Aufgeld/Agio bei GmbH-Gründung

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Reno1972
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#1

04.10.2018, 14:57

Ich stehe gerade auf dem Schlauch ...

Gesellschafter vereinbaren im GmbH-Vertrag bei Neugründung einer GmbH mit Stammkapital von insgesamt 25.000,00 €, dass einer der Gesellschafter ein bares Aufgeld in Höhe von 1 Mio. € auf die von ihm übernommenen Geschäftsanteile (12.500,00 €) zu leisten hat.

Hat das Einfluss auf meinen Geschäftswert für die Gründungsurkunde? Im Zusammenhang mit Agio finde ich immer nur Hinweise beim Thema Kapitalerhöhung, doch nie bei der Gründung ...
Martin Filzek
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#2

04.10.2018, 15:29

Der Wert der Aufzahlungsverpflichtung ist beim Wert der Gründungsurkunde (Gesellschaftsvertrag) mit zu berücksichtigen, vgl. z. B. Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2. Aufl. 2016, § 97 Rn. 12 (§§ 97 I, 38).
Soweit in der Gründungsurkunde auch die Geschäftsführerbestellung enthalten ist, wird sich dieser Wert wohl nur am einzutragenden Geldbetrag 25.000 Euro orientieren nach §§ 108, 105 und beim Mindestwert von 30.000 Euro bleiben, der ggf. für die 2,0-Gesamtbeurkundungsverfahrensgebühr zu den 1.012.500 Euro hinzu zu addieren wäre.
Auch bei wahrscheinlich in gesonderter Urkunde enthaltener nachträglicher HR.-Anmeldung richtet sich der Wert nach dem einzutragenden Geldbetrag, Mindestwert 30.000 Euro.

Für die bei Entwurf der Liste der Gesellschafter entstehenden Vollzugsgebühr (KV 22110, 22113, begrenzt auf 250 Euro, soweit keine anderen Vollzugstätigkeiten hinzu kommen), wird nach bislang überwiegender Meinung ja der Gebührensatz und der Geschäftswert an der Gründungsurkunde orientiert, während eine im Vordringen begriffene andere Meinung (u.a. vertreten von Waldner und 'Wudy und zuletzt bestätigt von OLG Nürnberg, siehe letzte Hefte JurBüro mit abl. Anm. H. Schmidt und NotBZ eines der letzten Hefte - werde ich gelegentlich noch genauer nachtragen evtl.) sich an Gebührensatz und Wert der HR.-Anmeldung orientiert. Je nachdem, welcher Auffassung man hier folgt, würden also verschieden hohe Beträge für eine etwaige Entwurfstätigkeit bei der Gesellschafterliste zu berechnen sein.

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Reno1972
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#3

04.10.2018, 15:58

Danke für die schnelle Antwort, bin mir aber nicht wirklich sicher, diese richtig verstanden zu haben.

Geschäftsführerbestellungsbeschluss ist in der Gründungsurkunde - wie von Ihnen angenommen - auch enthalten.

Der Geschäftswert besteht also aus den 25.000,00 € für das übernommene Stammkapital - aber Mindestwert 30.000,00 € - zuzüglich Agio in Höhe von 1.000.000,00 € für den gesellschaftsrechtlichen Vertrag und - sofern eine Getrenntberechnung nicht günstiger ist - zuzüglich der 30.000,00 € für den Geschäftsführerbestellungsbeschluss, dann wären es insgesamt 30.000,00 € + 1.000.000,00 € + 30.000,00 € = 1.060.000,00 €?
Martin Filzek
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#4

04.10.2018, 19:00

Reno1972 hat geschrieben:
04.10.2018, 15:58
Danke für die schnelle Antwort, bin mir aber nicht wirklich sicher, diese richtig verstanden zu haben.

Geschäftsführerbestellungsbeschluss ist in der Gründungsurkunde - wie von Ihnen angenommen - auch enthalten.

