Kostenklausel/Aufteilung Abtretung

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
Antworten
SanHoh
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 4
Registriert: 01.02.2021, 11:35
Beruf: Notarfachwirtin
Software: RA-Micro

#1

02.02.2021, 12:20

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

vorweg: Ich war verunsichert, ob ich dieses Thema bei GNotKG oder Gesellschaftsrecht platzieren soll. Bitte gerne an die richtige Stelle setzen :thx

Nun zum Thema: Bei einem Kauf- und Abtretungsvertrag mit Teilung und Zustimmung bin ich über folgende Regelung gestolpert:

"Die mit dem Abschluss und der Durchführung des Vertrages entstehenden Steuern und Kosten trägt der Abtretungsempfänger. Die Kosten der Gesellschafterliste trägt die Gesellschaft, ebenso des Gesellschaftsbeschlusses."

Da die Teilung, die Zustimmung und die Liste in meinem Fall nur notwendig sind wegen der Abtretung, ist für mich als Auslöser bzw. Ursache aller entstehenden Kosten der Abtretungsempfänger mein Kostenschuldner. Ohne die Abtretung wären weder die Beschlüsse noch die Gesellschafterliste nötig gewesen und da sie inhaltlich auch zusammengehören fühlt sich eine Trennung falsch an. Mal ganz davon abgesehen, dass es eine ganz verrückte Rechnerei zur Folge hat.

Begründung für diese Klausel lautet, dass es sich sonst um eine verdeckte Gewinnausschüttung handeln würde, da die Gesellschaft alle Kosten für Beschlüsse und Gesellschafterlisten trägt. :augenreib

Für mich ist das ganz neu und auch nicht so ganz verständlich. Kann mir jemand etwas Licht ins Dunkel bringen :lol:
SanHoh
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 4
Registriert: 01.02.2021, 11:35
Beruf: Notarfachwirtin
Software: RA-Micro

#2

26.02.2021, 10:20

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

keiner einen Hinweis für mich? Ich habe hier schon vier solcher Verträge die ich noch abrechnen muss und neue Entwürfe die raus gehen sollen. Ich würde bei den neuen Urkunden aus dem Bauch heraus gerne die Kostenklausel so anpassen, wie ich sie kenne und den Abtretungsempfänger als Kostenschuldner sämtlicher Kosten die mit der Durchführung und des Vollzug des Kauf- und Abtretungsvertrages zusammen hängen.

Ich wäre wirklich dankbar, wenn jemand hierzu eine Idee hat.
:wink2
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2192
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#3

26.02.2021, 18:58

OK, dann will ich mich mal "erbarmen" zu einer kurzen Antwort, um mich dann wieder einer längeren schon lange aufgeschobenen komplizierteren umfangreichen Berechnung aus einer meiner Zusendungen im Notarkosten-Dienst zu widmen:

1.
Die von anderer Seite (Chef? Mandant? vorbereitender Steuerberater?) zum Sinn der mitgeteilten als kompliziert empfundenen Kostenregelung kann ich mangels gesellschafts- und steuerrechtlicher Spezialkenntnisse nicht so ganz auf ihre Berechtigung und Notwendigkeit überprüfen, aber irgendwie klingt das ja gut überlegt und aus bestimmten Gründen so gewollt. Deshalb hat man als Forenteilnehmer (bzw. jedenfalls ich) keine Neigung, sich hier in einen bürointernen Streit zwischen dir und deinen Ansichten, was du zweckmäßig und bequemer finden würdest, und evtl. anderen, "verwickeln" zu lassen und ich kann also insoweit, schon aus meiner Unkenntnis dieser Dinge heraus, nichts Erhellendes beitragen.
Ich frage mich nur, ob es für dich sinnvoll ist, das Thema so ernst zu nehmen, und ob es nicht besser wäre, das so hinzunehmen und entsprechend so wie gewollt zu handhaben, wenn es andere wie Chef / Bürovorsteher/in / Steuerberater / Mandant so wollen.
Auch wenn ich mal Lust bekäme, mir auch mal so ein paar GmbH-Anteile zu kaufen als Käufer, würde ich mich ja über so eine entlastende Regelung freuen, und "nur" die anteiligen Gebühren für den Anteilskauf lieber zahlen als zusätzlich noch die Kosten für Beschlüsse und Listen.
Zudem sollte vielleicht bedacht werden, dass die gesetzliche Regelung zur Kostentragung bei Abtretungen / Rechtskauf so viel ich weiß so lautet, dass hier - wenn nichts anderes vereinbart wird, was ja durch die Vertragsfreiheit möglich ist - der Abtretende (Zedent? oder heißt der Zessionar? bitte prüfen) die Kosten der Rechtsübertragung zu tragen hätte. Insofern ist es schon ein Abweichen von der gesetzlichen Regelung, dass der Käufer überhaupt die Kosten zahlen muss (wird aber wohl mehrheitlich so gemacht vermute ich, analog der gesetzlichen Regelung bei Kauf beweglicher und unbeweglicher Sachen § 448 BGB wahrscheinlich, aber ist wie gesagt nur durch Vereinbarung möglich).

