Löschung eines Gläubigers

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
Antworten
Kleoparda
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 25
Registriert: 20.11.2017, 19:14
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: NoRa / NT

#1

13.04.2018, 12:53

Moin moin.

Ich habe hier einen Fall, bei dem ich mir bei dem Geschäftswert nicht sicher bin:

In 4 Grundbüchern ist eine Gesamtgrundschuld i.H.v. 200.000 € eingetragen. Gläubiger sind Privatpersonen A und B. A bewilligt und beantragt, dass er als Gläubiger des Rechts gelöscht wird.

Ich würde 100.000 € als Wert nehmen, weil A ja 1 von 2 Gläubigern ist. Habe aber irgendwie das Gefühl, dass das falsch ist.

Meinungen?
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2204
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#2

13.04.2018, 15:32

Kleoparda hat geschrieben:Moin moin.

Ich habe hier einen Fall, bei dem ich mir bei dem Geschäftswert nicht sicher bin:

In 4 Grundbüchern ist eine Gesamtgrundschuld i.H.v. 200.000 € eingetragen. Gläubiger sind Privatpersonen A und B. A bewilligt und beantragt, dass er als Gläubiger des Rechts gelöscht wird.

Ich würde 100.000 € als Wert nehmen, weil A ja 1 von 2 Gläubigern ist. Habe aber irgendwie das Gefühl, dass das falsch ist.

Meinungen?
Bitte gib den genauen Wortlaut der Urkunde an (Personennamen usw. natürlich anonymisiert), anstatt es in die für mich rätselhaften Worte zu fassen "dass er als Gläubiger des Rechts gelöscht wird". Bei zwei Gläubigern wäre es interessant zu wissen, in welchem Gemeinschafts- und Berechtigungsverhältnis (als Gesamtgläubiger, zu je 1/2 Anteil, in BGB-Gesellschaft, Erbengemeinschaft usw.) sie eingetragen sind, und vor allem frage ich mich, welchen Sinn eine solche "Löschungserklärung" für nur einen der beiden Gläubiger denn haben soll, wo doch die Gesamtgrundschuld bestehen bleibt und die Gesamtgrundschuld (worum es in der Regel immer bei Löschungen geht) ja gar nicht gelöscht werden kann.


Erst dann bei vollständiger Kenntnis des Sachverhalts und Urkundenwortlauts kann man dann darüber Meinungen entwickeln, ob das Ganze sinnlos war und Kosten gem. § 21 GNotKG außer Ansatz bleiben müssen und zusätzlich evtl. entstehende Gerichtskosten vom Notar nach Schadensersatzgrundsätzen Notarhaftung zu erstatten sind, oder ob es sich um eine Auseinandersetzung unter zwei Berechtigten oder einen Kauf oder Abtretung von 1/2 Anteil handelt und bei sinnvoller Tätigkeit dann die betreffende Gebühr und Wertvorschrift dafür suchen.

War das Ganze vielleicht eine bloße U.-Begl. unter einem von den Mandanten selbst gefertigten Text? Und enthält Prüfungsvermerk § 15 GBO des Notars? Oder ein Entwurf des Notars mit U.-Begl. oder eine Beurkundung des Notars? (Natürlich sind diese Fragen nur für die Gebühr von Bedeutung, der Wert wäre in allen drei Fällen gleich).
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Kleoparda
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 25
Registriert: 20.11.2017, 19:14
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: NoRa / NT

#3

13.04.2018, 17:02

Es war eine Unterschriftsbeglaubigung unter einem von uns gefertigten Entwurf.

Wortlaut:
„In den Grundbüchern 1, 2, 3, 4 ist für B und für mich, A als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB, eine Gesamtgrundschuld in Höhe von 200.000,00 € nebst Zinsen eingetragen.
Ich, A, bewillige und beantrage, mich als Gläubiger des Rechts zu löschen.“

In der UB ist der Prüfvermerk enthalten.

A und B hatten dem Eigentümer jeweils ein Darlehen i.H.v. 100.000 € gewährt. Zur Sicherung wurde dann die GS über 200.000 € eingetragen. Das Darlehen von A wurde inzwischen zurückgezahlt, deshalb wollte er aus dem Grundbuch raus.
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2204
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#4

13.04.2018, 20:44

Kleoparda hat geschrieben:Es war eine Unterschriftsbeglaubigung unter einem von uns gefertigten Entwurf.

Wortlaut:
„In den Grundbüchern 1, 2, 3, 4 ist für B und für mich, A als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB, eine Gesamtgrundschuld in Höhe von 200.000,00 € nebst Zinsen eingetragen.
Ich, A, bewillige und beantrage, mich als Gläubiger des Rechts zu löschen.“

In der UB ist der Prüfvermerk enthalten.

