Wertberechnung Erbvertrag m. gegens. ÜV auf den Todesfall

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AnjaZ
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#1

16.01.2020, 12:33

Hallo zusammen,

heute habe ich mal wieder ein Frage zur Abrechnung.

Ein Paar hat einen Erbvertrag mit gegenseitiger Grundstücksüberlassung auf den Todesfall beurkunden lassen.

Die Wertermittlung und Gebührenabrechnung des Erbvertrages ist kein Problem.

Was ist aber mit der Grundstücksübertragung? Das Objekt hat einen Wert von € 425.000,00. Vereinbart wurde Folgendes:

§ 2 Verpflichtung zur Übertragung; Rechtsgrund; Entgeltlichkeit

(1) Die Beteiligten verpflichten sich gegenseitig, ihren hälftigen Miteigentumsanteil an dem in § 1 beschriebenen Grundbesitz mit allen wesentlichen Bestandteilen und dem Zubehör auf den jeweils anderen Beteiligten zu übertragen. Die Verpflichtungen zur Übertragung stehen jeweils unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Übertragende verstirbt und der Erwerber den Übertragenden überlebt (echte Überlebensbedingung).

(2) Die Übertragung erfolgt im Wege des entgeltlichen Rechtsgeschäfts unter Lebenden auf den Todesfall zur Vermögensnachfolge außerhalb der Formen des Erbrechts. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass dieser Übertragungsvertrag ein gegenseitiger und voll entgeltlicher ist. Die volle Entgeltlichkeit ergibt sich aus der Gleichwertigkeit der Leistungsgegenstände und der Tatsache, dass die Lebenserwartungen der Beteiligten angesichts ihres etwa gleichen Lebensalters und dem Fehlen atypischer Umstände (vor allem bekannte schwere Krankheit, gefährlicher Beruf) nicht deutlich unterschiedlich hoch sind.


Sodann soll eine AV auf dem jeweiligen 1/2 MEA des Anderen eingetragen werden. Wir sollen den Grundbuchvollzug betreiben.

Erhalten wir dann neben der Gebühr für die Beurkundung des Erbvertrages noch eine KV 21100 2,0 Gebühr nach einem Wert von € 425.000,00 sowie eine XML-Vollzugsgebühr 22114 (GB ist in S-H)? :kopfkratz

Vielen Dank schon einmal vorab.

Anja
Gruß Anja
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Martin Filzek
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#2

16.01.2020, 15:41

Nicht alltäglicher kostenrechtlich schwieriger Fall, der m. E. zeigt, dass die Konzeption der halbtägigen Seminare "Die Notarkostenschau kompakt", nächster Termin in Hamburg am 23. Juni 2020 (weitere Termine in fünf anderen Städten sowie 2-tägiger Intensivkurs Notarkosten in 25774 Lehe vom 7. - 8. Mai siehe auf u.a. website www.filzek.de oder oben in diesem Forum bei Fort- und Weiterbildung), bei dem neben neurer Rechtsprechung und Literatur auch die Grundsätze des GNotKG immer versucht werden mit vorzustellen, meist das bestmögiche für ein praxisnahes Seminar sind.
Ich hoffe auf viele Anmeldungen, auch aus Lübeck und Umgebung, der Weg nach Hamburg oder Lehe bei Lunden ist ja nicht weit.

Im drittletzten Absatz des Fragebeitrags wird natürlich §§ 35, 86 "übersehen", wonach je Beurkundungsverfahren immer eine Addition der Werte stattfindet und keine gesonderten Gebühren wie früher nur nach KostO für Verfügungen von Todes wegen und lebzeitige Verfügungen (damals § 46 KostO und § 36 jeweils aus Teilwerten) mehr anfallen.
Bei der Wertvorschrift § 112 für Vollzug ist ebenfalls der so gefundene Gesamtwert maßgebend. Hat hier allerdings bezogen auf die XML-Gebühr nur wenig Auswirkungen aufgrund der Höchstgebühr von 250 Euro.
Bei dem Wert der schon als Erklärung unter Lebenden beurkundeten Übertragungsverpflichtung (zum gesonderten Wertansatz wegen § 111 siehe z.B. Macht in Fackelmann/Heinemann, GNotKG, 2013, § 111 Rn. 5 "Erbvertag und Übertragungsverpflichtung") ist m. E. dann noch § 97 III für Austauschverträge übersehen, so dass ichi als hinzu zu rechnenden Betrag zum Wert des Erbvertrags (§ 102) nur 1/2 von 450.000 Euro für jeweils 1/2 Miteigentumsanteil, die ja "ausgetauscht" werden, sehe (also 225.000 Euro als hinzuzurechnender Betrag für Gesamtgeschäftswert §§ 35, 86, der wie gesagt auch bei Vollzugsgebühren nach § 112 maßgeblich wäre).
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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#3

17.01.2020, 11:31

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Die Werte werde ich natürlich addieren. Da habe ich mich wohl etwas unklar ausgedrückt.
Gruß Anja
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