Verzicht auf erbrechtlichen Ausgleich

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
Antworten
Benutzeravatar
wissensdurst
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 430
Registriert: 16.01.2008, 09:40
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: Andere
Wohnort: Wiesbaden
Kontaktdaten:

#1

11.04.2018, 08:29

Ich habe hier einen Übertragungsvertrag im Rahmen vorweggenommener Erbfolge von Mutter auf zwei Kinder. Beide bekommen gleichwertiges Vermögen und verzichten im Vertrag auf einen evtl. Wertausgleich im Erbfall (denn die Werte der Immobilien sind vielleicht heute gleichwertig, können aber im Erbfall höher oder niedriger sein.
Mein Chef meint, diese Erklärung müsste bei der Berechnung des Gegenstandswertes gesondert berücksichtigt werden mit mind. Auffangwert von 5.000 €.
In der Literatur konnte ich zu diesem Thema nichts finden, nur Erb- und Pflichtteilsverzicht. Hat jemand eine Idee, wie ich einen gesonderten Gegenstandswert für den Verzicht auf einen späteren Wertausgleich im Erbfall begründen kann?
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2205
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#2

11.04.2018, 12:28

Siehe Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 12. Aufl. 2017, Rn. 3937 - 3938 (in 11. und 10. Auflage sind es die Rn. 2229, dort noch weniger ausführlich behandelt). Sollte die neueste Auflage nicht vorliegen, wird Anschaffung empfohlen wegen zahlreicher Erweiterungen und Meinungsänderungen gegenüber den Vorauflagen, das Preis-Leistungs-Verhältnis ist mit unter 40 Euro für ein 1019 Seiten umfassendes Buch sehr gut, Bestelladresse streifzug@notarkasse.de.

Tatsächlich läge dein Chef mit der Vermutung, dass diese Erklärungen gegenstandsverschieden i.S.v. § 86 sind, damit wohl richtig. Da sich der Wert, gerade im geschilderten Fall, kaum schätzen lässt, bleibt wirklich höchstens ein Rückgriff auf den Auffanghilfswert 5.000 Euro (der im Einzelfall auch unterschritten werden kann bei ganz geringer Wahrscheinlichkeit späterer Wertdifferenz, in anderen Fällen als dem vorliegenden auch erhöht werden könnte), und es wird vom Zufall abhängen, ob sich angesichts der großen Unterschiede bei den einzelnen 'Gebührenwertstufen (15.000 Euro Unterschied im Bereich von 50.000 bis 200.000 Euro, danach ab 200.000 Euro Wert sind es schon jeweils 30.000 Euro bis zur nächsten Gebührenwertstufe), ob sich die tatsächlich zu berechnende Gebühr aus dem GEsamtwert §§ 35, 86 dann durch die Hinzurechnung von 5.000 Euro überhaupt erhöhen wird; die durchschnittliche Wahrscheinlichkeit liegt wohl bei 1 : 3 bis 1 : 5 ca.

Auf solche und ähnliche Fragen wird auch in dem 2,5-tägigen Seminar zum Notarkostenrecht vom 17. - 19. Mai 2018 in 25774 Lehe eingegangen, es sind noch wenige Plätze für dieses nur mit begrenzter Teinehmerzahl durchführbare Seminar frei, siehe www.filzek.de oder oben hier im Forum unter Fort- und Weiterbildung, Seminare, wo auch die halbtägigen Seminare im Mai und Juni 2018 zu finden sind.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Benutzeravatar
wissensdurst
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 430
Registriert: 16.01.2008, 09:40
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: Andere
Wohnort: Wiesbaden
Kontaktdaten:

#3

11.04.2018, 14:10

Vielen herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort und die detaillierte Einschätzung, ebenfalls für den Hinweis auf die Neuauflage des Streifzugs, die wir uns sogleich bestellt haben.
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2205
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#4

11.04.2018, 20:58

Ja, vielen Dank für die freundliche Rückmeldung.

Und wäre es nicht auch interessant für Deinen Chef, sich selbst und viele oder einige seiner Notariatsangestellten wie z. B. dich zu dem im vorletzten Beitrag genannten Intensivseminar in 25774 Lehe anzumelden oder auch vielleicht nur zu dem halbtägigen Seminar in Frankfurt am Main am Donnerstag, 7. Juni 2018, 13 - 17.30 Uhr? :wink2
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Antworten