Notargebühren für Erbbaurechts-Vertrag

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ka-zwei
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#1

18.02.2016, 11:25

Hallo,

ich stelle mich erst mal vor. Ich bin die Kerstin, war hier schon einmal angemeldet ist aber schon Ewigkeiten her. Ich bin jetzt seit langem wieder im Notariat tätig und kenne mich noch nicht so gut mit GNotKG aus.

Ich muss eine Kostennote für einen Erbbaurechts-Vertrag vorbereiten. Der Vertrag besteht aus drei Teilen:

I. Vertrag über die Übertragung eines Wohnungserbbaurechtes, A Grundbuchstand und Wohnungseigentum, B Verkauf Wohnungseigentum
II. Vertrag über die Lieferung der Wohnung mit Bauverpflichtung, A Bauverpflichtung, B Kaufpreis, C Übergabe des Bauvorhabens
III. Schlussbestimmungen, Vollzug, Kosten und Steuer, Hinweise des Notars

Der kapitalisierte Erbbauzins beträgt: EUR 90683,50
Der Kaufpreis beträgt: EUR 508.316,50 (Der Kaufpreis wird in 7 Raten bis zur Fertigstellung der Wohnung bezahlt)

Welche Gebühren entstehen? Entstehende andere Gebühren als bei einem normalen Wohnungskaufvertrag??

Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe
Notariatsoldie
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#2

22.02.2016, 21:00

Wenn ein Wohnungs-Erbbaurecht verkauft wird, gelten die gleichen Vorschriften wie für einen normalen Wohnungskaufvertrag, also Wert = Kaufpreis..
Lediglich wenn der Wert des Erbbaurechts höher ist als der Kaufpreis, ist der höhere Wert maßgeblich.
Der Wert des Erbbaurechts beträgt 80 % des Grundstückswertes zuzüglich Wert der (zu errichtenden) Gebäude (§ 49 GNotKG). Bei einem Wohnungs-Erbbaurecht ist von dem Gesamtwert des Erbbaurechts der Miteigentumsanteil, der auf das Wohnungseigentum entfällt, maßgeblich.
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Batwomen
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#3

01.03.2016, 09:08

Notariatsoldie hat geschrieben:Wenn ein Wohnungs-Erbbaurecht verkauft wird, gelten die gleichen Vorschriften wie für einen normalen Wohnungskaufvertrag, also Wert = Kaufpreis..
Lediglich wenn der Wert des Erbbaurechts höher ist als der Kaufpreis, ist der höhere Wert maßgeblich.
Der Wert des Erbbaurechts beträgt 80 % des Grundstückswertes zuzüglich Wert der (zu errichtenden) Gebäude (§ 49 GNotKG). Bei einem Wohnungs-Erbbaurecht ist von dem Gesamtwert des Erbbaurechts der Miteigentumsanteil, der auf das Wohnungseigentum entfällt, maßgeblich.
Sehr gut erklärt muss ich sagen :)
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