Vertretungsbescheinigung gem. § 21 BNotO

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sabrinchen227
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#1

03.11.2015, 12:53

Hallo zusammen!

Ich habe eine oder besser gesagt zwei Fragen, was die Gebühr in Höhe von 15,00 € (KV 25200) für die Erteilung einer Bescheinigung gem. § 21 BNotO betrifft:

1. Wenn ich in einer Bescheinigung die Vertretungsberechtigung für zwei oder mehr Gesellschaften bescheinige, darf ich die Gebühr dann 1 x (also quasi "pro Dokument") abrechnen oder mehrfach, sprich pro Gesellschaft?

2. Spielt es eine Rolle, wann ich das Handelsregister tatsächlich eingesehen haben? Ich habe z. B. das Handelsregister bezüglich der ABC GmbH eingesehen, erstelle am selben Tag eine Vertretungsbescheinigung und berechne logischerweise 15,00 € dafür. Eine Woche später wird im Namen der selben Gesellschaft erneut ein Geschäft beurkundet und ich bescheinige wiederum die Vertretungsberechtigung aufgrund der Einsichtnahme von einer Woche zuvor. Darf ich dann die 15,00 € nochmal abrechnen oder nur, wenn ich das HR (an dem Tag) tatsächlich erneut eingesehen habe?

Viele Grüße!
Jupp03/11

#2

03.11.2015, 17:42

Für welche Urkunden war denn die Bescheinigung erforderlich?
sabrinchen227
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#3

04.11.2015, 09:37

Ist das denn für die Gebühr von Bedeutung...?

Meine Frage bezieht sich jetzt eigentlich nicht auf einen bestimmten Fall, sondern ist eher eine Grundsatzfrage. Wir haben diverse Gesellschaften als Mandanten, für die wir in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen Beurkundungen oder Beglaubigungen zu verschiedenen Geschäften vornehmen und dann jedes Mal die Vertretungsberechtigung bescheinigen müssen. Oft ist es dann so, dass die letzte HR-Einsicht erst 1-2 Wochen her ist und wir die Bescheinung dann aufgrund dieser Einsichtnahme erteilen. Und hier ist halt die Frage, ob wir die 15 € berechnen dürfen, weil wir die Bescheinigung ja nunmehr erstellt haben, oder nur, wenn wir auch tatsächlich aktuell das Register eingesehen haben.

VG
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#4

04.11.2015, 22:07

Die Gebühr für die Vertretungsbescheinigung fällt für jede Bescheinigung an, die der Notar erteilt. Die Gebühr fällt an für jedes eingesehene Registerblatt. Bei einer GmbH & Co. KG z.B. ist das Registerblatt der KG und auch das Registerblatt der GmbH einzusehen. Gebühr von 15 € fällt hierbei somit 2 x an.

Auch Vertretungsbescheinigungen aufgrund eines Handelsregisterauszuges, der 1 oder 2 Wochen alt ist, lösen die Gebühr aus. Die Handelsregisterabrufkosten dürfen allerdings nur 1 mal berechnet werden.
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