Vollzugsgebühr

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
Antworten
stinker
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 36
Registriert: 22.07.2010, 14:23
Beruf: Notarfachangestellte
Software: RA-Micro

#1

31.05.2016, 09:25

Hallo zusammen,

ich hätte da mal ne Frage, wie Ihr das so seht:

Im Kaufvertrag steht, dass die Kosten der Lastenfreimachung der Verkäufer trägt. Es muss eine Löschungsbewilligung eingeholt werden. Muss ich die erhöhte Vollzugsgebühr für die Einholung der Löschungsbewilligung dann dem Verkäufer in Rechnung stellen? Der Käufer würde in diesem Fall nur die Vollzugsgebühr in Höhe von 50,00 € für die Einholung des Vorkaufsrechtsverzichts tragen. Die Kosten einer Treuhandauflage trägt in jedem Fall der Verkäufer.

Oder ist die erhöhte Vollzugsgebühr dem Käufer in Rechnung zu stellen, da alle durch die Urkunde entstehenden Kosten der Käufer trägt (steht so im Vertrag)?

Im Voraus :thx
Benutzeravatar
AnjaZ
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1459
Registriert: 28.08.2008, 13:52
Beruf: ReNo-Fachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Schleswig-Holstein

#2

31.05.2016, 11:15

stinker hat geschrieben:
Im Kaufvertrag steht, dass die Kosten der Lastenfreimachung der Verkäufer trägt. Es muss eine Löschungsbewilligung eingeholt werden. Muss ich die erhöhte Vollzugsgebühr für die Einholung der Löschungsbewilligung dann dem Verkäufer in Rechnung stellen? Der Käufer würde in diesem Fall nur die Vollzugsgebühr in Höhe von 50,00 € für die Einholung des Vorkaufsrechtsverzichts tragen.
So würde ich es auch machen.
Gruß Anja
_________________________

Beginne jeden Tag mit einem Lächeln!!!
nico86
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 389
Registriert: 30.09.2013, 08:31
Beruf: Notarfachwirtin
Wohnort: NRW

#3

31.05.2016, 12:23

Wenn im KV steht, dass der Käufer alle Kosten trägt bis auf die Kosten für die Freistellung von Lasten, dann gehört dazu auch die Vollzugsgebühr für die Einholung der Löschungsbewilligung.

Ich berechne dem Käufer dann immer die anteilige Vollzugsgebühr von 50,00 € für die Einholung der Vorkaufsrechtsbescheinigung und die restliche anteilige Vollzugsgebühr dann dem Verkäufer.

Liebe Grüße :wink1
Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-
Antworten