Ich bin neu hier und habe direkt folgendes Abrechnungsproblem:
Es wurde ein Kaufvertrag beurkundet, wonach
Käufer A eine Parzelle und eine unvermessene Teilfläche
und
Käufer B eine unvermessene Teilfäche erworben hat.
Zudem waren die Flächen, die A erworben hat, noch in Abt. II mit Rechten belastet, deren Berechtigten die Pfandentlassung nach Vermessung erklärt haben. Kosten zur Pfandfreigabe muss auch hier der Käufer tragen.
Nach zwischenzeitlich erfolgter Vermessung konnte die Auflassung erklärt werden.
Von A zu zahlender Kaufpreis: EUR 61.600,00 und EUR 26.520,00
Von B zu zahlender Kaufpreis: EUR 92.820,00
Nach dem vertraglichen Regelung muss jeder Käufer seine auf ihn entfallenden Notar- und Gerichtsgebühren tragen.
Meine Frage ist jetzt, kann ich bei Käufer A von einem Geschäftswert von EUR 88.120,00 und bei Käufer B von einem Wert von EUR 92.820,00 ausgehen, oder muss ich irgendetwas gegenüberstellen? Wie hat die Abrechnung wohl auszusehen?
Kann mir bitte jemand weiterhelfen??
Kaufvertrag Werte gegenüberstellen?
- Lotti
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hallo
meines erachtens ist hier nach § 97 III GNotKG zu verfahren. Es handelt sich um einen Vertrag, der den Austausch von Leistungen zum Gegenstand hat. Der höhere Wert ist maßgeblich. Also Wert der Kostenrechnung dann 92.820,00 Euro.
Die Einholung der (Löschungs)Unterlagen gehören zur Vollzugsgebühr § 112. Wenn die Vollzugsgebühr nur dadurch entsteht, die Freistellungserklärungen einzuholen, würde ich diese Gebühr nur dem Vertragsteil in Rechnung stellen, der diese Kosten übernimmt. Achtung, die Vollzugsgebühr richtet sich trotzdem auch nach dem Wert von 92.820,00 Euro.
Ferner dürfte die BEtreuungsgebühr nach § 113 entstehen, auch nach dem Wert 92.820,00 Euro.
Ich würde die Kosten der Beurkundungs- und Betreuungsgebühr je hälftig in Rechnung stellen und die Vollzugsgebühr halt nur dem der freistellen muss.
meines erachtens ist hier nach § 97 III GNotKG zu verfahren. Es handelt sich um einen Vertrag, der den Austausch von Leistungen zum Gegenstand hat. Der höhere Wert ist maßgeblich. Also Wert der Kostenrechnung dann 92.820,00 Euro.
Die Einholung der (Löschungs)Unterlagen gehören zur Vollzugsgebühr § 112. Wenn die Vollzugsgebühr nur dadurch entsteht, die Freistellungserklärungen einzuholen, würde ich diese Gebühr nur dem Vertragsteil in Rechnung stellen, der diese Kosten übernimmt. Achtung, die Vollzugsgebühr richtet sich trotzdem auch nach dem Wert von 92.820,00 Euro.
Ferner dürfte die BEtreuungsgebühr nach § 113 entstehen, auch nach dem Wert 92.820,00 Euro.
Ich würde die Kosten der Beurkundungs- und Betreuungsgebühr je hälftig in Rechnung stellen und die Vollzugsgebühr halt nur dem der freistellen muss.
In mir schlummert ein Genie; es wird nur nicht wach!
-
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Ein Austauschvertrag liegt nur dann vor, wenn A und B Grundstücke „getauscht“ haben. Nur dann wäre der Vorschlag von Lotti richtig.
Wenn A und B jeweils von einem Dritten erworben haben, ist das nicht der Fall.
Dann wäre zunächst zu klären, ob ein sachlicher Grund für die Zusammenfassung der Verträge in einer Urkunde bestand.
Zu beachten ist dabei § 93 Abs. 2 GNotKG:
„Werden in einem Beurkundungsverfahren ohne sachlichen Grund mehrere Beurkundungsgegenstände zusammengefasst, gilt das Beurkundungsverfahren hinsichtlich jedes dieser Beurkundungsgegenstände als besonderes Verfahren. Ein sachlicher Grund ist insbesondere anzunehmen, wenn hinsichtlich jedes Beurkundungsgegenstands die gleichen Personen an dem Verfahren beteiligt sind oder der rechtliche Verknüpfungswille in der Urkunde zum Ausdruck kommt.“
Wenn kein sachlicher Grund vorlag, wären die Gebühren so zu berechnen, als wären zwei getrennte Urkunden aufgenommen worden.
