derselbe Notar

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Notariatsoldie
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#1

15.02.2016, 11:59

Es wird hier eine Auflassung beurkundet in Erfüllung eines Vertrages aus dem Jahre 1995. Den zugrunde liegenden Vertrag aus dem Jahre 1995 hat der verstorbene Vater des heutigen Notars beurkundet. Vater und Sohn bildeten früher eine Sozietät. Die Urkunden und Akten des verstorbenen Notars haben wir bis Mitte letzten Jahres verwahrt und dann an das Amtsgericht abgegeben.

Meine Frage ist nun: Ist der verstorbene Vater des heutigen Notars im Sinne des GNotKG noch "derselbe Notar", so dass ich für die Auflassung eine 0,5 Gebühr bekomme oder handelt es sich nicht mehr um denselben Notar (da die Akten zwischenzeitlich an das Amtsgericht abgegeben wurden) mit der Folge, dass ich für die Auflassung eine 1,0 Gebühr bekomme.
Martin Filzek
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#2

15.02.2016, 15:35

Meiner Meinung nach ist die Definition "derselbe Notar" aus Vorbem. 2 Abs. 1 KV GNotKG hier in keiner der im Gesetzestext genannten Varianten erfüllt, so dass die 1,0-Gebühr entstehen müsste.

Auch wenn man auf den Gesetzeszweck abstellt, geringere Gebühren dann vorzusehen, wenn sich die Akten des Grundgeschäfts noch beim jetzigen Notar befinden (und dadurch der Arbeitsaufwand in der Regel geringer ist), scheint mir dieses Ergebnis auch gerechtfertigt zu sein.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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#3

16.02.2016, 21:09

Danke
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