Privilegierung oder nicht bei Anteilsübertragung/-Verkauf UG

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BeaBunny
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#1

16.07.2017, 19:22

Moin,
ich bin mir leider nicht ganz sicher. Jedenfalls Beschluss einer UG (mehrere Gesellschafter); Stammkapital 1000 EUR & davon werden 500 EUR (aufgeteilt in 160 & 340 EUR verkauft/abgetretenen, wobei Kaufpreise schon geflossen sind (also keine Betreeungstätigleit erforderlich.
Jedenfalls würde ich als Geschäftswert nur 500 EUR wählen & nicht 30.000 EUR.

Richtig???

Lieben Gruß
Bes
Martin Filzek
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Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#2

16.07.2017, 21:51

BeaBunny hat geschrieben:Moin,
ich bin mir leider nicht ganz sicher. Jedenfalls Beschluss einer UG (mehrere Gesellschafter); Stammkapital 1000 EUR & davon werden 500 EUR (aufgeteilt in 160 & 340 EUR verkauft/abgetretenen, wobei Kaufpreise schon geflossen sind (also keine Betreeungstätigleit erforderlich.
Jedenfalls würde ich als Geschäftswert nur 500 EUR wählen & nicht 30.000 EUR.

Richtig???

Lieben Gruß
Bes
Da muss wohl viel zu gesagt werden:

Zunächst mal, dass eine Anteilsübertragung nur eine rechtsgeschäftliche Erklärung der einzelnen Gesellschafter - und kein Beschluss - ist, und diese wird wohl in der Urkunde als Geschäftsanteile-Abtretung eines Gesellschafters an zwei neue Gesellschafter mit enthalten sein. Maßgebend ist insoweit i.d.R. der Kaufpreis, der in erster Linie den Anhaltspunkt für den Wert der Anteilsübertragung bietet. Bei unentgeltlicher Übertragung oder wenn Anhaltspunkte dafür, dass der tatsächliche Verkehrswert der Anteile höher ist, Wert nach § 54, vgl. Kommentarliteratur dazu oder entspr. Hinweise in Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 12. Aufl. 2012, kostet nur 39,80 Euro und zu beziehen bei notarkasse@streifzug.de.
De Werte der beiden verschiedenen Anteilübertragungen sind nach §§ 35, 86 zusammen zu rechnen für die einheitliche 2,0-Gebühr KV 21100, für die ggf. auch der Mindestgebührenbetrag von 120 Euro zu beachten ist.

Dann kommt in deinem Fall noch der wohl in derselben Urkunde enthaltene Beschluss der Gesellschaft hinzu auf Teilung der Geschäftsanteile. Dieser hat unbestimmten Geldwert, nach §§ 108 i.V.m. § 105 müssten das - auch für mehrere Teilungen oder Zusammenlegungen zusammen - 30.000 Euro als Mindestwert für diesen Beschluss sein.

Vermutlich ist eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung zum Verkauf, der mit beurkundet wurde, nicht erforderlich, sonst käme auch dies noch hinzu bzw. wäre meiner Meinung nach in dem Teilungsbeschluss als gegenstandsgleich enthalten.

Aber auf jede Fall ist der gesonderte Beschluss nach § 110 Nr. 1 zum Wert der rechtsgeschäftlichen Erkärungen (Abtretung) nach §§ 35, 86 hinzu zu addieren und aus dem Gesamtwert entsteht dann die für Beschlüsse und Verträge einheitliche 2,0-Gebühr.

Nach der Urkunde wird als Vollzugstätigkeit die neue Liste der Gesellschafter vom Notar zu fertigen sein, dafür entsteht Vollzugsgebühr KV 22100, 22113 aus dem Wert § 112 = Gesamtwert des Beurkundungsverfahrens, also z. B. wenn die Kaufpreise 1.000 Euro und 3.000 Euro betragen haben, aus 34.000 Euro, um ein Beispiel mit Zahlen zu bilden.

Ob für die Bescheinigung nach § 40 II GmbHG anstelle der hier nicht anfallenden Betreuungsgebühr KV 22200 (weil nichts außerhalb der Urkunde zu prüfen ist, wenn gesagt wurde, die Kaufpreise wären schon gezahlt) die Gebühr für Bescheinigungen 1,0 nach KV 25104 (gem. § 36 I aus Teilwert von 10 - 30 %) entsteht, wird streitig beurteilt, dagegen z. B. Notarkasse München, dafür z. B. Diehn in Notarkostenberechnungen, 4. Aufl. 2016, Rn. 1308 m.w.N.

Für die Weiterleitung der Liste in XML-Format an das Handelsregister entsteht noch die XML-Gebühr KV 22114, 0,3-Gebühr, siehe insoweit auch die kürzliche Diskussion in dem vorangegangenen Thread wo Gebühren für XML-Strukturdaten in der Überschrift steht.

Empfehle nach diesen Fragestellungen Anleitungsbücher zum GNotKG zu lesen, z. B. Waldner, Das GNotKG für Anfänger, oder auch Besuch von meinen Seminaren im Oktober bis November 2017, die hier im Forum unter "Fort- und Weiterbildung, Seminare" schon aufgelistet sind und kurzfristig auch auf der eigenen Homepage eingestellt werden, z. B. Intensivseminar zur Notarkostenberechnung vom 16. - 18. Nov. 2017 in 25774 Lehe bei Lunden (2,5 Tage) für nur 290 Euro plus Umsatzsteuer, inclusive 3 leckere Mittagessen, Pausengetränke, Skript usw.
Das Notarkosten-Recht ist so komplex, das man beim von mir vermuteten Kenntnisstand schon einige Zeit braucht, um überall halbwegs durchzublicken. Gut geeignet wären auch sonstige Einführungsdarstellungen zum GNotKG, z. B. von Otto in Faßbender u.a. Notariatskunde, jetzt in neuer Auflage, oder viele ähnliche.

Hoffe jetzt am Sonntag abend bei der eiligen Beantwortung auch selbst nichts übersehen zu haben. ;)

P.S. Die Privilegierung bei der UG bzw. nur dann, wenn nach Musterprotokoll gegründet wurde, gilt nur für die Gründung und diejenigen Änderungen, die im Rahmen des Musterprotokolls bleiben. Das ist hier alles nicht der Fall und wie gesagt die Anteilsabtretung kommt schon gar nicht als Fall der Privilegierung in Frage.
Der Geschäftsführer bleibt gleich? Sonst wären auch solche Änderungen ein zusätzlicher erschiedener Gegenstand, der dann nicht privilegiert wäre nach § 105 VI.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
BeaBunny
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#3

17.07.2017, 07:46

Danke für die ausführliche Antwort
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