Aus Buchgrundschuld wird Briefgrundschuld!

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Himmelskoerper

#1

11.03.2016, 11:34

Hallo!

Wir haben eine Grundschuldbestlung nach Vorgaben der Bank durchgefüht, dabei sollte kein Brief gebildet werden.
Die Bank erhielt die vollstreckbare Ausfertigung und rief uns dann an, dass doch ein Brief gebildet werden soll.
Das war aus den seinerzeitigen Vorgaben nicht ersichtlich.
Jetzt haben wir eine Ergänungsbeurkundung zur Grundschuld gemacht, wegen Briefbildung.

Wie rechne ich diese Ergänzungsniederschrift jetzt ab?
Wer trägt die Kosten? Die Bank?

Ganz lieben Dank für Eure Mithilfe!
larifari
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#2

11.03.2016, 12:37

Wurde die Grundschuldbestellungsurkunde bereits zum Grundbuch eingereicht und wurde die Grundschuld schon eingetragen?

Wie sieht denn die Ergänzungsurkunde aus (Niederschrift oder Bewilligung und Antrags-Urkunde)?
Himmelskoerper

#3

11.03.2016, 12:47

Hallo.

Die Grundschuld war zum Zeitpunkt der "Beanstandung" von der Bank noch nicht beim Grundbuch eingereicht.
Inzwischen schon, zusammen mit der Ergänzungsurkunde.

Die Ergänzungsurkunde war eine Niederschrift und wurde von den Grundschuldbestellern unterzeichnet

MFG
larifari
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#4

11.03.2016, 13:08

Laut Streifzug (Rd. 1537) ist der Geschäftswert nach § 36 I zu bestimmen; als angemessen werden 10 % - 30 % des Grundschuldnennbetrages gehalten.
Diehn in Diehn/Volpert Rd. 1205 hält einen höheren Teilwert für angemessen.

Aus deiner Geschäftswertentscheidung wäre dann die Gebühr 21200 zu nehmen.

Ich würde der Bank diese zusätzlichen Kosten aufgeben. Allerdings werden die sich die Gebühren vermutlich von ihrem Darlehnsnehmer wiederholen.
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#5

11.03.2016, 13:46

Warum eine 1,0 Gebühr? Es handelt sich um eine Grundbucherklärung, so dass nur eine 0,5 Gebühr gem. Nr. 21201 KV GNotKG entstanden sein wird (siehe Streifzug, RdNr. 1537, 2. Satz der Anmerkung)
larifari
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#6

11.03.2016, 14:02

Hätte ich auch so gesehen, wenn die Grundschuld schon eingetragen wäre. Dann hätte aber auch die Grundschuldgläubigerin den Antrag nebst Bewilligung mit unterschreiben müssen.

Hier erfolgte die Ergänzung in Niederschriftform, diese dürfte über eine reine Grundbucherklärung (Antrag und Bewilligung) hinaus auch eine materiell-rechtliche Komponente enthalten, was natürlich nur der Themenstarter weiß.

Deshalb würde ich hier nicht nach KV 21201 Nr. 4, sondern nach KV 21200 abrechnen.
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#7

11.03.2016, 14:10

[quote="larifari"
Hier erfolgte die Ergänzung in Niederschriftform, diese dürfte über eine reine Grundbucherklärung (Antrag und Bewilligung) hinaus auch eine materiell-rechtliche Komponente enthalten, was natürlich nur der Themenstarter weiß.
[/quote]
Ob die Erklärung eine "materiell-rechtliche Komponente" enthält, scheint mir fraglich. Die Form ("Niederschriftform") spielt jedenfalls für die Gebührenhöhe keine Rolle (bei Entwurf + UBeglaubigung Gebühr Nr. 24102, bei Beurkundung gleichhohe Nr. 211201)
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