KV Nummer 21100 mit Satz 2,00 o.K?

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Muschel
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#1

04.04.2016, 12:42

An alle die sich im Bereich Notrariat auskennen.

Eine Mdt. die wir im Scheidungsverfahren vertreten, hat uns bzlg. einer Trennungsfolgenvereinbarung die Notarkostenrechnung übergeben und fragt ob diese so o.k. sei. Ich habe davon überhaupt keine Ahnung und hoffe ihr könnt mir helfen.

Wegen des Geschäftswertes wird das wohl stimmen, aber ich habe nirgends gefunden, ob der Satz 2,0 bei der KV Nummer 21100 (Beurkundungsverfahren) rechtmäßig ist.
Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse. (Denkt nochmal drüber nach.) ;-)
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#2

04.04.2016, 13:48

Der Gebührensatz von 2,0 ist in Ordnung.
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Muschel
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#3

06.04.2016, 16:18

Muss dazu doch noch etwas fragen. Hab mir zwar schon das GNotKG angesehen, aber irgendwie blick ich da nicht durch.

Geschäftswert wurde mit insgesamt 372.366,67 e angegeben die sich wie folgt zusammen setzen:
Scheidung: 5.000,00 € (ist der Auffangwert?)
elterliche Sorge und Umgang: 10.000,00 € (find ich ziemlich viel zumal über den Umgang/Sorgerecht Einigkeit bestand)
Gütertrennung: 228.800,00 € (Grundstückswert zzgl. weiteres Vermögen abzgl. Verbindlichkeiten - stimmt denk ich so)
Ausschluss Versorgungsausgleich: 2.000,00 €
nachehelicher Unterhalt: 5.000,00 € (geht dort um Verzicht)
vereinbarung zur Ehewohnung: 40.000,00 €.

Wie wird denn der Wert ermittelt? Insbesondere bei elterliche Sorge/Umgang und Vereinbarung zur Ehewohnung finde ich die Werte ziemlich hoch und weiß nicht wie das berechnet wurde.

Könnt ihr mir helfen? :vogel
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Martin Filzek
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#4

07.04.2016, 09:53

Soweit keine Anhaltspunkte für eine genauere Wertschätzung bestehen, sind die 5.000 Euro nach § 36 der Auffanghilfswert. 5.000 Euro klingt zwar viel, entspricht aber bei den GNotKG-Gebühren relativ kleinen Gebühren, verglichen mit Anwaltsgebühren. Soweit diese Beträge dann noch anderen höheren Werten hinzugerechnet werden, kann durch 1 oder 3 oder mehrmals 5.000 Euro Wert sich also eine Gebühr kaum nennenswert erhöhen. Für eine Urkunde sind sämtliche Werte nach §§$ 35 I, 86 II GNotKG zusammen zu rechnen, so dass der Kostenschuldner von der Degression der Tabelle profitiert.

Bei den 40.000 Euro für Regelung zur Ehewohnung müsste man den näheren Inhalt der Vereinbarungen wissen. In einem Anleitungsbuch von Notarkasse München, STreifzug duch das GNotKG, 11. Aufl. 2016, z. B. heißt es in Rn. 495: Ehewohnung. Der Wert für die Übernahme der von den Ehegatten gemieteten ehelichen Wohnung durch einen der Ehegatten ist gem. § 36 Abs. 1 nach billigem Ermessen zu bestimmen. Stellen die Beteiligten lediglich fest, dass ein Ehepartner aus der bisherigen gemeinsamen Ehwohnung bereits ausgezogen ist, erfolgt hierfür kein gesonderter Wertansatz. (Zitat Ende).

Andere Vorschläge lauteten, die halbe Miete für ein Jahr analog Gerichtskosten-Werten. Wenn für die Übernahme des Mietvertrags durch einen Ehegatten allein Regelungen getroffen werden, könnte Anhaltlspunkt für die Wertermittlung § 99 GNotKG sein, dort kommt es also auf die Dauer an, bei unbestimmter Mietdauer 5 Jahre z. 'B.
Aber wie gesagt müsste man das anhand der genauen Vereinbarungen und Frage nach Dauer und Mietzinshöhe genauer klären - evtl. einfach den Notar fragen, von dem die Rechnung stammt, und evtl. geltend machen, dass der Wortlaut evtl. nur einen geringeren Wert nach § 36 Abs. 1 rechtfertigt. Würde aber wegen der Degression der Tabelle relativ wenig Auswirkungen auf die Gebührenhöhe haben.
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#5

07.04.2016, 12:07

Danke dir für die Antwort. Werde der Mandantin mal raten sich beim Notar zu erkundigen. Die Mietwohnung ist ein Haus worin die Ehefrau mit den Kindern verblieben ist. Dieses Haus gehört beiden, aber Mandantin zahlt sämtliche Hauslasten selbst.

