![Winken ;)](./images/smilies/icon_wink.gif)
Abzurechnen ist in einer Urkunde
1) Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Photovoltaikanlage f. 20 Jahre) also Jahreswert x 20 Jahre = X, davon 0,5 Gebühr
2) Vormerkung zur Sicherung der Verpflichtungserklärung, eine weitere Dienstbarkeit zu bestellen: Jahreswert x 20 Jahre, davon ein Abschlag von 50 % = x, von 1,0 Gebühr.
Gegenüberstellung gemäß § 94 habe ich schon gemacht, hier wäre die getrennte Berechnung günstiger.... soweit ja kein Problem...
Nur bin ich jetzt im Streifzug (Rdn. 1465, 1472, 10. Auflage) darüber gestolpert, dass der Gesamtwert den 20-fachen Jahreswert nicht überschreiten darf. Im Kommentar zum GNotKG steht wiederum nur, dass der Wert gegenstandsverschiedener Rechte zu addieren ist.
Wenn ich jetzt hier nur vom 20-fachen Jahreswert ausgehen darf, wo zieh ich denn da was ab? bei der 0,5 Gebühr oder bei der 1,0 Gebühr? Oder hab ich da was vollkommen falsch verstanden??