Der Geschäftswert besteht also aus den 25.000,00 € für das übernommene Stammkapital - aber Mindestwert 30.000,00 € - zuzüglich Agio in Höhe von 1.000.000,00 € für den gesellschaftsrechtlichen Vertrag

es ist so zu sehen, dass der Geschäftswert für den gesellschaftlichen Vertrag nach § 97 Abs. 1 25.000 Euro plus 1.000.000 Euro Agio beträgt = insgesamt insoweit 1.025.000 Euro (und diesen Betrag vergleiche ich jetzt mit dem Mindestwert von 30.000 Euro, der auch bei 1.025.000 Euro weit überschritten ist, so dass der Mindestwert keine Rolle spielt)

und - sofern eine Getrenntberechnung nicht günstiger ist

eine Getrenntberechnung kann bei gleichem Gebührensatz verschiedener Erklärungen niemals günstiger sein und braucht deshalb nicht gemacht zu werden, nur dann nach § 94 Abs. 1, wenn die gegenstandsverschiedenen Dinge verschiedene Gebührensätze haben

- zuzüglich der 30.000,00 € für den Geschäftsführerbestellungsbeschluss, dann wären es insgesamt 30.000,00 €

nein, diese "30.000" sind nur 25.000, siehe oben

+ 1.000.000,00 € + 30.000,00 € = 1.060.000,00 €?
die errechneten 1.060.000 Euro sind dann nach meinem Verständnis, siehe oben, 1.055.000 €, was allerdings bei der Gebührenberechnung zu keinem Unterschied führen würde, da beide Werte innerhalb der einheitlichen Gebührenwertstufe zwischen mehr als 1.050.000 und 1.100.000 Euro liegen (2,0-Gebühr in beiden Fällen jeweils 3.630 Euro). Dennoch empfiehlt es sich, den richtigeren m. E. 5.000 Euro geringeren Wert in der Kostenberechnung anzugeben, um unnötige Rückfragen zu vermeiden bzw. professioneller zu wirken.
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#5

05.10.2018, 10:04

Aber müssten es dann nicht 1.050.000,00 € sein?


"es ist so zu sehen, dass der Geschäftswert für den gesellschaftlichen Vertrag nach § 97 Abs. 1 25.000 Euro plus 1.000.000 Euro Agio beträgt = insgesamt insoweit 1.025.000 Euro (und diesen Betrag vergleiche ich jetzt mit dem Mindestwert von 30.000 Euro, der auch bei 1.025.000 Euro weit überschritten ist, so dass der Mindestwert keine Rolle spielt)"
und

"nein, diese "30.000" sind nur 25.000, siehe oben"
Martin Filzek
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#6

05.10.2018, 18:11

Diese weitere Frage verstehe ich nicht. Wie soll man auf 1.050.000 Euro kommen? Vielleicht könntest du das näher begründen.

Wir haben den Gesellschaftsvertrag §§ 97, 107, wonach an Einlagen gezahlt werden 25.000 Euro normales Stammkapital plus 1.000.000 Euro Aufgeld eines Gesellschafters, macht zusammen 1.025.000 Euro für die vertragliche Erklärungen Gesellschaftsvertrag, die innerhalb des vorgegebenen Mindestwertes von 30.000 Euro und Höchstwert 10 Millionen liegen. Dann kommt hinzu der Wert des Beschlusses, der nach §§ 108, 105 einen Wert hat von 1 % des einzutragenden Stammkapitals = 250 Euro, aber Mindestwert 30.000 Euro.
Beides zusammen addiert nach §§ 35, 86 ergibt dann bei mir den Betrag von 1.055.000 Euro.

