"Prüfgebühr" 22124 Nr.2, wann fällt sie tatsächlich an?

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MoodyMare
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#1

28.08.2017, 15:16

Mir erschließt sich der Sinn des KV 22124 Nr. 2 (Prüfung der Eintragungsfähigkeit in den Fällen des § 378 Abs. 3 Fam FG und des § 15 Abs. GBO) nicht bzw. wann diese überhaupt abgerechnet werden kann.
KV 22124 entsteht nicht, wenn wir eine Gebühr für ein Beurkundungsverfahren oder für die Fertigung eines Entwurfs erhalten haben, auch nicht wenn nach Nummern 22120 bis 22123 abgerechnet wird. Aber sie entsteht auch nicht neben der Gebühr 25100 oder 25101.

Ich frage mich nur, in welchen Situationen kann denn die KV 22124 Nr. 2 überhaupt abgerechnet werden?

Wir hatten heute eine Unterschriftsbeglaubigung ohne Entwurf für eine Vereinsregisteranmeldung. Wir mussten uns im Voraus mit den Beteiligten lange auseinandersetzen, dass die Anmeldung alle Erfordernisse erfüllt (der Entwurf des Mandanten war zunächst unvollständig), und dann können wir dafür nicht einmal was abrechnen, weil wir ja die U-Bgl. o.E. KV 25100 abgerechnet haben. Uns ist eine Menge Arbeit entstanden, die nicht einmal mehr honoriert wird. :evil: Und das für die paar Euros, die wir dafür abrechnen durften.

Auf die Frage meiner Cheffin in welchen Situationen denn diese Gebühr überhaupt abgerechnet werden kann, wusste ich auch keine Antwort. Vielleicht steh ich auf dem Schlauch und überseh eine Anwendungsmöglichkeit, die ich noch nicht entdeckt habe. :bahnhof Wenn der Notar schon gezwungen wird, Anmeldungen zu prüfen, sollte dies doch wenigstens honoriert werden. Eins haben wir auf jeden Fall gelernt: Mandanten, die nur eine U-Bgl. o.E. benötigen und wir die auch noch prüfen sollen, werden nicht unsere Lieblingsmandanten werden.
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#2

28.08.2017, 17:28

Schau mal in den aktuellen Streifzug, 12. Auflage RdNr. 3116

Hinsichtlich des Prüfvermerks erhält der Notar quasi keine Gebühr: http://www.foreno.de/notariat-fachberei ... 84749.html siehe Beitrag #11
Gruß Anja
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