Kostenprivileg auch bei UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG?

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Reno1972
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#1

19.09.2018, 12:33

Liebe Kollegen,

ich habe diverse Anmeldepunkte bei einer UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG sowie eine diesbezügliche Handelsregistervollmacht eines Kommanditisten abzurechnen. Die Kommanditeinlagen belaufen sich auf insgesamt 48,00 €.

Gilt die Kostenprivilegierung der nach Musterprotokoll gegründeten Unternehmergesellschaft auch für die UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG? Dazu kann ich leider im GNotKG nichts finden.

Bin aber verwirrt, weil meine Kollegin in 2010 die Anmeldung der Gründung nach der KostO mit einem Wert von 49,00 € gem. § 41a Abs. 1 Nr: 1 i.V.m. 41d KostO (Summe der Kommanditeinlagen (48,00 €); hinzuzurechnen sind 1,00 € für den ersten persönlich haftenden Gesellschafter gem. § 41a Abs. 1 Nr: 1 i.V.m. 41d KostO, Gesamtwert = 49,00 €) abgerechnet hat. Meiner Meinung nach gelten bei der UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG aber die Mindestwerte.

Für eine Stellungnahme wäre ich dankbar :knutsch
...
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#2

19.09.2018, 13:21

Eine KG ist keine UG.
Das eine UG die einzige persönlich haftende Gesellschafterin ist, ändert daran nichts. Daher kann §105 VI GNotKG keine Anwendung finden.
Reno1972
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#3

19.09.2018, 13:29

Prima, vielen Dank, so habe ich mir das eigentlich auch gedacht.
Martin Filzek
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#4

20.09.2018, 12:54

Ergänzend nur bei Zustimmung zu der bisherigen Antwort von ... im Übrigen:

Ein Vergleich mit dem, was 2010 nach KostO abgerechnet wurde, muss natürlich beachten, dass das GNotKG (seit 1.8.2013) einige Änderungen gegenüber KostO gebracht hat. Dabei ist der frühere Mindestwert für Gesellschaftsgründungen in § 39 IV KostO von 25.000 Euro auf 30.000 Euro (siehe § 107 Abs. 1 GNotKG) angehoben worden (aber die 25.000 Euro hätten schon 2010 auch nach KostO als Mindestwert gegolten, weshalb die damalige Berechnung mit nur 49 Euro wohl nicht richtig war). Für HR.-Anmeldungen wäre damals nach KostO nach § 41 a Abs. 1 Nr. 5 KostO ein Wert von 25.000 Euro für den (ersten) persönlich haftenden Gesellschafter anzusetzen gewesen und zusätzlich die Beträge der Kommanditeinlagen, also für die Anmeldung damals nach KostO 25.048 Euro insgesamt (und für den Entwurf oder die Beurkundung des KG-Vertrags, falls er auch vom Notar gemacht wurde, nur der damalige Mindestwert für Gesellschaftsgründungen von 25.000 Euro).
Wird aber inzwischen natürlich verjährt sein und evtl. auch nicht als Fehler in früheren Geschäftsprüfungen erkannt worden sein?

Also wie gesagt, auch damals hätte man nicht die Gründung einer UG & Co. KG mit Hinweis auf "i.V.m. § 41 d KostO" mit nur dem bloßen Stammkapital der UG insoweit als Wert bewerten dürfen.

Zusätzlich ist seit GNotKG-Gültigkeit in vergleichbaren Fällen daran zu denken, dass mit dem GNotKG im ersten Hauptabschnitt KV 21100 ff. und im vierten Hauptabschnit KV 24100 ff. Mindestgebühren eingeführt wurden (bei 2,0-Gebührensätzen mindestens 120 Euro, bei 1,0-Gebührensätzen mindestens 60 Euro, bei 0,5-Gebührensätzen mind. 30 Euro) eingeführt wurden, die selbst dann, wenn die Privilegierung für durch Musterprotokoll errichtete GmbH und UG greift (§ 105 Abs. 6 und § 107 Abs. 2 S. 2 GNotKG) oft dazu führt, dass Gebühren zu berechnen sind, welche die aus dem reinen Stammkapital entstehenden Beträge dann übersteigen (was bei KostO nicht der Fall war). Vor 2008 ca. gab es auch für Anmeldungen und Gesellschaftsgründungen gar keinen Mindestwert in KostO, nur einen Höchstwert.
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