Vorkaufsrecht

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Dini07
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#1

29.10.2015, 08:36

Ich habe da eine blöde Frage.
Ich hab da wahrscheinlich zu lange drüber nachgedacht, sodass ich jetzt verwirrt bin.

Ich hab einen Kaufvertrag, indem für die Stadt ein Vorkaufsrecht eingetragen ist.
Nun hat die Verzichtserklärung bzw. die Löschungsbewilligung der Stadt erhalten.

Frage: Zählt diese Anforderung und Prüfung der Nichtausübung des Vorkaufsrechts zu Vorbemerkung 2.2.1.1 Nr. 7 (privatrechtliches Vorkaufsrecht)?

Oder gilt das schon über die Vollzugsgebühr hinaus? :oops:
Stromberg
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#2

29.10.2015, 11:11

KV Nrn. 22110, 22112 50,00 €
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#3

29.10.2015, 12:02

vielen Dank =)
Martin Filzek
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#4

29.10.2015, 12:30

Ich bin mir nicht sicher, ob die bisher gegebene Antwort richtig war. Wenn die Stadt für ein im Grundbuch eingetragenes Vorkaufsrecht eine Löschungsbewilligung erteilt hat, wäre das ein Fall von Nr. 9 der Vorbemerkung 2.2.1.1 und würde dazu führen, dass die ungekürzte o,5-Vollzugsgebühr KV 22110 und nicht nur KV 22112 im Höchstbetrag von 50 Euro zu berechnen ist.

Da nur nach den kostenrechtlichen Folgen gefragt wurde, wäre die Rubrik GNotKG statt Grundstücksverkehr passender, habe entspr. Verschiebung bei den Portal-Administratoren beantragt.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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#5

29.10.2015, 12:53

Ja, ich glaube, der Martin hat Recht. Ich habe nicht richtig gelesen.

ich habe überlesen, dass das Vorkaufsrecht eingetragen steht und für die Löschung die Stadt angeschrieben wurde.
Entschuldigung Dini07, mein Fehler!
Ich war von der Vollzugstätigkeit für die Einholung des Negativzeugnisses nach § 28 BauGB ausgegangen.... :oops:
Jupp03/11

#6

29.10.2015, 13:05

Dini07 hat geschrieben:Ich habe da eine blöde Frage.
Ich hab da wahrscheinlich zu lange drüber nachgedacht, sodass ich jetzt verwirrt bin.

Ich hab einen Kaufvertrag, indem für die Stadt ein Vorkaufsrecht eingetragen ist.
Nun hat die Verzichtserklärung bzw. die Löschungsbewilligung der Stadt erhalten.

Frage: Zählt diese Anforderung und Prüfung der Nichtausübung des Vorkaufsrechts zu Vorbemerkung 2.2.1.1 Nr. 7 (privatrechtliches Vorkaufsrecht)?

Oder gilt das schon über die Vollzugsgebühr hinaus? :oops:
Was wurde konkret bei der Stadt angefordert und was liegt jetzt vor? Handelt es sich um ein Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall?
Dini07
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#7

29.10.2015, 14:11

Im Grundbuch Abt. II ist ein Vorkaufsrecht für die Stadt eingetragen.
Grundbesitz soll natürlich lastenfrei übergeben werden. Also haben wir die Stadt angeschrieben und uns bei Nichtausübung des Vorkaufsrecht ein Zeugnis auszustellen.
Daraufhin haben wir die Löschungsbewilligung des Vorkaufsrechts erhalten.

