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25.06.2019, 13:50
Vorläufige unverbindliche Antwort vorbehaltlich Meinungsänderung nach Mitteilung weiterer Details der Urkunde und näherem Studium GmbH-Recht, insbesondere zur Frage ob der/die Geschäftsführer/in einer GmbH i. Gr. nicht auch so schon vor Eintragung der GmbH Rechtsgeschäfte vornehmen kann, Umfang der zustimmungspflichtigen Geschäfte für Geschäftsführer nach dem genauen Inhalt der Satzung u. a.):
1. Nein, KV 25100 trifft ja nicht zu, und KV 25214, die Vertretungsbescheinigung aufgrund rechtsgeschäftlich erteilter Vollmacht, die der Notar geprüft hat, auch nicht, so dass nach dem Enumerationsprinzip der Gebührentatbestände (und Verbot Analogien zulasten der Kostenschuldner im öffentlichen Recht) Gebührenfreiheit bestehen müsste. Zusätzlich wäre die Frage nach der Erforderlichkeit einer solchen Bescheinigung (da das HR. selbst dies prüfen könnte?) i.S.v. § 21 GNotKG und des Auftrags zu der Tätigkeit, die vielleicht eine Belehrung über die (evtl.) damit verbundenen Mehrkosten auslösen könnte. Im Zweifel würde ich vermuten, dass der Notar diese Erklärungen nur vorsorglich mit aufgenommen hat, ohne selbst etwaige Kostenfolgen zu kennen und entsprechend auch keine Erörterung mit den Mandanten darüber stattgefunden hat, und da das Ganze ja nur 15 Euro wären und irgendwie zweifelhaft ist, wäre die Empfehlung, es nicht zu berechnen (was wie gesagt m. E. schon aufgrund Analogieverbot und mangels Gebührentatbestand auch nicht möglich wäre).
2. Nein. Es ist auch hier die Frage, ob ein solcher Beschluss notwendig war, wenn ja, ob er nicht auch ohne notarielle Beurkundung möglich gewesen wäre, und ob die damit evtl. verbundenen Mehrkosten dem Notar bewusst waren, mit den Mandanten thematisiert wurden und es so zu einem Auftrag evtl. trotz bekannter Vermeidbarkeit und Mehrkosten gekommen wäre.
Es ist doch so, dass eine GmbH durch rechtsgeschäftliche Erklärung gegründet (bei Einmann-Gründung 1,0-Gebühr KV 21200, bei mehreren Gründern durch vertragliche Gründungserklärung KV 21100 2,0-Gebühr) und wahrscheinlich - wie meistens praktiziert - evtl. für die Geschäftsführerbestellung der zu gründenden neuen GmbH noch ein Beschluss in der Urkunde enthalten ist (der nach § 110 Nr. 1 als gegenstandsverschieden zu bewerten ist).
Eine gesonderte Rechnung an die Gründerin XY GmbH würde ja auch nicht dazu führen, dass dieser eine separate 2,0-Gebühr für den Beschluss berechnet werden könnte. Vielmehr wären wegen §§ 35, 86 alle Teil-Geschäftswerte für Gründungserklärung (-oder vertrag) und einen oder mehrere Beschlüsse in der Urkunde zu addieren, so dass eine Degression bei der Gebühr zu einem Gebührenvorteil führt, der bei separaten Beschlussgebühren aus Teilwerten für einzelne Kostenschuldner verloren gehen würde. Es käme statt dessen dann eine Quotelung nach dem Verhältnis der Werte zum Gesamtwert in Frage, aber das wäre ja total kompliziert. Zudem ist die Frage, ob die interne Kostenregelung in der Urkunde (soweit vorhanden) das hergibt und nicht anzunehmen ist, dass die zu gründende neue GmbH alle Gebühren der Gründung tragen soll.
All diese Fragen dürften dem Notar möglicherweise bei Abfassung des Urkundenwortlauts nicht bewusst gewesen sein, und so ist es das Üblichste und Einfachste, auf die m. E. einen Auftrag zur Beurkundung insoweit trotz möglicher Entbehrlichkeit voraussetzenden Mehrkosten zu verzichten, die auch hier m. E. "sowieso" nicht entstanden sind.
Möglicherweise sind auch andere Sichtweisen vertretbar, aber dies würde mehr Kenntnis des Einzelfalls und der Auftragslage usw. voraussetzen.