2.
Als Kostenprofi sehe ich die Durchführung der gewollten Kostenverteilung auch gar nicht als so kompliziert an: Für die Beschlüsse und die Abtretungserklärung / Kaufvertrag entstehen zwar wegen § 110 Nr. 1 getrennte Teil-Geschäftswerte, die zu dem Gesamtwert KV 21100 (2,0) zu addieren sind, und daraus dann die Gebühr aus dem Gesamtwert §§ 35, 86 GNotKG. Für den Beschluss zur Teilung und Zustimmung siehe Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 12. Aufl. 2017, Rn. 1293 ff.: nach überwgd. Ansicht wenn Teilung aussvhließlich im Hinblick auf die Veräußerung eines neu gebildeten Geschäftsanteils erfolgt gegenstandsgleich zum Zustimmungsbeschluss (streitig, nach Diehn und / oder anderen wohl auch dann gegenstandsverschieden). Mindestwert für Beschlüsse 30.000 Euro bei Teilung, dasselbe für Beschluss zur Zustimmung wegen der Regelungen in §§ 108, 105. So wird sich im Normalfall nach h. M. wohl entweder ein Wert in Höhe des 30.000 Euro übersteigenden Kaufpreises für den Zustimmungs- und Teilungsbeschluss ergeben, bzw. wenn der Kaufpreis unter 30.000 Euro liegen sollte - bzw. Wert der Anteils+übertragung nach § 54 - der Mindestwert von 30.000 Euro für den Beschluss / die Beschlüsse.
Der Anteilskaufvertrag als rechtsgschäftliche Erklärung hat keinen Mindestwert, also bei einem Kaufpreis (der auch dem Verkehrswert § 54 entspricht) von 20.000 Euro z. B. folgende Berechnung und dann quotenmäßige Aufteilung auf die einzelnen Kostenschuldner Gesellschaft und Käufer:

Geschäftswerte: 20.000 Euro für Kauf und Abtretung §§ 97 III plus 30.000 Euro Wert Beschlüsse Teilung und Zustimmung §§ 108, 105 Mindestwert = zusammen 50.000 Euro

Gebühr KV 21100 (2,0) = 330 €

In der Rechnung an Käufer würde ich dann darunter schreiben:
Hievon tragen Sie nach der Kostenvereinbarung in § ... der Urkunde 20.000/50.000 (oder kürzer 2/5) = 132,-- €
Dann noch 1/2 oder auch wieder 2/5 von Auslagen wie KV 32005 und Dokumentenpauschale

In der Rg. an GmbH weise ich dann unter der Beurkundungsgebühr statt 2/5 dann 3/5 aus = 198 Euro
Dazu dann die Gebühr für die Liste Vollzugsgebühr KV 22110, 22113 aus Wert § 112 = o.a. Gesamtwert 50.000 € = 82,50 Euro
+ XML-Gebühr für Liste, falls sie nötig war (streitig: nach einer Ansicht geht man davon aus, dass eine Liste ja nur hinterlegt werden soll und nichts automatisch eingetragen werden muss, so dass Liste nach dieser Ansicht gar nicht anfallen würde)
und dann entweder 1/2 oder 3/5 der Auslagen

plus jeweils anteilige USt.

