Folgendes wurde beurkundet:
Wohnungseigentum
A (Garant) erscheint mit B (Verwalter) und schließen einen Ausbietungsvertrag.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft der Anlage beabsichtigt, die ZV aus dem Wohnungseigentum einzuleiten.
Für die Wohnungseigentümergemeinschaft im Grundbuch eingetragen ist in Abt. II eine Auflassungsvormerkung sowie eine Sicherungshypothek in Abt. III (Wohngeldrückstand).
Außerdem ist eine GS zugunsten Gläubiger C, nominal: 69.000,00 Euro, derzeitiger Valutastand unbekannt, in Abt. III eingetragen.
Jetzt verpflichtet sich A in der Urkunde, in dem Zwangsversteigerungstermin ein Mindestgebot von 30.000,00 Euro abzugeben. Hierbei ist berücksichtigt, dass die GS für Gläubiger C bestehen bleibt.
Für den Fall, dass C sich dem ZV-Verfahren anschließt, erhöht sich die Verpflichtet des A auf Abgabe eines Bargebotes von 100.000,00 Euro.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, kein eigenes Gebot im ZV-Termin abzugeben, sobald ihr die in dem ZV-Verfahren entstandenen Kosten und die Hauptforderung aus der Sicherungshypothek gezahlt ist.
Im Streifzug Rd. Nr. 471 habe ich schon gefunden:
2,0 Gebühr nach Wert des Gebotes. Sind das 30.000,00 Euro?
In dem Vertrag ist ja noch eine andere Option enthalten. Wie würdet ihr das bewerten?
Ein Austauschvertrag sehe ich darin nicht.
Ich hoffe, es ist einigermaßen verständlich geschrieben. Sonst gerne Rückfragen
![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)