Mit Inkrafttreten GNotKG wurde die frühere Begünstigung in § 42 KostO, wonach höchstens eine volle Gebühr für Änderungen entstand, nicht übernommen, so dass im Ergebnis für die Änderungsurkunde zu einem Vertrag dieselbe Gebühr wie für einen Vertrag = KV 21100, 2,0-Gebühr, mindestens 120 Euro, zu berechnen ist.
Der Wert der Änderungen - §§ 97, 36 - ist meIner Meinung nach wie folgt zusammen zu rechnen:
Änderung durch Minderung der Grundstücksfläche um die herausgemessenen 274 qm à 2,40 Euro = 657,60 Euro
Feststellung der Erhöhung des gesamten Erbbauzinses durch die Wertsicherungsklausel (20facher Jahresbetrag § 52) = 5.875,20 Euro.
Gesamtsumme §§ 35, 86: 6.532,80 Euro
Die vereinbarte Rückzahlung von 1.634,87 Euro zu viel gezahlter Erbbauzins kann m. E. als gegenstandsgleiche Erklärung (§ 109 Abs. 1) angesehen werden.
Hinsichtlich des zweiten Wertes von 5.875,20 Euro könnte man auch vertreten, dass diese - schon durch den ursprünglichen Vertrag vorgesehene Erhöhung durch Wertsicherungsklausel - kein neuer zu bewertender Beurkundungsgegenstand ist, sondern nur eine klar stellende - deklaratorische - Erklärung (was dann zu der Frage führt, ob allein dann die Rückzahlungsvereinbarung über 1.634,87 Euro gesondert zu erfassen ist, oder ebenfalls als nur deklaratorisch anzusehen ist).
Da aber auch wenn man den Ansatz von 5.875,20 Euro für die durch Wertsicherungsklausel berücksichtigte Erhöhung (die ja auch nach § 52 Abs. 7 zumindest beim früheren Vertrag unbewertet zu bleiben hat - fraglich evtl. für diese Änderungsurkunde) unberücksichtigt lassen würde, auch dann die in Spalte 3 zu KV 21100 vorgesehene Mindestgebühr von 120 Euro ebenso entstehen würde wie für alle Werte unter 7.000 Euro, sollte man dieser Einzelfrage, die wahrscheinlich auch kaum in irgendeiner Rechtsprechung oder Kommentierung ausführlich behandelt wird, keine zu tiefe Beachtung schenken, da es ja das Gebührenergebnis von 120 Euro nicht verändert.
Etwaige Messungsanerkennungen / Identitätserklärungen, vorsorgliche Wiederholung von früher zum Teil bereits gestellten Grundbuchanträgen auf Eintragung des Erbbauzinses usw. sind m. E. gegenstandsgleich.
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