Natürlich muss man bei krummen Kaufpreisen wie 86.723,58 Euro oder 7.211,33 Euro etwas komplizierter rechnen, aber das erledigt ja der Taschenrechner oder Computer. Jeweils Kaufpreis geteilt durch Gesamtwert der Urkunde = Kostenanteil, und der Rest dann geteilt durch Gesamtwert der Urkunde bei Gesellschaft.

Skripten zu Notarkosten-Seminaren 2020 - 2021 (Stand Okt. 2020 mit Hinw. zu seit 1.1.2021 geänderten XML-Gebühren) beziehbar für 25 € incl. USt. und Versandkosten, einfach Bestellanschrift an info@filzek.de senden.
Seminare ab voraussichtl. Mai / Juni 2021 demnächst auf u.a. Initernetseite www.filzek.de, dort auch Hinweise zum jederzeit möglichen Notarkosten-Dienst (Home-Office zu schwierigen eingesandten Notarkosten-Fällen).
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2192
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#4

26.02.2021, 19:13

Schreibfehlerberichtigung: In viertem Absatz von unten, vorletzte Zeile statt "Liste" hätte es heißen müssen "XML-Gebühr" oder "XML-Gebühr für Liste"
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
SanHoh
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 4
Registriert: 01.02.2021, 11:35
Beruf: Notarfachwirtin
Software: RA-Micro

#5

27.02.2021, 09:33

Danke für die ausführliche Antwort und Ihre Mühe! So ähnlich bin ich mit meinen bisherigen Rechnung auch verfahren.

Ich habe dem Käufer - bei Ihrem Beispiel bleibend - 2,0 aus 20.000, also 214 EUR, in Rechnung gestellt und der Gesellschaft die übrigen 116 EUR sowie die Vollzugsgebühren.

Die Aufteilung über 2/5 und 3/5 ist auf jeden Fall praktischer.

Nur klarstellend: Mir geht es vor allem darum, ob die Trennung der Kosten richtig und im Sinne des Gesetzgebers ist. Es steht außer Frage, dass sich bei dieser Klausel jemand gute Gedanken gemacht hat und ich lerne gerne dazu!
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2192
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#6

27.02.2021, 13:43

SanHoh hat geschrieben:
27.02.2021, 09:33
Danke für die ausführliche Antwort und Ihre Mühe! So ähnlich bin ich mit meinen bisherigen Rechnung auch verfahren.

Ich habe dem Käufer - bei Ihrem Beispiel bleibend - 2,0 aus 20.000, also 214 EUR, in Rechnung gestellt und der Gesellschaft die übrigen 116 EUR sowie die Vollzugsgebühren.

Auch das ist natürlich möglich und im Ergebnis etwas "käuferfeindlicher" als die quotale Umrechnung nach dem Verhältnis, wie sich die einzelnen Geschäftswerte zum Gesamtgeschäftswert verhalten. Zugleich dürfte die 2,0-Gebühr aus 20.000 Euro (Beispielsfall-Wert) dann die Grenze dessen bilden, wofür der Käufer dann nach der besonderen Regelung in § 30 Abs. 2 GNotKG haftet.

Die Aufteilung über 2/5 und 3/5 ist auf jeden Fall praktischer.

Vielleicht. Ist meiner Meinung nach bei wahrscheinlich hin und wieder auftretenden Fragen, wie der Betrag zustande gekommen ist, etwas besser zu erklären, als die Berechnung mit dem Höchstbetrag der Käufer-Haftung nach der bisher von dir praktizierten anderen Berechnungsweise.