Wenn ein sachlicher Grund vorlag, wären die Gebühren einmal aus dem zusammengerechneten Wert zu erheben (§ 35 GNotKG).
Die Beteiligten haften jeweils bis zur Höhe der nach ihrer Beteiligung entstandenen Gebühren (§ 30 Abs. 2 GNotKG).
Eine Verteilung könnte entweder nach dem Verhältnis der Werte oder (würde ich vorziehen) nach dem Verhältnis der Einzelgebühren erfolgen:
2,0 Gebühr aus Gesamtwert 180.940,00 Euro = 816,00 Euro
fiktive 2,0 Gebühr aus 88.120,00 Euro = 492,00 Euro
fiktive 2,0 Gebühr aus 92.820,00 Euro = 492,00 Euro
Auf jeden Käufer entfällt danach die Hälfte der Gebühr.
Wenn A und B jeweils von einem Dritten erworben haben, ist das nicht der Fall.
Dann wäre zunächst zu klären, ob ein sachlicher Grund für die Zusammenfassung der Verträge in einer Urkunde bestand.
Zu beachten ist dabei § 93 Abs. 2 GNotKG:
„Werden in einem Beurkundungsverfahren ohne sachlichen Grund mehrere Beurkundungsgegenstände zusammengefasst, gilt das Beurkundungsverfahren hinsichtlich jedes dieser Beurkundungsgegenstände als besonderes Verfahren. Ein sachlicher Grund ist insbesondere anzunehmen, wenn hinsichtlich jedes Beurkundungsgegenstands die gleichen Personen an dem Verfahren beteiligt sind oder der rechtliche Verknüpfungswille in der Urkunde zum Ausdruck kommt.“
Wenn kein sachlicher Grund vorlag, wären die Gebühren so zu berechnen, als wären zwei getrennte Urkunden aufgenommen worden.
Wenn ein sachlicher Grund vorlag, wären die Gebühren einmal aus dem zusammengerechneten Wert zu erheben (§ 35 GNotKG).
Die Beteiligten haften jeweils bis zur Höhe der nach ihrer Beteiligung entstandenen Gebühren (§ 30 Abs. 2 GNotKG).
Eine Verteilung könnte entweder nach dem Verhältnis der Werte oder (würde ich vorziehen) nach dem Verhältnis der Einzelgebühren erfolgen:
2,0 Gebühr aus Gesamtwert 180.940,00 Euro = 816,00 Euro
fiktive 2,0 Gebühr aus 88.120,00 Euro = 492,00 Euro
fiktive 2,0 Gebühr aus 92.820,00 Euro = 492,00 Euro
Auf jeden Käufer entfällt danach die Hälfte der Gebühr.
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da stimme ich dem Revisor zu.
ich hatte den sachverhalt so verstanden, dass die käufer untereinander die grundstücke tauschen
ich hatte den sachverhalt so verstanden, dass die käufer untereinander die grundstücke tauschen
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Guten Morgen!
Ich habe einen fast gleichgelagerten Fall, nur dass es sich um eine Erbauseinandersetzung handelt. Hier bekommen jeweils K1 und K2 Grundstücke. Eine Ausgleichszahlung erfolgt nicht...
Ist in der gleichen Weise zu verfahren??
Ich habe einen fast gleichgelagerten Fall, nur dass es sich um eine Erbauseinandersetzung handelt. Hier bekommen jeweils K1 und K2 Grundstücke. Eine Ausgleichszahlung erfolgt nicht...
Ist in der gleichen Weise zu verfahren??
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@ xuxu
Bei Auseinandersetzungsverträgen findet § 97 Abs. 3 GNotKG keine Anwendung (Streifzug durch das GNotKG, 11. Aufl., RdNr. 135). Geschäftswert ist der Gesamtwert desc auseinandergesetzten Vermögens ohne Schuldenabzug (§ 97 Abs. 1 Satz 1, § 38 GNotKG). Beispiele im "Streifzug" unter dem Stichwort "Auseinandersetzung".
Bei Auseinandersetzungsverträgen findet § 97 Abs. 3 GNotKG keine Anwendung (Streifzug durch das GNotKG, 11. Aufl., RdNr. 135). Geschäftswert ist der Gesamtwert desc auseinandergesetzten Vermögens ohne Schuldenabzug (§ 97 Abs. 1 Satz 1, § 38 GNotKG). Beispiele im "Streifzug" unter dem Stichwort "Auseinandersetzung".