A und B hatten dem Eigentümer jeweils ein Darlehen i.H.v. 100.000 € gewährt. Zur Sicherung wurde dann die GS über 200.000 € eingetragen. Das Darlehen von A wurde inzwischen zurückgezahlt, deshalb wollte er aus dem Grundbuch raus.
Ich würde vorschlagen, mit der Kostenberechnung abzuwarten, ob das Grundbuchamt diese Eintragungsbewilligung ohne weiteres so versteht, dass als Gläubiger nunmehr nur der B eingetragen wird (dann könnte es wohl analog den Fällen zu Ausscheiden aus einer OHG und Übertragung auf den einzigen verbleibenden Gesellschafter in Notarkasse München, Streifzug Rn. 376, 378 mit dem vollen Wert der Grundschuld für die Eintragung eines "neuen" Gläubigers bewertet werden) oder ob sie anregen, nur oder zusätzlich zur Gläubigerberichtigung noch eine Teillöschung zu beantragen (obwohl das ja gar nicht möglich wäre, denn die Grundbuchbeamten sehen ja nicht, dass ein Teil des gesamten Darlehens an A zurückgezahlt ist).
Auf den "internen" halben Anteil des Rechts käme man ja nur über § 98 bei Genehmigungserklärungen und Vollmachten, aber möglicherweise ist eine analoge Anwendung zugunsten des Kostenschuldners möglich mit dem anteiligen Wert von 100.000 Euro.

Da ich dergleichen noch nie gesehen oder davon gehört habe, bin ich mir aber auch ziemlich unsicher, würde aber, wenn die Kostenberechnung sofort gemacht werden müsste (oder wie gesagt am besten nach der Eintragung) selbst auch für 100.000 Euro Wert plädieren in analoger Anwendung von § 98 Abs. 2 S. 1 GBO auf den Grundschuldwert § 53, was dann mit 50 % von 200.000 Euro zu den vorgeschlagenen 100.000 Euro führt.

Es wäre aber gut, wenn Leute, die mit Grundbuchrecht und Löschungen Erfahrung haben, sich auch noch mal kluge Gedanken über diesen Fall machen, deshalb sollte man bei Grundstücksrecht hier auch noch mal diese Frage einstellen. Hier sind ja auch einige, die GBO-Kommentare haben und wälzen und sich besser als ich Gedanken über diese ungewöhnliche Sache machen können. Wenn ich mit dem Mandanten zu tun gehabt hätte, wäre versucht worden, ihm den "irrationalen" Wunsch, aus dem Grundbuch als (Mit-)Gläubiger gelöscht zu werden, auszureden. Ich vermute mal, dass er selbst (als Gläubiger) deswegen die Kosten für Notar und Gericht tragen will? Der Eigentümer könnte sich doch wahrscheinlich weigern, diese Kosten zu tragen, denn wenn auch der andere Teil des Darlehens an den anderen Gläubiger zurück gezahlt ist, muss er ja sowieso noch die "normalen" Löschungskosten bezahlen und von der Änderung der Gläubigerbezeichnung von zwei Gesamtgläubigern in jetzt nur noch einen hat er ja keinen Vorteil.

Ich weiß auch nicht, ob zu einer solchen Löschung nur eines von mehreren Gläubigern auch wie sonst bei richtigen Löschungen von Grundpfandrechten die Eigentümerzustimmung in beglaubigter Form nach § 27 GBO erforderlich ist (auch das wissen aber sicher die Grundstücksrechts-Experten, die ich auch danach fragen würde, bzw. abwarten, was das Grundbuchamt dazu meint).
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
...
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 675
Registriert: 01.12.2017, 19:11
Beruf: Rpfl.
Wohnort: Niedersachsen

#5

13.04.2018, 23:53

Mal davon abgesehen wie sinnvoll ein solcher Antrag m.E. wäre würde ist zur Fragestellung folgendes sagen:

Der Wert dürfte nach §53 GNotKG mit 200.000€ anzusetzen sein.

Die Grundschuld ist als abstrakten dingliches Recht völlig unabhängig von der Forderung (dem Darlehen). Es ist daher unerheblich ob die Grundschuld bzgl. A nur ein Darlehen von 100.000€ sichern sollte. Er wäre als Gesamtgläubiger berechtigt den vollen Betrag zu fordern (§428 BGB).

Durch die Löschung von A würde B zum Alleingläubiger werden. Insoweit liegt eine Rechtsänderung der Grundschuld vor. Der Geschäftswert wäre m.E. daher mit der Nennbetrag der Grundschuld anzusetzen.
Ich würde beim GBA wahrscheinlich Kosten nach dem Wert von 200.000€ erheben.

Hatte ein solchen Fall allerdings auch noch nicht.
Antworten