Berichtigung der Firma nach Eintragung im HR

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Maria_Maria
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#1

23.01.2020, 11:11

Hallo :wink1

wir haben hier eine GmbH, die nach Eintragung im Handelsregister festgestellt hat, dass ein Buchstabe fehlt. Nun ist die Frage, ob wir die Satzungsänderung mit einem Wert von 30.000,00 € nehmen oder nur 5.000,00 €? oder ist es als Änderungsurkunde zu verstehen und wieder mit einem anderen Wert zu berechnen?

Für Eure Hilfe wäre ich sehr dankbar! :wink2
Martin Filzek
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#2

23.01.2020, 14:15

Du sprichst im Fragebeitrag von einer Satzungsänderung, so dass ich mal davon ausgehe, dass eine solche beurkundet wurde. Nach Eintragung im HR. kann eine Satzungsänderung ja auch nur durch beurkundete Satzungsänderung erfolgen, davor, bis zur Eintragung, wäre es eine Vertragsänderung gewesen mit einem geringen Schätzwert nach § 36 Abs. 1 von ca. 10 % des Wertes für die GmbH-Gründung. Ich weiß nicht, wer "schuld" ist an dem fehlenden Buchstaben. Wenn die Firma den richtigen Namen mitgeteilt hat und im Notarbüro ein Buchstabe übersehen oder vergessen wurde, wäre es vielleicht möglich gewesen, die Urkunden nah § 44 a BeurkG durch Nachtragsvermerk zu berichtigen (wobei unklar ist, ob das die Berichtigung eines "offensichtlichen" Schreibfehlers war und nicht auch notarielle Beurkundung der Änderung erforderlich gewesen wäre. Evtl. würde sich die Offensichtlichkeit aus eingereichten Schriftstücken / E-Mails der Mandanten ergeben mit dem richtigen Namen?)?

Auf die Frage, wer "schuld" ist an dem fehlenden Buchstaben, wird es also bei obigen Varianten sehr ankommen wie auch in dem Fall, dass man davon ausgeht, dass sicherster Weg die Neubeurkundung war, denn die dabei entstehenden Kosten sind ja erheblich mit 250 Euro für Bscchluss + 62,50 Euro noch mal für Anmeldung (reine Gebühren). Die Kosten auch dieser Änderungsurkunden könnte der Notar gem. § 21 GNotKG dann außer Ansatz lassen, wenn das Notariat selbst bei dem Ganzen eine unrichtige Sachbehandlung gemacht hat.

Die 5.000 Euro aus § 105 Abs. 5 sind "eigentlich" nicht anwendbar, da es um den Namen der Firma selbst geht, der immer wirtschaftliche Bedeutung hat.

Dennoch ist der fehlende einzelne Buchstabe (von wie vielen insgesamt?) so ein Grenzfall vielleicht, wo man entgegen Gesetzeswortlaut und Literatur zu der Frage trotzdem die 5.000 Euro als Wert nehmen könnte (als Kompromiss quasi, um es nicht zu teuer werden zu lassen), mit dem Risiko der Beanstandung bei Kostenprüfung. Ich selbst würde persönlich deshalb davon abraten, mit den 5.000 Euro zu arbeiten, weil es eben einfach auf den Fall nicht zutrifft.

Bei der Frage, ob (auch) ein eigenes Verschulden des Notars vorliegt bei der Mitteilung des dann unrichtig aufgenommenen Firmennamens würde ich empfehlen, großzügig zugunsten des Mandanten zu sein. Wenn aber überhaupt kein Verschulden gesehen werden kann und der Name, obwohl vorher anders mitgeteilt, jetzt nur seitens der Firma anders gewollt wird, kann man aber wohl nicht von einem Fehler des Notars ausgehen und die erheblichen o.a. Kosten entstehen dann eben "für nur einen Buchstaben mehr", was vielleicht schwierig den Mandanten zu vermitteln sein wird. Vielleicht verstehen sie es so: bei BMW z. B. oder AEG ist einer der drei Buchstaben für die Firma ja auch so wichtig, dass sie darauf nicht verzichten wollten. Es ist eine Angelegenheit mit wirtschaftlicher Bedeutung, aber ohne bestimmten Geldwert, so dass die Regel 1 % des eingetr. Kapitals mind. 30.000 Euro greift.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Maria_Maria
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#3

24.01.2020, 12:55

vielen Dank für die ausführliche Erklärung :)

Das Verschulden liegt nicht bei uns. Der Gesellschaft ist es erst jetzt, wo sie eingetragen ist, aufgefallen, dass ein Buchstabe am Ende fehlt (der Firmenname hat 5 Silben, also schon etwas länger). Dann werden wir richtigerweise die 30.000,00 € als Wert nehmen müssen.
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