Hallo nach Sylt,
m. E. ist keine Frage, dass die 0,6-Gebühren (max. 250 €) je Grundschuld entstehen. In jedem einzelnen Beurkundungserfarfahren kann max. eine gesonderte "normale" Vollzugsgebühr anfallen sowie die als immer zusätzlich anfallenden XML-Gebühren auch max. ein mal ja Verfahren (§ 93).
Das Argument zu KV 22124 (weil wir strukturierte Daten erzeugt haben?) kapiere ich nicht, aber dennoch wird man eine Vollzugsgebühr KV 22124 oder sonstige Vollzugsgebühren nach diesem Abschnitt wohl immer verneinen, wenn der betreffende Notar die frühere Haupturkunde Kaufvertrag beurkundet hat, zu deren Abwicklung ja aufgrund der Finanzierungsvollmacht beurkundete Grundschulden einzureichen sind. Da wird dann keine gesonderte Vollzugsgebühr für angenommen, das Gleiche gilt für zur Lastenfreistellung (in anderen Fragen manchmal vorkommende) Einreichungen von fremden Löschungsbewilligungen, zu denen dann der den KV. vollziehende Notar keine Gebühr KV 22124 berechnen darf oder soll, da dies ja zum Vollzug des Kaufvertrags gehört.
Evtl. könnte im E'inzelfall vielelicht streitig sein, ob der Mandant vom Notar, der die Grundschulden beurkundet hat, oder von Euch auf die erhöhten Kosten der Einreichung durch den Notar des Kaufvertrags vorsorglich hzätte hingewiesen werden müssen (häufig doppelt so hohe Kosten wegen 0,6-XML-Gebühr statt sonst nur 0,3 Gebühr. Spielot natürlich keine Rolle, wenn der Höchstbetrag für beide Grundschulden sowohl bei 0,3 als auch bei 0,6 enstehen würde). Aber im Normalfall wird auf diese komplizierte Idee wegen relativ geringer Mehrkosten keiner kommen und ein fehlender Kostenhinweis vorher toleriert werden nach der Devise, dass generell keine Belehrungspflicht über Notarkosten besteht, es sei denn wenn danach genau gefragt wird oder sonstige besondere Umstände vorliegen.
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