Kaufvertrag mit Eintragung Dienstbarkeiten und Löschungen

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StillesWasser
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#1

10.02.2016, 15:31

Hallo,
ich habe hier eine komplizierte Sache und benötige Hilfe, da meine spärliche Literatur nichts hergibt.
Also....
ich habe einen Kaufvertrag über ein Grundstück. Dieses Grundstück liegt in einem Hinterhof und wird verkauft.
Soweit kein Problem. Die Eigentümer des Vorderhauses räumen auf ihren Teileigentumen (Wohnungen) Dienstbarkeiten
für das Hinterhofgrundstück ein, folglich andere Grundbücher und gesonderte Erklärungen zum Kaufvertrag.
Des Weiteren mussten in den Teileigentumen Rechte gelöscht werden (Vormerkung zur Eintragung eines Nießbrauchrechts und
Erwerbsvormerkungen) damit die Dienstbarkeiten die 1. Rangstelle erhalten. Jetzt ist die Berechtigte dieser beiden Rechte
schon einige Zeit verstorben.
Ich habe Probleme mit der Bewertung.
Recherchiert habe ich, dass das "gegenstandslose" Nießbrauchsrecht gem. § 52 (6) GNotKG mit 0,00 € anzusetzen ist.
Die Erwerbsvormerkung gem. § 51 (1) 2. GNotKG mit dem halben VW, jedoch hier 10 % vom halben VW weil die Berechtigte verstorben ist.

Der Vertrag wird ja mit einer 2,0 Gebühr berechnet.
Die Dienstbarkeiten sowie die Löschungen mit 0,5 Gebühr.

Beide, Eintragungen und Löschungen, sind gegenstandsverschieden mit dem Kaufvertrag.
Muss ich sie jetzt zu einer Gebühr bei einem Satz von 0,5 zusammenfassen oder sind sie zueinander auch gegenstandsverschieden?
Ich hadere hier gerade mit den ganzen Begriffen, hoffe aber ihr versteht mein Problem.

Herzlichen Dank im Voraus!
Michi-11
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#2

10.02.2016, 15:38

Sind die Eigentümer des Vorderhauses die Verkäufer?
Martin Filzek
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#3

10.02.2016, 17:04

StillesWasser hat geschrieben:Hallo,
ich habe hier eine komplizierte Sache und benötige Hilfe, da meine spärliche Literatur nichts hergibt.
Also....
ich habe einen Kaufvertrag über ein Grundstück. Dieses Grundstück liegt in einem Hinterhof und wird verkauft.
Soweit kein Problem. Die Eigentümer des Vorderhauses räumen auf ihren Teileigentumen (Wohnungen) Dienstbarkeiten
für das Hinterhofgrundstück ein, folglich andere Grundbücher und gesonderte Erklärungen zum Kaufvertrag.
Des Weiteren mussten in den Teileigentumen Rechte gelöscht werden (Vormerkung zur Eintragung eines Nießbrauchrechts und
Erwerbsvormerkungen) damit die Dienstbarkeiten die 1. Rangstelle erhalten. Jetzt ist die Berechtigte dieser beiden Rechte
schon einige Zeit verstorben.
Ich habe Probleme mit der Bewertung.
Recherchiert habe ich, dass das "gegenstandslose" Nießbrauchsrecht gem. § 52 (6) GNotKG mit 0,00 € anzusetzen ist.
Die Erwerbsvormerkung gem. § 51 (1) 2. GNotKG mit dem halben VW, jedoch hier 10 % vom halben VW weil die Berechtigte verstorben ist.

Der Vertrag wird ja mit einer 2,0 Gebühr berechnet.
Die Dienstbarkeiten sowie die Löschungen mit 0,5 Gebühr.

Beide, Eintragungen und Löschungen, sind gegenstandsverschieden mit dem Kaufvertrag.
Muss ich sie jetzt zu einer Gebühr bei einem Satz von 0,5 zusammenfassen oder sind sie zueinander auch gegenstandsverschieden?

