuldner keine eigenen Forderungsrechte gegen den gemeinsamen Gläubiger hat. Er tritt nur der Schuld des Erstschuldners bei. Dieser besondere Umstand läßt den Schluß zu, daß vertragliche Vereinbarungen, die diese charakteristischen Haftungsfolgen für den Zweitschuldner (also eine gesamtschuldnerische Mithaftung ohne Mitberechtigung) begründen, regelmäßig als Schuldbeitritt zu qualifizieren sind.
Nur besondere zusätzliche Vereinbarungen vermögen es dann noch, den Charakter der Verpflichtung des Zweitschuldners so sehr zu verändern, daß von dieser Regel eine Ausnahme gemacht werden muß."
Welche zusätzlichen Vereinbarungen diese Wirkung haben, ist unter Abschnitt C erörtert. Dort findet sich auf Seite 84 ein Hinweis, dass § 417 Abs. 1 S. 1 BGB anordnet," daß sich der Übernehmer (Schuldübernehmer - eingefügt von mir) auf die Einwendungen des Altschuldners berufen kann." Dies gilt ausdrücklich
nicht für den Schuldbeitritt.
Auf Seite 87/88 wird wie folgt ausgeführt:
"Die Einordnung des Schuldbeitritts als Verpflichtungsgeschäft scheint recht eindeutig zu sein. Er bewirkt die Begründung der Schuld eines Dritten neben dem Erstschuldner gegenüber dem Gläubiger des Erstschuldners. Er begründet somit eine Leistungspflicht und stellt damit eindeutig eine Verpflichtung dar.
Der Schuldbeitritt könnte aber wie die Schuldübernahme neben der Verpflichtung auch Verfügungscharakter haben, wenn durch ihn auch das Forderungsrecht des Gläubigers hinsichtlich des Erstschuldners betroffen wäre. Eine solche Verfügung ist dann zu bejahen, wenn durch den Schuldbeitritt unmittelbar auf das Forderungsrecht des Gläubigers eingewirkt wird, dieses also entweder auf einen Dritten übertragen oder
mit einem Recht belastet oder aufgehoben
oder sonstwie in seinem Inhalt verändert wird.
Fazit:
Somit gehe ich davon aus, dass aufgrund bestehender Vertragsautonomie und egal jetzt, wie man es in der Überschrift benennt, es sich bei unserem Vertrag um Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft bei dem Schuldbeitritt handelt und insofern ein echter Vertrag (mehrseitige Willenserklärung) handelt, und zwar aus dem Grund, dass dem Sicherungsgeber dieselben Einreden und Einwendungen wie dem Käufer zustehen sollen. Dies ist jedoch ein Eingriff in das Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer und kann somit nicht lediglich "Schuldbeitritt" im Sinne der §§ 421 ff. BGB sein. Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft = nicht mehr nur einseitig verpflichtendes Vertragsverhältnis.
Genauso würde ich nun der Dienstaufsicht antworten.
Ist meine Argumentation schlüssig?
Sry, dass es so lang geworden ist.
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