Übertragung+Pflichtteilsverzicht verschiedene Gegenstände?

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z0rr0
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#1

04.09.2017, 16:24

Hallo zusammen, folgender Fall:

Es erscheinen A (Ehemann von C), B (Mutter von C) und C.

A überträgt Wohnungseigentum an B gegen Zahlung von X Euro. Darüber hinaus sollen gegenseitige Pflichtteilsverzichte von B und C (Mutter und Tochter) beurkundet werden.

Kosten soll tragen: B (Übertragung und Vollzug) sowie B und C (bzgl. Pflichtteilsverzicht).


Ich bin in diesem Fall noch in der Vorbereitung, frage mich jedoch bereits jetzt, wie ich dies hinterher kostenrechtlich abwickeln soll: Sollte die Übertragung und der Pflichtteilsverzicht lieber je eine eigene Urkunde sein? Der Auftrag klingt, als solle alles in einer Urkunde erfolgen. Handelt es sich dann um verschiedene Gegenstände? Oder nehme ich den Gesamtwert und splitte die Kostenrechnung für die eine Urkunde dann "irgendwie" unter den Beteililgten auf?
...das haben wir schon immer so gemacht. 8)

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Martin Filzek
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#2

04.09.2017, 18:47

z0rr0 hat geschrieben:Hallo zusammen, folgender Fall:

Es erscheinen A (Ehemann von C), B (Mutter von C) und C.

A überträgt Wohnungseigentum an B gegen Zahlung von X Euro. Darüber hinaus sollen gegenseitige Pflichtteilsverzichte von B und C (Mutter und Tochter) beurkundet werden.

Kosten soll tragen: B (Übertragung und Vollzug) sowie B und C (bzgl. Pflichtteilsverzicht).


Ich bin in diesem Fall noch in der Vorbereitung, frage mich jedoch bereits jetzt, wie ich dies hinterher kostenrechtlich abwickeln soll: Sollte die Übertragung und der Pflichtteilsverzicht lieber je eine eigene Urkunde sein? Der Auftrag klingt, als solle alles in einer Urkunde erfolgen. Handelt es sich dann um verschiedene Gegenstände? Oder nehme ich den Gesamtwert und splitte die Kostenrechnung für die eine Urkunde dann "irgendwie" unter den Beteililgten auf?
So wie es bisher beschrieben ist sieht es für mich nach einem Fall von § 93 Abs. 2 GNotKG aus.

Der Pflichtteilsverzicht ist ja wahrcheinlich keine "Gegenleistung" für die Übertragung, so dass er nicht im Rahmen des Übertragungsvertrags als zusätzliche Leistung im Austauschverhältnis nach § 97 III zu bewerten sein wird, denn er betrifft ja die erwerbende Schwiegermutter in ihrem Verhältnis als Mutter zur Tochter und umgekehrt.

Wahrscheinlich würde man deshalb also, selbst wenn der Notar in einer Urkunde zusammen fasst, entspr. § 93 II dann getrennte Gebühren berechnen aus den jeweiligen Werten, die sich dann leicht den jeweiligen Kostenschuldnern zuordnen lassen.

Sollte es durch irgendwelche Details doch so sein, dass die Zusammenbeurkundung auch zur Kostenersparnis hier wegen des Näheverhältnisses der Beteiligten gerechtfertigt wäre (würde man soweit ich entspr. Literaturstellen und einzelne Entscheidungen der letzten Zeit in Erinnerg habe überwiegend wohl verneinen, kürzlich hat ein Gericht im Beitrittsgebiet, also neue Bundesländer, auch einen Fall so entschieden, dass derselbe Verkäufer beim Verkauf an drei verschiedene Käufer für unterschiedliche Anteile oder Wohnungen, es nicht rechtfertigt, eine gemeinsame Urkunde für alles zu machen), dann wäre die Aufteilung auf die Beteiligten natürlich nicht irgendwie, sondern nach der Quote der jeweiligen Werte zu dem Gesamtbeurkundungsverfahrenswert vorzunehmen. Also als Beispiel: Wert Übertragung 100.000 Euro, Wert Pflichtteilsverzichte 50.000 Euro, Gesamtwert 150.000 Euro. Dann zahlt 100/150 = 2/3 der Kostenschuldner des Übertragungsvertrags, und 1/3 der Kostenschuldner der Pflichtteilsverzichte, wobei gesamtschuldnerische Haftung aller für den Teil der Erklärungen gegenüber dem Notar besteht bis zur Höhe des sich nach § 30 Abs. 2 GNotKG. Letzteres wird aber natürlich nur relevant, wenn einer der Beteiligten nicht ohne weiteres auf die nach dem internen Kostenverteilungsschlüssel entfallenden Kosten zahlen sollte.

