Zwei Verträge in einem, derselbe Gegenstand? neue Frage :)

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Plumbum
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#1

10.06.2014, 17:31

Ich habe hier eine etwas verzwickte Sache. Zunächt Übertragung von einer Person auf die andere und diese verkauft dann. Alles in einer Urkunde (soll so sein, muss so sein aufgrund bestimmter Voraussetzungen)

Nun habe ich ja den Übertragungsvertrag und zum anderen den Kaufvertrag, wie würdet ihr das abrechnen? Gilt das als derselbe Gegenstand, sodass ich den höchsten Wert (hier eigentlich egal, weil derselbe) nach dem höchsten Gebührensatz nehme? oder würdet ihr die Werte zusammen rechnen und dann ne 2,0 nehmen? Nehme ich dann die Vollzugsgebühr und die Betreuungsgebühr nur aus dem KV-Teil?

Die Gebührentragung ist hier schon vereinbart worden, sodass hierüber nicht gesprochen werden muss.
Zuletzt geändert von Plumbum am 03.11.2014, 08:45, insgesamt 1-mal geändert.
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Plumbum
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#2

10.06.2014, 17:34

neyyyyyyyyyyyyyyyy...ist natürlich nicht derselbe Gegenstand, also dann die Werte zusammenrechnen und ne 2,0 oder?

Aber die Betreuungsgebühr und Vollzugsgebühr nur aus dem Kaufpreis oder aus den zusammengerechneten Werten? Wo steht das denn genau, dass die Werte zusammenzurechnen sind, wenn es ein verschiedener Gegenstand ist?
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Martin Filzek
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#3

10.06.2014, 18:25

§§ 112, 113 I.
Auch in der Gesetzesbegründung dazu ist gesagt, dass der Gesetzgeber in Kauf genommen hat, dass damit die Vollzugs- und Betreuungsgebühr ggf. aus Werten zu berechnen sind, die zwar gem. §§ 35 I, 86 II in den Gesamtwert des Beurkundungsverfahrens einfließen, aber zu denen evtl. keine Vollzugs- oder Betreuungstätigkeit ausgeübt wird (aus "Vereinfachungsgründen", auch damit begründet, dass jetzt nach § 93 grundsätzlich nur noch eine Vollzugsgebühr - da war es auch in KostO-Zeiten schon so - und nur noch eine Betreuungsgebühr - da waren nach KostO ja mehrere möglich aus i.d.R. Bruchteilswerten - entsteht).

Ausnahmen vom Grundsatz der einmaligen Gebührenerhebung:
bei Vollzugsgebühren: spezielle, gesondert anfallende XML-Gebühr
bei Betreuungsgebühren: spezielle, gesondert anfallende Treuhandgebühr/en

Bei den Beurkundungsverfahrensgebühren ist soweit unterschiedliche Gebührensätze für verschiedene Erklärungen anfallen, § 94 ggf. zu beachten (Kontrollberechnung wie früher nach § 44 KostO), was in diesem Fragefall natürlich keine Rolle spielt, da ja einheitliche 2,0-Gebühr für beide gegenstandsverschiedenen Verträge.

P.S. #1 und #2 innerhalb von 3 Minuten hättest Du doch auch über die Edit-Funktion in einem Fragebeitrag zusammenfassen können.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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#4

11.06.2014, 08:47

Vielen Dank für Deine Ausführungen Martin und ja ich hätte wohl die Punkte 1) und 2) zusammenfassen können.

Ich habe nun noch eine weitere Frage, wo finde ich denn den Paragraphen, der aussagt, dass wenn mehrere Erklärungen in einer Urkunde vorhanden sind, die nicht denselben Gegenstand haben, dass die werte der Erklärungen dann zusammengerechnet werden? Müsste ich dann praktisch §§ 35 Abs. 1, 86 Abs. 2 zitieren? Sodass klar ist, warum ich die Werte aus der Übertragung und dem KV zusammenrechne?
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#5

11.06.2014, 09:49

§§ 93 Abs. 1, ggfls. 94 GNotKG
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#6

03.11.2014, 08:44

Hallo zusammen,

ich hab jetzt noch eine Frage, ich habe ja hier den Übertragungsvertrag und den Kaufvertrag, im Kaufvertrag sind jetzt noch zwei Dienstbarketen zur Eintragung bewilligt worden, muss ich hierzu den Wert oben drauf rechnen? Dies werden nicht als Gegenleistung eingetragen. Bei dem Kaufgegenstand handelt es sich um ein unbebautet Grundstück, dem Vekräufer gehören mehrere anliegende unbebaute Grundstücks deshalb müssen dort noch einige dienstbarkeiten eingetragen werden.