Ich habe aber von der Stadt eine Rechnung bzgl. der Löschungsbewilligung erhalten. Ich muss halt wissen, an wen ich diese schicke bzw. ob wir die Kosten vorstrecken.
Jupp03/11

#8

29.10.2015, 15:15

Sofern bzgl. der Löschungskosten keine Regelung im Kaufvertrag getroffen wurde, wird diese der Käufer zahlen müssen.
Zu beachten ist hier wohl, dass noch nach BauGB eine Bescheinigung für die Abwicklung des Vertrages notwendig ist, sofern keine Ausnahmeregelungen ziehen.
Dini07
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#9

29.10.2015, 16:08

Im KV steht, dass die Kosten für die Lastenfreimachung der Verkäufer trägt, soweit sie über den Vollzug hinausgehen.
Martin Filzek
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#10

29.10.2015, 16:33

Steht das mit diesen Worten so wirklich in dem Vertrag, oder ist es nur durch eine versuchte Zusammenfassung so missverständlich und verschiedenen unterschiedlichen Auslegungsergebnissen von Verkäufer und Käufer zugänglich ausgefallen?

Zumindest würde, wenn eine solche Kostenregelung getroffen wurde, klar sein, dass die Kosten, welche die Stadt für die Löschungsbewilligung angefordert hat, im Innenverhältnis Verkäufer treffen. Ebenso ein etwaiger Treuhandauftrag (Gebühr KV 22201 aus Wert § 113 II = Wert des Sicherungsinteresses, evtl. hier wohl die geforderten Löschungskosten, wenn die zur Auflage gemacht wurden), ebenso die Gerichtskosten der Löschung.

Unklar bleibt durch die missverständliche Regelung "...soweit sie über den Vollzug hinausgehen" wer zu welchen Anteilen Kostenschuldner (im Innenverhältnis der Parteien, gegenüber dem Notar haften sie nach §§ 29 -32 GNotKG gesamtschuldnerisch) der Vollzugsgebühr geworden ist, soweit neben dem Vorkaufsrechtzeugnis nur Lastenfreistellungserklärungen angefordert wurden. Das bei der Kostenverteilungsregelung übersehene Problem besteht ja darin, dass für die Anforderung von Löschungsunterlagen - in manchen Fällen, wenn nichts anderes einzuholen ist - die Vollzugsgebühr ganz ausgelöst wird, in den überwiegenden Fällen zum Teil (in Höhe der Differenzbeträge von 0,5 Gebühr zu der nach KV 22112 auf 50 Euro je öffentlich-rechtliche Genehmigung / Bescheid anfallenden Kosten), und in anderen Fällen (z. B. für den "normalen" Vertragsvollzug ohne Löschungsunterlagen fallen "sowieso" schon 0,5 Gebühr an, die nach § 93 nur ein mal auch für mehrere Vollzugstätigkeiten entstehen, z.B. also bei landwirtschaftsamtlicher Genehmigung, Genehmigung eines Vertreters des Käufers, des Familiengerichts, WEG-Verwalters usw.) entstehen zwar keine Mehrkosten für die Einholung der Löschungsunterlagen, aber es stellt sich die Frage, ob sie auch hier aus Gerechtigkeitsgründen geteilt werden sollen, oder ob sie - weil eben keine Mehrkosten wegen der einzuholenden Löschungsunterlagen bei der Vollzugsgebühr anfallen - der Käufer sie im Innenverhältnis allein tragen soll.

Wie gesagt kann die Aufteilung der Vollzugsgebühr aus den unterschiedlichen Interessen von Verkäufer und Käufer so oder so von jedem Beteiligten gewünscht werden, und das was oben als Formulierungsvborschlag wiedergegeben ist, bleibt in diesem Punkt unklar.

Ich empfehle, über das Archiv (oben links "Foreno durchsuchen", im Feld eingeben) den früheren Thread "Vollzugsgebühr für Einholung Freistellungserklärung" nachzuschlagen, dort Beitrag #6 von mir vom 13.03.2015, wo eindeutigere Formulierungsvorschläge zur Aufteilung der Vollzugsgebühr gemacht sind.
Weitere Möglichkeit, frühere Beiträge zu dem Thema zu finden, über Eingabe von "Aufteilung Vollzugsgebühr", "Mehrkosten Löschung" und viele andere.
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