Vielleicht ist Anlass für die erneute weitere Frage das Missverständnis, man müsse den Gesamtwert beider Bestandteile des Beurkundungsverfahrens nur ein mal mit dem Mindestwert von 30.000 Euro vergleichen. Dieser ist aber jeweils gesondert bestimmt für einerseits Gesellschaftsgründungen durch Vertrag und für Beschlüsse und jeweils gesondert zu vergleichen. Zudem würde dann ein nicht zulässiger zusammengefasster Wertvergleich insoweit ja mit 1.025.250 Euro erfolgen müssen und dann dies den Wert bilden, was aber natürlich auch sehr unzutreffend wäre und auf Denkfehlern beruhen würde (und hier nur deshalb erwähnt ist, um irgendwie zu verstehen zu versuchen, woher die erneute Frage kommt).
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#7

15.10.2018, 11:20

Hello again, ich war im Urlaub, daher bitte entschuldige meine verspätete Rückmeldung.

Ich gehe auch von 1.055.000,00 € aus, aber auf die 1.050.000,00 € bin ich gekommen, weil Du folgendes (von mir jetzt blau markiert) geantwortet hattest:
Martin Filzek hat geschrieben:
04.10.2018, 19:00
Reno1972 hat geschrieben:
04.10.2018, 15:58
Danke für die schnelle Antwort, bin mir aber nicht wirklich sicher, diese richtig verstanden zu haben.

Geschäftsführerbestellungsbeschluss ist in der Gründungsurkunde - wie von Ihnen angenommen - auch enthalten.

Der Geschäftswert besteht also aus den 25.000,00 € für das übernommene Stammkapital - aber Mindestwert 30.000,00 € - zuzüglich Agio in Höhe von 1.000.000,00 € für den gesellschaftsrechtlichen Vertrag

es ist so zu sehen, dass der Geschäftswert für den gesellschaftlichen Vertrag nach § 97 Abs. 1 25.000 Euro plus 1.000.000 Euro Agio beträgt = insgesamt insoweit 1.025.000 Euro (und diesen Betrag vergleiche ich jetzt mit dem Mindestwert von 30.000 Euro, der auch bei 1.025.000 Euro weit überschritten ist, so dass der Mindestwert keine Rolle spielt)

und - sofern eine Getrenntberechnung nicht günstiger ist

eine Getrenntberechnung kann bei gleichem Gebührensatz verschiedener Erklärungen niemals günstiger sein und braucht deshalb nicht gemacht zu werden, nur dann nach § 94 Abs. 1, wenn die gegenstandsverschiedenen Dinge verschiedene Gebührensätze haben

- zuzüglich der 30.000,00 € für den Geschäftsführerbestellungsbeschluss, dann wären es insgesamt 30.000,00 €

nein, diese "30.000" sind nur 25.000, siehe oben

+ 1.000.000,00 € + 30.000,00 € = 1.060.000,00 €?
die errechneten 1.060.000 Euro sind dann nach meinem Verständnis, siehe oben, 1.055.000 €, was allerdings bei der Gebührenberechnung zu keinem Unterschied führen würde, da beide Werte innerhalb der einheitlichen Gebührenwertstufe zwischen mehr als 1.050.000 und 1.100.000 Euro liegen (2,0-Gebühr in beiden Fällen jeweils 3.630 Euro). Dennoch empfiehlt es sich, den richtigeren m. E. 5.000 Euro geringeren Wert in der Kostenberechnung anzugeben, um unnötige Rückfragen zu vermeiden bzw. professioneller zu wirken.
Ich habe die 1.025.000,00 € für den gesellschaftsrechtlichen Vertrag und aufgrund Deiner Antwort

nein, diese "30.000" sind nur 25.000, siehe oben

die 25.000,00 € für den Beschluss addiert. Aber vielleicht meintest Du mit damit ja auch die 30.000,00 € für die GmbH-Gründung, die durch das Agio keinen Mindestwert auslösen.

Auf jeden Fall werde ich jetzt für meine Kostenberechnung die 1.055.000,00 € als Wert ansetzen. Vielen Dank für die Hilfe!
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