Setze ich den Wert da oben drauf?
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#7

03.11.2014, 09:07

Das ist dann ein versch. Gegenstand gem. § 110 GNotKG und wird daher gesondert bewertet. Du musst dann nach § 94 GNotKG verfahren und die Vergleichsrechnung durchführen.
Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
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und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-
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#8

22.03.2016, 13:39

Hierzu drängt sich mir die Frage auf, wie mit der Vollzugsgebühr verfahren wird, wenn das zugrunde liegende Beurkundungsverfahren bei Gegenstandsverschiedenheit 2 verschiedenen Wertansätzen folgt.

Konkret: Grundstückskaufvertrag (KV 21100 2,0) und
im Vertrag enthaltene Maklerklausel mit ZV-Unterwerfung für den Käufer (KV 21200 1,0).

Hier müsste in den Fällen, in denen gemäß § 94 Abs. 1 keine Summe aus den Teilwerten gebildet werden darf ja eigentlich

eine Vollzugsgebühr gemäß KV 22110 (nach Wert Kaufvertrag in Höhe von 0,5) und
eine weitere gemäß KV 22111 (nach Wert Maklercourtage/ZV-Unterwerfung in Höhe von 0,3)

angesetzt werden.

Aber man darf die Vollzugsgebühr ja lediglich einmal berechnen?! Oder berechnet man die Gebühr tatsächlich, auch hierbei unter Anwendung von § 94, dann zweimal?
Martin Filzek
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#9

22.03.2016, 14:43

Anchesa65 hat geschrieben:Hierzu drängt sich mir die Frage auf, wie mit der Vollzugsgebühr verfahren wird, wenn das zugrunde liegende Beurkundungsverfahren bei Gegenstandsverschiedenheit 2 verschiedenen Wertansätzen folgt.

Konkret: Grundstückskaufvertrag (KV 21100 2,0) und
im Vertrag enthaltene Maklerklausel mit ZV-Unterwerfung für den Käufer (KV 21200 1,0).

Hier müsste in den Fällen, in denen gemäß § 94 Abs. 1 keine Summe aus den Teilwerten gebildet werden darf ja eigentlich

eine Vollzugsgebühr gemäß KV 22110 (nach Wert Kaufvertrag in Höhe von 0,5) und
eine weitere gemäß KV 22111 (nach Wert Maklercourtage/ZV-Unterwerfung in Höhe von 0,3)

angesetzt werden.

Aber man darf die Vollzugsgebühr ja lediglich einmal berechnen?! Oder berechnet man die Gebühr tatsächlich, auch hierbei unter Anwendung von § 94, dann zweimal?
Die Fragestellung offenbart einige Missverständnisse zum "neuen" GNotKG, die mich vor allem zu dem Rat führen, die damaligen kostenlos erhältlich gewesenen Einführungsaufsätze zum GNotKG z.B. im Juni_Heft DNotZ 2013 von Diehn, von Tiedtke u. Mitautor in NJW, und von Wudy in NotBZ Heft 6/2013 in NotBZ - der Aufsatz kann kostenlos auf der Homepage der Zeitschrift NotBZ heruntergeladen werden - zur Lektüre zu empfehlen, oder auch die gute Einführung in das aktuelle Notarkostenrecht von Otto in Notariatskunde, letzte Auflage (Faßbender u. a.).

Einführungsseminare, die natürlich auch verstärkt auf die Problemfälle, die sich in den letzten 2 1/2 Jahren bei der Anwendung gezeigt habern, eingehen, sind am 27.4. in Hamburg und am 10.6. in Husum, siehe Seminarangebote auf dieser Seite unter Fort- und Weiterbildung, Abteilung Seminare, oder auf der eigenen Homepage filzek.de unter Seminare zu finden. Bei allen neuen Seminaren vom 20.4. -10.6. sind noch Anmeldungen möglich und willkommen.