Nur klarstellend: Mir geht es vor allem darum, ob die Trennung der Kosten richtig und im Sinne des Gesetzgebers ist. Es steht außer Frage, dass sich bei dieser Klausel jemand gute Gedanken gemacht hat und ich lerne gerne dazu!
"Im Sinne des Gesetzgebers" ist meiner Meinung nach kein besonders geeignetes Prüfkriterium, denn dem Gesetzgeber ist natürlich völlig egal, wie Beteiligte von Beurkundungen untereinander die Kosten regeln. Wie schon im früheren Beitrag erwähnt, gibt es ja eine gesetzliche Leitbild-Regelung in § 453 BGB für Rechtskauf, wonach entspr. § 453 Abs. 2 BGB der Verkäufer die Kosten tragen würde. Aber da grundsätzlich Vertragsfreiheit herrscht ist das ja dispositiv und kann durch jede andere Regelung der Parteien ersetzt werden (so wichtig wie Maklerprovisionen bei Miete und Kauf, wo es in den letzten Jahren gesetzliche Zwangs-Einschränkungen der Vertragsfreiheit gegeben hat, ist diese Frage also dem momentanen Gesetzgeber nicht, und es wird mangels Bekanntheit dieser kostenrechtlichen Randfragen und mögicher Stimmengewinne hierdurch bei Wahlen wohl auch in den nächsten 1000 Jahren dabei bleiben).
Solche Regelungen über Kosten sind ja oft auch - dort etwas häufiger - bei normalen Grundstückskaufverträgen ein kleines "Problem", wenn es um die Frage geht, ob die durch Einholung von Lastenfreistellungserklärungen entstehenden Mehrkosten (bei der Vollzugsgebühr) Verkäufer tragen soll, oder auch aus Bequemlichkeit und besserer Berechenbarkeit für viele Notare, insgesamt alles der Käufer tragen soll, wozu es verschiedene Handhabungen gibt und mehrheitlich wohl die sogen. Mehrkostenklausel verwandt wird. Das sind dann Dinge, wo Notare in der Regel möglichst wenig vorlesen wollen und es wird auch selten ein Käufer oder Verkäufer genau danach fragen, da es ja im Verhältnis zum gesamten Kaufvertrag mit seinen Risiken in Höhe des Kaufpreises eher zu vernachlässigen ist. Weiteres und Genazueres hierzu im empfohlenen Skript, bzw. auch nachzulesen bei zahlreichen früheren Beiträgen in diesem Forum unter Suchwort "Mehrkosten der Löschung", "Aufteilung Vollzugsgebühr" u. Ä.
In ca. jedem 100. - 300. Fall kommt es hier - wenn die Rechnung über anteilige Vollzugsgebühren beim Verkäufer eintrifft und diese unerwartet hoch für ihn ist - oft zu erheblichen Aufwand auslösenden Nachfragen und u. U. sogar Notarkostenprüfungsverfahren. Ebenso wäre das möglich, wenn bei unerwarteter Kostenhöhe für den Käufer (im Falle einer internene Kaufvertragsvereinbarung, wonach dieser sämtliche Vollzugsgebühren tragen soll mit Ausnahme nur der Kosten Grundbuchamt für Löschung und etwaige Treuhandaufträge, was wie gesagt schätzungsweise 1/5 - 1/3 der Notariate gern praktiziert in eigenen Standard-Formulierungen) dieser sich im Nachhinein "ungerecht" behandelt fühlt durch diese Mehrkosten, die im Grunde ja durch die Löschung entstanden sind.
Das Ganze in jedem Fall vermeiden wollen, indem diese "Kleinigkeiten" jedesmal allen genau erklärt werden - "nur wegen der geringen Querulanten-Quote" - wäre aber wohl unverhältnismäßig arbeitsaufwändig bzw. würde schon daran scheitern, dass die Kompliziertheit und Auswirkungen der Regelungen nur geschätzte 50 % der Menschen verstandesmäßig nachvollziehen könnten, und das auch erst nach zeitlich aufwendigen Erklärungen, die auch viele Durchschnittsnotare mangels genauer Kenntnisse dieser Einzelheiten auch gar nicht leisten könnten.

Falls konkret noch etwas zur Berechtigung der hier vorgeschlagenen Kostenverteilungsklausel (Argument Beteiligung an Kosten Beschluss und Liste wäre verdeckte Gewinnausschüttung und deshalb zu vermeiden) - wie gesagt habe ich von dieser gesellschafts- und steuerrechtlichen Sache wenig Ahnung - nachgetragen werden kann an Nachweisen in Literatur / Rechtsprechung, wäre ich dankbar, um auch zu diesem Randproblem evtl.noch etwas schlauer zu werden.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Antworten