Weil sie gegenstgandsverschieden sind, dürfen / müssen sie ja zusammengerechnet werden (und sind nicht, wie bei gegenstandsgleichen Erklärungen, vom selben bzw. höheren Wert umfasst). Gegenstgandsverschieden heißt aber nicht, dass gesonderte Gebühren entstehen, wenn alles in einer Urkunde zusammengefasst ist, sondern nur Wertaddition nach §§ 35 I, 86 II.


Ich hadere hier gerade mit den ganzen Begriffen, hoffe aber ihr versteht mein Problem.

Herzlichen Dank im Voraus!
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
StillesWasser
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#4

12.02.2016, 12:44

Hallo, Herr Filzek,

ich danke Ihnen mal wieder für Ihre Erläuterungen!!

Ich freue mich immer riesig, wenn mir geholfen werden kann, manchmal hat man einfach ein Brett vor dem Kopf. :patsch
Ich bin hier ganz alleine, wie viele meiner Mitstreiter wohl auch, das verunsichert manchmal, weil man sich nicht mit
Kollegen oder Kolleginnen austauschen kann und freue mich daher riesig über fundierte Hilfe! :thx
Martin Filzek
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#5

12.02.2016, 16:58

Vielen Dank für die freundlichen Dankesworte. Ich hatte wahrscheinlich nur auf einen Teil der sich ergebenden Fragen geantwortet, vielleicht sollte ich noch hinzufügen, dass man die 2,0 und die 0,5-Gebühr zwar separat ausrechnen muss, aber hinterher nicht die Kontrollberechnung nach § 94 I vergessen darf, was unter Umständen zu einem günstigeren Ergebnis führt bei der 2,0-Gebühr aus dem Gesamtwert.
Auch die Wertansätze für die genannten Vormerkungen und Löschungen usw. konnte ich nicht überprüfen. Ob z.B. die 10 % auf ein Recht, bei dem der Berechtigte verstorben ist, anwendbar ist (vgl. Notarkasse, Streifzug 10. und 11. Aufl. Rn. 1992 ff. - dort ist ja nur von durch Zeitablauf nicht mehr ausübbaren und gegenstandslos gewordenen Rechten die Rede) könnte evtl. streitig oder näher zu untersuchen sein.
Dass hier die bestellten Dienstbarkeiten an einem anderen Grundstück und die zur Verschaffung des richtigen Rangs notwendigen Löschungen gegenstandsverschieden sind, ist ja auch eine Besonderheit in diesem Nicht-Standardfall, denn normalerweise sind ja in Kaufverträgen Löschungen immer gegenstandsgleich, um dem Käufer lastenfreies Eigentum zu verschaffen, und in dem Vertrag mit dieser Verpflichtung (der die 2,0-Gebühr auslöst) sind es ja eindeutig Sicherungs- und Durchführungserkärungen i.S.v. § 109 I. Bei den aber an einem anderen (nicht Kaufobjekt) bestellten Dienstbarkeiten, für die nur die 0,5-Gebühr für den Grundbuchantrag anfällt, sind die Löschungen auf diesem Grundstück dann natürlich gegenstandsverschieden (wie bei einseitigen Grundschuldbestellungen, verbunden mit Löschungsanträgen), da ja nur jeweils einseitige Erklärungen vorliegen.

Alles sehr kompliziert, und wie genau die Kosten richtig sind, und ob wegen § 21 GNotKG evtl. zur Ersparung oder Verbilligung von Vollzugs- und Betreuungsgebühren für einzelne Teile eine getrennte Urkunde besser gewesen wäre (wobei eine "Pflicht" zur evt. Aufteilung nach herrschender Meinung nur bei erheblich höheren Kosten gesehen wird), kann man nur anhand der gesamten Urkunde prüfen.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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