Sollte es so sein, wie vermutet, dass also 1,0 für die Maklerklausel in Form eines einseitigen Schuldanerkenntnisses mit ZV.-Utnerwerfung des Käufers entsteht, und 2,0 für den Kaufvertrag selbst, ist es seit der Einführungsliteratur und danach unstreitig geblieben, dass die Vollzugsgebühr (Wert § 112, siehe auch Gesetzesbegründung) aus dem Gesamtwert des Beurkundungsverfahrens zu berechnen ist nach §§ 35, 86, also aus der Summe, selbst wenn die Berechnung der Beurkundungsgebühren aus den Teilwerten nach § 94 I durchzuführen ist.

Man sollte evtl. noch überprüfen, ob wirklich für eine Maklerklausel nur eine 1,0-Gebühr entsteht und nicht ein Vertrag zugunsten Dritter vorliegt mit 2,0, so dass auch bei den Beurkundungsgebühren § 94 I nicht anzuwenden ist.
Dass die 1,0-Gebühr aus dem Betrag der Maklerprovision (zu beachten ist ja auch die Mindestgebühr für einseitige Erklärungen mit 60 Euro) und die 2,0-Gebühr aus dem Kaufvertrag günstiger ist als 2,0 aus der Summe ist selten, aber natürlich möglich. Oft ist es ja so, dass durch die Hinzurechnung der Maklerprovision die nächste Gebührenstufe nicht überschritten wird oder trotz Überschreitung die Gesamtgebühr billiger ist. Kann aber bei hohen Werten natürlich möglich sein, dass die Einzelgebührenberechnung zum günstigeren Ergebnis führt.

Wozu sollte uach eine zweite Vollzgusgebühr für die Maklerprovision berechnet - insoweit liegt doch keine Vollzugstätigkeit, die unter den Katalog der Vorbem. 2.2.1.1 fällt? Wie gesagt kommt
es darauf aber nicht an, da auch - so sagt es auch die Gesetzesbegründung in der Bundestagsdrucksache von 2012 - die Vollzugsgebühr aus Vereinfachungsgründen auch aus Teilen des Wertes §§ 112, 35, 86) berechnet werden soll, zu denen keine Vollzugstätigkeit auszuüben ist. § 93 regelt, dass auch die Vollzugs- und Betreuungsgebühren je Beurkundungsverfahren nur ein mal entstehen. Die Vergleichsberechnung nach § 94 I gilt nur für Beurkundungsgebühren.

P.S. Zu Maklerklauseln siehe auch die letzten Rundschreiben der Bundesnotarkammer, die nach einem BGH-Urteil darauf hingewiesen haben, dass der Notar vor allem den Willen der Vertragsbeteiligten, ob sie solche Erklärungen abgeben wollen, zu prüfen hat. Das spricht natürlich nicht dagegen, dass das überwiegend sinnvoll und zulässig sein kann - insbesondere aber die Zwangsvollstreckungsunterwerfungen werden zunehmend sehr kritisch gesehen - von manchen Ländernotarkammern auch wohl ganz ablehnend, da hiermit vor allem nur dem Makler Vorteile verschafft werden. Dies aber nur am Rande - natürlich kann auch das im Einzelfall vom Willen der Beteiligten gedeckt sein, zumal auch der Verkäufer damit Vorteile erhält, die ihn vor einer gesamtschldnerischen Inanspruchnahme durch Makler absichern könnten (evtl. streitig - aber ich bin ja kein "Feind" der armen Makler, die schon genug mit Neid und zum Teil Gesetzgebung zu kämpfen haben).
Zuletzt geändert von Martin Filzek am 22.03.2016, 15:01, insgesamt 1-mal geändert.
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#10

22.03.2016, 14:59

Wenn beispielsweise ein vollmachtloser Vertreter für den Käufer aufgetreten ist und die Anforderung der Genehmigungserklärung die Vollzugsgebühr auslöst ist das der Fall.
(Mein Post bezieht sich auf den vorletzten Absatz des vorigen Beitrags.)
Zuletzt geändert von Anchesa65 am 22.03.2016, 15:10, insgesamt 1-mal geändert.
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