Bezüglich der elterlichen Sorge und des Umgangs finde ich 10.000,00 € schon recht viel, zumal es nur darum ging, dass die elterliche Sorge beide gemeinsam ausüben und Einigkeit der Ehepartner bzgl. des Umgangs besteht. :schock

Die Trennungsfolgenvereinbarung wurde dem Notar als Entwurf komplett in Eigenleistung der Rechtsanwältin übermittelt, dieser musste sie quasi nur noch abschreiben. :pfeif So einen Gegenstandswert würden sich einige Rechtsanwälte wünschen. :-?
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#6

07.04.2016, 13:31

Nochmal kurz eine Nachfrage zu dem Gebührensatz v on 2,00. Gibt es da beim Notar auch einen Ermessungsspielraum, also könnte er auch weniger als 2,00 nehmen wenn die Angelegenheit nicht sonderlich kompliziert war oder ist das ein fester Gebührensatz?
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#7

07.04.2016, 18:46

Einige Dinge in meinem früheren Beitrag wurden wohl nicht gelesen: wie gesagt haben die Notare, da ja hohe Werte bei Grundstücken, Testamenten usw. häufiger vorkommen als bei der Anwaltstätigkeit, wo es häufig um niedrigere Werte wie Unfallschäden, offene Mieten, Wassergeld usw. geht, so dass die daraus nach Tabelle B abzulesenden Gebühren verglichen mit RA-Gebühren sehr niedrig sind. Die 5.000 oder 2 x 5.000 Euro für die oben beschriebenen Dinge dürften § 36 GNotKG entsprechen und bedeuten keine große 'Verteuerung, auch wegen der Degression der Tabelle.

Da der Notar viele rechtliche Prüfungs- und Belehrungspflichten hat (vgl. z. B. § 17 BeurkG, § 24 BNotO), die auch bei zur Verfügung gestellten Entwürfen gelten, besteht bei Beurkundungen überhaupt kein Spielraum für geringere Gebühren, nur weil ein Entwurf geliefert wurde. Im Gegenteil, gerde das Überprüfen fremder Entwürfe wird zum Teil als besonders haftungsträchtig und arbeitsintensiv gegenüber eigenen Mustern des Notars angesehen. Auch wird der NOtar aufgrund seiner gesetlich garantierten Neutralität und Unparteilichkeit nicht immer jeden Entwurf eines Rechtsanwalts oder Anwältin "abschreiben" können und er hat wie gesagt seine verbraucherschützenden Belehrungsfunktionen wahrzunehmen, zu deren Einhaltung unter anderem ja die Beurkundungspflicht für einzelne Dinge besteht.

Beim Wertprinzip des GNotKG ist bewusst in Kauf genommen, dass der Notar bei überdurchschnittlich hohen Werten höhere und kostendeckendere Gebühren erhält, womit quersubventioniert wird, dass bei geringen Werten betriebswirtschaftlich wenig kostendeckende Gebühren entstehen.
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#8

08.04.2016, 08:59

Danke für die Antwort. Dachte nur das der Notar eventuelle wie der RA bzgl. der Gebührenhöhe auch einen Spielraum hat. :wink2
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#9

08.04.2016, 13:32

Nein, grundsätzlich nicht, siehe § 125 GNotKG, wonach Vereinbarungen verboten sind, damit alle Notare überall gleich viel berechnen müssen und so keine Konkurrenz über die Gebührenhöhe besteht.

Ermessen hat der Notar in einigen Fragen allerdings schon, z. B. bei der Schätzung von Werten nach § 36 Abs. 1, wo kein genauerer Wert geregelt ist, und auch für bloße Entwürfe (die nicht beurkundungspflichtig sind) bestehen Rahmengebühren, ebenso bei Beratrungen, wo ein Ermessen auszuüben ist, siehe Vorschrift für Rahmengebühren § 92 GNotKG. Im Bereich von Beurkundungen besteht für den Gebührenrahmen kein Ermessen, allenfalls für Teile des Geschäftswertes, soweit § 36 anzuwenden ist.
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#10

08.04.2016, 13:39

Bei Enwürfen gibt es auch kein Ermessen, wenn der Notar den Entwurf "vollständig erstellt" hat, § 92 Abs. 2 GNotKG!
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