Kostenerlass

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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Stromberg
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#1

30.05.2018, 09:42

Guten Morgen,

unser ausgeschiedener Seniorchef hat ein Grundstück erworben und der (ehemalige) Kollege will kollegialiter von der Erhebung von Kosten absehen.
Gibt es irgendwo einen Hinweis, dass er das darf?

Danke
...
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#2

30.05.2018, 10:19

§17 BNotO
Das dürfte nicht zulässig sein.
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#3

30.05.2018, 12:04

Für den Bereich der Westf. Notarkammer gilt folgendes:
(Richtlinien):
3.2. Gebührenerlass oder Gebührenermäßigung sind ohne besondere Zustimmung der Notarkammer
nur zulässig, soweit
- Rechtsanwälte mit Zulassung im Bezirk des Landgerichts, in dem der Notar seinen
Sitz hat oder deren Ehegatten,
- Ehegatten, volljährige Kinder oder Schwiegerkinder beruflich mit dem Notar verbundener
Personen oder
- Angestellte des Notars oder deren Ehegatten
Kostenschuldner sind. Dies gilt nur, soweit das Urkundsgeschäft der Gestaltung der privaten
Lebensführung dient. Im Übrigen gilt § 17 Abs. 1 Satz 2 BNotO.

Wenn euer Senior also noch als Rechtsanwalt zugelassen ist, wäre ein Gebührenerlass zulässig, ansonsten käme auch ein entsprechender Antrag auf Zustimmung durch die Notarkammer in Betracht (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 BNotO).
Martin Filzek
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#4

01.06.2018, 11:47

Richtlinien der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer VI 3.1 a (so leicht zu googeln), dort sind auch "Rechtsanwälte" genannt, denen gegenüber die Pflicht zur zeitnahen Kostenerhebung nicht besteht.
Nächstes halbtägiges Notarkosten-Seminar in Hamburg am 13.06.2018, 13 - 17.30 Uhr, siehe oben unter Fort- und Weiterbildung, Seminare, Eintrag von ca. Jan. / Febr., oder www.filzek.de. :wink2
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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