Tweety313 hat geschrieben: ↑09.04.2019, 13:53
Hallo ...
ich habe nun "gelernt", dass Vollzugs- und Betreuungsgebühren insgesamt nur einmal erhoben werden können. Soweit sie bereits dem Erstkäufer in Rechnung gestellt wurden (der insoweit einen Erstattungsanspruch gegen den Vorkaufsberechtigten hat), sind die Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten abgegolten.
Liebe Grüße Tweety313
Schön, dass du nun was "gelernt" hast und ganz richtig, dass du gelernt in Anführungszeichen setzt, und uns auch an deinem Lernerfolg teilhaben lässt. Allerdings finde ich, dass es gut wäre, immer dazu zu schreiben, weshalb und von wem und mit welcher weiteren Begründung man zu diesem Ergebnis gekommen ist.
Ich vermute mal, dass die Ursache in den ungefähr gleichlautenden Ausführungen bei Diehn, Notarkostenberechnungen, 5. Aufl. 2017, Rn. 520 liegt (oder dein Chef hat es nach Lektüre darin so übernommen und ist der "Lehrer"?). Bei wissenschaftlichen, z. B. Doktor-Arbeiten, müsste man das dann dazu schreiben, um das Urheberrecht nicht zu verletzen und keine Plagiatsvorwürfe zu bekommen. Aber die Forenbeiträge hier sind natürlich mit weniger Anforderungen möglich, dennoch wäre es hilfreich, die Quelle des Gelernten zu sagen, damit andere sich besser damit auseinandersetzen können und es überprüfen können, oder gegenteilige Meinungen leichter dazu äußern zu können (falls du es erlaubst).
Persönlich denke ich, dass das von dir Geschriebene wohl eine vertretbare Meinung ist, die aber keineswegs zwingend aus dem GNotKG hervorgeht. Vielmehr gilt allein, dass in einem Beurkundungsverfahren natürlich grundsätzlich die Vollzugs- und Betreuungsgebühren nach § 93 nur einmal anfallen können. Aber hier haben wir es ja mit verschiedenen Urkunden (und auch verschiedenen Rechtsverhältnissen? ist vielleicht streitig, wie die Vorkaufsrechtsausübung wirkt, ob in denselben Vertrag eingetreten wird oder ob ein zweiter gleicher bzw. ähnlicher Vertrag entsteht) zu tun, und da ist es durchaus streitig, ob nicht auch für jede einzelne Urkunde gesonderte Vollzugs- und Betreuungsgebühren anfallen können. Vgl. hierzu Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 12. Aufl. 2017, Rn. 3412, 178, 419, sowie Ländernotarkasse, Leipziger Kostenspiegel, 2. Aufl. 2017, Rn. 2.816 ff. (Fall mit dreiseitiger Vereinbarung nach Vorkaufsrechtsausübung), wo jeweils zu der späteren Urkunde gesondert Vollzugs- und Betreuungsgebühren berechnet sind (ohne dass auf die Frage eingegangen wird, ob auf frühere Vollzugs- und Betreuungsgebühren des Vertrags Käufer mit Erstkäufer anzurechnen ist; dennoch sehe ich dafür überhaupt keinen Anlass und denke das die Ansicht von Diehn in diesem Fall nicht unbedingt richtig ist).
Vgl. auch sonstige Kommentare zu den Bestimmungen über Vollzgsgebühr KV 22110 ff. (die ich auch noch nicht vollständig durchgesehen habe; aber ich denke, mehr Gesichtspunkte sprechen für je gesonderte und nicht anrechenbare Vollzugs- und Betreuungsgebühren als welche dagegen anzuführen wären. Die Erstattungspflicht des Zweitkäufers gegenüber dem Erstkäufer spielt doch nur zivilrechtlich eine Rolle und ist kein Argument gegen das was im GNotKG zu der Frage geregelt ist?).
Also wie gesagt, denke so einfach ist die Frage nicht und es kommt auf den Einzelfall an, welche Tätigkeiten genau noch mal ausgeübt wurden zu dem neuen späteren Vertrag / späterer Auflassung an Vorkaufsrechtsausüber bzw. dreiseitiger Vereinbarung.
P.S. "... und sind die Vollzugs- und Betreuungsgebühren abgegolten." Wie ich diese bloßen Behauptungen ohne jede weitere Begründung mit Rechtsnormen, Rspr. o. Ä. hasse. "Verkündungs-Kostenrecht" weil jemand es so predigt kann man das nennen.