Gläubigerbezeichnung in der Grundschuld berichtigt

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Lenia
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#1

19.06.2020, 12:33

Hallo,

wir mussten eine Berichtigungsurkunde zu einer Grundschuld beurkunden, da die Gläubigerbezeichnung im Bankvordruck nicht richtig war. Die Bank ist sehr aktuell neu verschmolzen und deshalb nicht mehr richtig. Von der ursprünglichen Grundschuld haben wir eine beglaubigte Ablichtung dieser Urkunde als Anlage beigefügt.

Muss/Darf so eine Berichtigungsurkunde abgerechnet werden? Wenn ja wie?

Danke im Voraus für Eure Antworten und Hilfe.

LG Lenia :wink1
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stefan2209
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#2

19.06.2020, 16:22

Hallo,

ich vertrete zunächst einmal die Auffassung: "nein", denn es wäre ja an Euch gewesen, zu prüfen, ob die Gläubigerbezeichnung noch aktuell ist. Aber wer kommt schon auf so eine Idee? Den Fehler hätten wir sicherlich auch gemacht. Außerdem wäre ein Hinweis der Bank "nett" gewesen, denn so eine Verschmelzung macht man als Geldinstitut wohl kaum von heute auf morgen und wird schon gar nicht von jetzt auf gleich im HR vollzogen. Dass so etwas ansteht, wird man bei der Bank also gewusst haben.

Allerdings hätte ich die Originalurkunde berichtigt mit Notarvermerk (sinngemäß: soundsoviel Worte geändert aufgrund Verschmelzung und Umfirmierung der Gläubigerin, Datum, Siegel) anstelle der Errichtung einer neuen (Berichtigungs-)Urkunde.

Vorstehendes gilt aber nur, wenn zum Zeitpunkt der Beurkundung der Grundschuld die Umfirmierung schon vollzogen war.

Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, ist die Urkunde hinsichtlich der Gläubigerbezeichnung nicht falsch gewesen. Dann wäre ggf. bei der vollstreckbaren Ausfertigung, soweit eine solche bereits erteilt wurde, die Klausel umzuschreiben mit den entsprechenden Kosten (KV23803). Diese Gebühr würde ich in diesem Fall - hilfsweise - für die Berichtigungsurkunde nehmen.

Natürlich kann man sich auch auf den Standpunkt stellen, dass eine Berichtigung gar nicht notwendig gewesen wäre, selbst wenn am Tag der Beurkundung die Gläubigerin schon anders firmierte, denn die in der Grundschuld genannte Gläubigerin hat ja einen Rechtsnachfolger. Die Rechtsnachfolge kann ja - falls notwendig - nachgewiesen werden. Allerdings bin ich mit dieser Aussage vorsichtig, denn möglicherweise würde ein Richter, wenn in einer solchen Sache geklagt werden würde, die Auffassung vertreten, dass ein solche Grundschuldbestellung von Anfang an nichtig ist. Aber diese Überlegung geht ja schon weit über Deine Fragestellung und die tatsächlich gegebene Situation hinaus ;)
:-) alles im (Siegel-)Lack
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