Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
-
Brinchen
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 7
- Registriert: 22.04.2016, 14:37
- Beruf: ReNo-Fachangestellte
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Herschbach
#1
22.07.2016, 11:08
Hallo zusammen.
Wir haben ein bereits hinterlegtes Testament bezüglich des Namens der Erbin berichtigt (Erblasser hat uns den Namen seinerzeit falsch mitgeteilt). Diese Berichtigungsurkunde wird jetzt ebenfalls zur Hinterlegung eingereicht und wurde auch im ZTR registriert. Ist nun der Wert der Berichtigungsurkunde gleich mit dem Wert des Testamentes oder wird dieser prozentual nach § 36 GNotKG (10 % bis 30 %) angenommen?
Liebe Grüße und ein schönes Wochenende
![Smilie :)](./images/smilies/icon_smile.gif)
-
Martin Filzek
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2205
- Registriert: 30.05.2008, 16:23
- Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV
#2
22.07.2016, 11:14
Wenn keine andere Erbeinsetzung erfolgt ist und nur der Name berichtigt wurde kann nicht der volle Testamentswert angenommen werden; für eine bloße Berichtigung des Namens bei gleich gebliebener Person gem. § 36 m. E. ca. 5 - 10 %, mehr als 10 % und jedenfalls mehr als 20 % fände ich unangemessen hoch (kommt aber auf das Ausmaß der unterschiedlichen Namensangaben an sowie auf den Gesamtwert; bei kleineren Werten wird sich durch die angeordneten Mindestgebühren evtl. kein so großer Wertunterschied ergeben wie bei höheren Werten).
-
Stromberg
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 536
- Registriert: 06.03.2014, 16:13
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: RA-Micro
#3
05.08.2016, 11:16
Da hätte ich auch noch eine Frage:
Ich habe auch eine Testamentsänderung dergestalt, dass die Testatoren den seinerzeitigen Erben des Längstlebenden "gestrichen haben".
Ich wollte eigentlich 50 % des damaligen Wertes annehmen.......