a) Die Ehefrau hat vor eine Immobilie im Wert von 90.000,00 € zu erwerben.
Diese Immobilie soll im Falle der Scheidung nicht zur Berechnung des Zugewinnausgleichs herangezogen werden.
b) Des Weiteren werden die Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365 und 1369 aufgehoben.
Bei einzelner Beurkundung wäre dies so zu berechnen:
a) Wert der Immobilie - höchstens modifiziertes Reinvermögen
b) Ermessenswert gem. § 51 Abs. 2 GNotKG (30 %)
Wie ist das, wenn man beide Vereinbarungen in einem Ehevertrag hat? Wie wird der Ermessenswert geschätzt?
Ehevertrag + künftiges Vermögen
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Wird denn über die Punkte a) und b) hinaus noch etwas geregelt?
Ich meine, dass dein GW zu b) nur 30 % des Immobilienwertes betragen darf, siehe § 100 III GNotKG.
Bei Punkt a) wäre Bezugswert der Aktivwert des betroffenen Vermögens, siehe Streifzug Rd. 432.
Ich meine, dass dein GW zu b) nur 30 % des Immobilienwertes betragen darf, siehe § 100 III GNotKG.
Bei Punkt a) wäre Bezugswert der Aktivwert des betroffenen Vermögens, siehe Streifzug Rd. 432.
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Darüber hinaus wird nichts geregelt, aber im Streifzug steht
werden NUR die Verfügungsbeschränkungen ausgeschlossen
oder
betrifft die Modifikation NUR bestimmte Vermögenswerte ...
In diesem Fall weiß ich nicht, ob ich beide Werte addiere, weil es ist ja nicht NUR eine Sache, es sind zwei.
werden NUR die Verfügungsbeschränkungen ausgeschlossen
oder
betrifft die Modifikation NUR bestimmte Vermögenswerte ...
In diesem Fall weiß ich nicht, ob ich beide Werte addiere, weil es ist ja nicht NUR eine Sache, es sind zwei.