raufe mir mal wieder die Haare!
![Paniksmiley :panik](./images/smilies/panik.gif)
Folgender Fall:
Vorgelegtes WEG-Protokoll, mehrere einzelne Beschlüsse über Internas und über den Beschluss über die Zustimmung aller Wohnungseigentümer zum Verkauf einer Wohneinheit. Wir machen die Unterschriftsbeglaubigung für die Verwalterin und einen Eigentümer.
Das geht nicht anders, da das Protokoll über den Verwalternachweis nicht vorgelegt werden kann, weil eine Unterschrift durch die im Protokoll genannten Personen nicht mehr beglaubigt werden kann, daher haben alle Eigentümer jetzt in diesem Beschluss der Veräußerung zugestimmt, weil die Verwalterin den Nachweis der Verwalterbestellung nicht beibringen kann und somit also nicht zustimmen kann als Verwalterin.
Warum einfach erklären wenn es auch kompliziert geht???
![Patsch :patsch](./images/smilies/patsch.gif)
Welchen Wert würdet Ihr zu Grunde legen? Klar Unterschriftsbeglaubigung = Höchstwert = 70,00 €, aber die Wertberechnung!?
Ich habe mal einen Umlaufbeschluss einer WEG zum Verkauf einer Wohneinheit entworfen und von einzelnen oder mehreren -Eigentümern gleichzeitig- beglaubigen lassen und den Wert des Objektes bei jeder Beglaubigung gemäß vorangegangenem Kaufvertrag (Kaufpreis) genommen. Dies wurde vom Revisor beanstandet, weil es sich hier um die "höchste Form der Zustimmung" handelt. Ich musste alle Verkehrswerte der einzelnen Wohneinheiten einholen, um dann die korrekte Gebühr für die jeweilige Beglaubigung berechnen zu können.
Wie würdet Ihr jetzt diesen Fall berücksichtigen? Wert des gesamten Gebäudes -also alle Verkehrswerte der Wohneinheiten-, weil in dem Beschluss mit Mehrheit dem Verkauf zugestimmt worden ist. Bei § 108 GNotKG (Beschlüsse) steht m. E. nichts zu meinem Fall.
Hat das vielleicht schon einmal jemand gehabt?
![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)