Güterstand im Testament

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Dino
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#1

22.01.2019, 10:00

Hallo Zusammen,

ich hatte gestern ein irisches Pärchen hier, die ein Testament beurkundet haben. Sie sind irische Staatsangehörige (gewöhnlicher Aufenthalt Deutschland), haben dort geheiratet und waren sich nicht sicher, wie das mit dem Güterstand ist. Ich wollte gerade die Abrechnung machen und weiß leider nicht, ob die Wahl des Güterstandes im Testament (Zugewinn) Wert erhöhend ist? :kopfkratz Eine Rechtswahl war auch im Testament. Das man da 30 % ansetzt, wusste ich noch. Aber eine Güterstandswahl hatte ich noch nicht..

Vielleicht weiß das hier jemand :mrgreen:

Danke!
larifari
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#2

22.01.2019, 13:44

Wegen § 111 GNotKG wäre ja alles ein besonderer Beurkundungsgegenstand. Ich würde aber nochmal prüfen, ob die Rechtswahl (trotz § 111 GNotKG) nicht vielleicht doch gegenstandsgleich zur Güterstandswahl ist, denn wenn für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe deutsches Recht gewählt wurde wäre der gesetzilche Güterstand ja derjenige der Zugewinngemeinschaft.
Dino
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#3

22.01.2019, 14:42

larifari hat geschrieben:
22.01.2019, 13:44
Wegen § 111 GNotKG wäre ja alles ein besonderer Beurkundungsgegenstand. Ich würde aber nochmal prüfen, ob die Rechtswahl (trotz § 111 GNotKG) nicht vielleicht doch gegenstandsgleich zur Güterstandswahl ist, denn wenn für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe deutsches Recht gewählt wurde wäre der gesetzilche Güterstand ja derjenige der Zugewinngemeinschaft.
Vielen Dank. Das war auch mein Gedanke, dass diese Güterstands-Wahl nur "sicherheitshalber" nochmal erwähnt wird, neben der Rechtswahl. Hätten sie nur die Rechtswahl getroffen, wären sie ja "automatisch" im gesetzlichen Güterstand, also Zugewinngemeinschaft. Ich habe es jetzt ganz einfach nur mit Vermögen + Rechtswahl abgerechnet. :) :thx
...
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#4

22.01.2019, 15:01

Dino hat geschrieben:
22.01.2019, 14:42
Vielen Dank. Das war auch mein Gedanke, dass diese Güterstands-Wahl nur "sicherheitshalber" nochmal erwähnt wird, neben der Rechtswahl. Hätten sie nur die Rechtswahl getroffen, wären sie ja "automatisch" im gesetzlichen Güterstand, also Zugewinngemeinschaft. Ich habe es jetzt ganz einfach nur mit Vermögen + Rechtswahl abgerechnet. :) :thx
Inwiefern wurden denn eine Rechtswahl getroffen? Ich dachte es geht um die Wahl des anzuwendenden Erbrechts. Dieses ist etwas komplett anderes als die Wahl des für die Ehe anzuwendenden Güterrechts.

Mir scheint, dass §111 Nr. 4 GNotKG zutrifft.
larifari
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#5

23.01.2019, 10:16

... hat geschrieben:
22.01.2019, 15:01
Inwiefern wurden denn eine Rechtswahl getroffen? Ich dachte es geht um die Wahl des anzuwendenden Erbrechts. Dieses ist etwas komplett anderes als die Wahl des für die Ehe anzuwendenden Güterrechts.

Mir scheint, dass §111 Nr. 4 GNotKG zutrifft.
Wenn die Rechtswahl bezogen auf das anzuwende Erbrecht und gerade nicht (nur) bezogen auf die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe getroffen wurde, würde ich dem zustimmen.
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