Ob eine solche Handhabung berechtigt wäre, dürfte umstritten sein, und würde genauere Kenntnis voraussetzen, inwieweit die Pflichtteilsverzichte mit dem Übertragungsvertrag "irgendwie" zusammen hängen.

Nicht vergessen, nächste halbtägige Seminare zum Notarkostenrecht am 24.10. in Frankfurt a. M., 26.10. in Karlsruhe, 30.10. in Hannover, 10.11. in Berlin, 13.11. in Hamburg, 21.11. in Münster i. Westf., 22.11. in Essen, 24.11. in Bremen, und 2,5-tägiges supergünstiges Intensivseminar zur Notarkostenberechnung vo 16. - 18.11.2017 in 25774 Lehe (liegt zwischen Heide und Husum in Schleswig-Holstein), alles hier im Forum oben unter Fort- und Weiterbildung beschrieben und kurzfristig auch auf filzek.de unter Seminare. ;)
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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#3

04.09.2017, 20:53

Martin Filzek hat geschrieben: So wie es bisher beschrieben ist sieht es für mich nach einem Fall von § 93 Abs. 2 GNotKG aus.

Der Pflichtteilsverzicht ist ja wahrcheinlich keine "Gegenleistung" für die Übertragung, so dass er nicht im Rahmen des Übertragungsvertrags als zusätzliche Leistung im Austauschverhältnis nach § 97 III zu bewerten sein wird, denn er betrifft ja die erwerbende Schwiegermutter in ihrem Verhältnis als Mutter zur Tochter und umgekehrt.

Wahrscheinlich würde man deshalb also, selbst wenn der Notar in einer Urkunde zusammen fasst, entspr. § 93 II dann getrennte Gebühren berechnen aus den jeweiligen Werten, die sich dann leicht den jeweiligen Kostenschuldnern zuordnen lassen.

Also erstellt man eine Kostenrechnung und teilt dem jeweiligen Beteiligten mit, welche Gebühr er zu zahlen hat? Ich kann ja schlecht für eine Urkunde 2 Rechnungen erstellen?

Sollte es durch irgendwelche Details doch so sein, dass die Zusammenbeurkundung auch zur Kostenersparnis hier wegen des Näheverhältnisses der Beteiligten gerechtfertigt wäre (würde man soweit ich entspr. Literaturstellen und einzelne Entscheidungen der letzten Zeit in Erinnerg habe überwiegend wohl verneinen, kürzlich hat ein Gericht im Beitrittsgebiet, also neue Bundesländer, auch einen Fall so entschieden, dass derselbe Verkäufer beim Verkauf an drei verschiedene Käufer für unterschiedliche Anteile oder Wohnungen, es nicht rechtfertigt, eine gemeinsame Urkunde für alles zu machen), dann wäre die Aufteilung auf die Beteiligten natürlich nicht irgendwie, sondern nach der Quote der jeweiligen Werte zu dem Gesamtbeurkundungsverfahrenswert vorzunehmen. Also als Beispiel: Wert Übertragung 100.000 Euro, Wert Pflichtteilsverzichte 50.000 Euro, Gesamtwert 150.000 Euro. Dann zahlt 100/150 = 2/3 der Kostenschuldner des Übertragungsvertrags, und 1/3 der Kostenschuldner der Pflichtteilsverzichte, wobei gesamtschuldnerische Haftung aller für den Teil der Erklärungen gegenüber dem Notar besteht bis zur Höhe des sich nach § 30 Abs. 2 GNotKG. Letzteres wird aber natürlich nur relevant, wenn einer der Beteiligten nicht ohne weiteres auf die nach dem internen Kostenverteilungsschlüssel entfallenden Kosten zahlen sollte.

Ob eine solche Handhabung berechtigt wäre, dürfte umstritten sein, und würde genauere Kenntnis voraussetzen, inwieweit die Pflichtteilsverzichte mit dem Übertragungsvertrag "irgendwie" zusammen hängen.

In diesem Fall also die Werte addieren? Da erscheint mir auch die obige Lösung schlüssiger.
s. bitte obige Anmerkungen. Schon einmal danke für die Ausführungen!
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#4

05.09.2017, 12:38

Das mit der Erstellung von zwei - oder gegebenenfalls noch mehr - Rechnungen für eine Urkunde ist kein Problem, es wird auch von manchen guten Notarsoftware-Programmen durch entsprechende Möglichkeiten des Programms erleichtert, geht aber natürlich auch ohne jede Software und ist doch auch ein Alltagsfall, wenn z. B. bei Kaufverträgen zu einer Urkunde die Vollzugsgebühr nach der getroffenen internen Vereinbarung zur Tragung von Löschungskosten oder auch Genehmigungskosten einerseits gegenüber den übrigen Kosten der Urkunde sehr häufig aufgeteilt wird in zwei gesonderten Kostenrechnungen an die jweiligen Kostenschuldner.
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