Ehevertrag Notarkosten

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birgitsabina
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#1

15.03.2017, 15:53

Wegen der Erstellung einer Notarkostenrechnung hätte ich eine Frage in Bezug auf den Punkt

vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs.

Die Vertragsparteien sind noch nicht verheiratet und haben einen Ehevertrag unterzeichnet mit einem modifizierten Zugewinnausgleich, einer Unterhaltsvereinbarung im Falle der Geburt gemeinsamer Kinder und eines vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs.

Das monatliche Bruttoeinkommen der zukünftigen Ehepartner ist beziffert. Zu dem Thema Ausschluss Versorgungsausgleich ist in dem Streifzug durch das GNotKG lediglich etwas enthalten für den Fall des Abschlusses einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Für den Fall einer Neuverheiratung ist nicht erkennbar, ob dieser Ausschluss einzeln bewertet wird oder in den § 100 Abs. 1 GNotKG (gemeinsames Vermögen) miteinfließt - also demgemäß nicht einzel bewertet wird.

Wird demgemäß für den Ehevertrag der zukünftigen Eheleute lediglich das gemeinsame Vermögen in Ansatz gebracht oder muss für den vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs ein Pauschalwert nach § 36 Abs. 3 GNotKG (EURO 5.000,00) herangezogen werden?

Wer kann mir da weiterhelfen?

Vielen Dank im Voraus.

:nachdenk
Martin Filzek
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#2

15.03.2017, 17:53

birgitsabina hat geschrieben:Wegen der Erstellung einer Notarkostenrechnung hätte ich eine Frage in Bezug auf den Punkt

vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs.

Die Vertragsparteien sind noch nicht verheiratet und haben einen Ehevertrag unterzeichnet mit einem modifizierten Zugewinnausgleich, einer Unterhaltsvereinbarung im Falle der Geburt gemeinsamer Kinder und eines vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs.

Das monatliche Bruttoeinkommen der zukünftigen Ehepartner ist beziffert. Zu dem Thema Ausschluss Versorgungsausgleich ist in dem Streifzug durch das GNotKG lediglich etwas enthalten für den Fall des Abschlusses einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Für den Fall einer Neuverheiratung ist nicht erkennbar, ob dieser Ausschluss einzeln bewertet wird oder in den § 100 Abs. 1 GNotKG (gemeinsames Vermögen) mi teinfließt - also demgemäß nicht einzel bewertet wird.

Wird demgemäß für den Ehevertrag der zukünftigen Eheleute lediglich das gemeinsame Vermögen in Ansatz gebracht oder muss für den vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs ein Pauschalwert nach § 36 Abs. 3 GNotKG (EURO 5.000,00) herangezogen werden?

Der Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist immer gegenüber Scheidungsvereinbarungen als auch Eheverträgen als gegenstandsverschieden zu sehen. Bewerten kann man nach dem ganzen § 36, also auch durch Schätzung von Prozentanteilen der Wahrscheinlichkeit zur Entstehung solcher Ansprüche nach Abs. 1 und der in Abs. 3 genannte Auffang-Hilfswert ist kein Regel- oder Pauschalwert, sondern eigentlich nur das, was man wenn man keine Anhaltspunkte für eine genauere Schätzung hat, nehmen könnte (auch mit Abweichungen nach oben und unten), aber dennoch ist es wegen der meist nicht genau einschätzbaren weiteren Entwicklung der Ansprüche ein häufig angesetzter Wert (die 5.000 Euro meine ich damit), vgl. etwa Reetz/Riss in Leipziger GNotKG-Kommentar, hrsg. von Renner/Otto/Heinze, 2. Aufl. 2016, § 100 Rn. 72; "Der Mindestwert von 5.000 € anstelle der tatsächlichen Kapitalwertangaben ist in Fällen des gegenseitigen, vollständige(n) Ausschlusses des Versorgungsausgleiches dann anzusetzen, wenn der Ausgleichswert der ausgleichspflichtigen Anrechte der Ehegatten nicht festgestellt werden kann, was typischerweise bei vorsorgenden Eheverträgen zu Beginn der Ehe der Regelfall sein wird (aber nicht sein muss). ...." (Auszugs-Zitat Ende) siehe aber auch ausführlich die weiteren Ausführungen danach und davor ab Rn. 65 ff. Die Formulierung "Mindestwert" zu den 5.000 'Euro ist natürlich nicht richtig, s. o.
Auch in den anderen Kommentaren dürften zu § 100 GNotKG Ausführungen zum Wert von Versorgungsausgleich - m. E. ein sehr schwieriges Thema - zu finden sein.


Wer kann mir da weiterhelfen?

Vielen Dank im Voraus.

:nachdenk
P.S. Die Frage hätte besser in die Rubrik GNotKG gepasst, werde Verschiebung bei den Administratoren beantragen.

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#3

16.03.2017, 10:07

Vielen Dank für die Antwort.

Ich finde das ganze Thema Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen wirklich nicht einfach. Meist liegen hier mehrere Kommentare nebeneinander,
weil die Vertragsparteien sehr individuelle Vereinbarungen treffen und jeder Kommentar natürlich andere Beispiele hat die "zum Ziel" ;) (Erstellung Kostenrechnung) führen können.

:mrgreen:
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