Grundschuldbestellung ohne ZV + Löschungsantrag

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kleinela
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#1

08.10.2015, 16:15

Hallo,

wir haben die Unterschrift unter einer Grundschuldbestellungsurkunde ohne ZV-Unterwerfung beglaubigt. Das entsprechende Formular hat die Mandantschaft von der Bank erhalten. Gleichzeitig sollte in der Urkunde ein Vorkaufsrecht in Abt. II gelöscht werden. Den entsprechenden Löschungsantrag haben wir formuliert.

Für die Grundschuldbestellung würde ich Nr. 24102 berechnen. Ich bin mir allerdings nicht sicher, ob ich noch für den Löschungsantrag eine Gebühr nach Nr. 21201 berechnen darf!?

Kann mir hier jemand weiterhelfen?

Viele Grüße
Ela
Martin Filzek
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#2

08.10.2015, 19:03

kleinela hat geschrieben:Hallo,

wir haben die Unterschrift unter einer Grundschuldbestellungsurkunde ohne ZV-Unterwerfung beglaubigt. Das entsprechende Formular hat die Mandantschaft von der Bank erhalten. Gleichzeitig sollte in der Urkunde ein Vorkaufsrecht in Abt. II gelöscht werden. Den entsprechenden Löschungsantrag haben wir formuliert.

Für die Grundschuldbestellung würde ich Nr. 24102 berechnen. Ich bin mir allerdings nicht sicher, ob ich noch für den Löschungsantrag eine Gebühr nach Nr. 21201 berechnen darf!?

Kann mir hier jemand weiterhelfen?

Viele Grüße
Ela
Schon in KostO-Zeiten war es so - und daran hat sich in den Nachfolgeregelungen im GNotKG nichts geändert - dass eine Bestellung von Rechten mit in derselben Urkunde enthaltenen Löschungsbewilligungen oder -anträgen gegenstandsverschiedene Erklärungen (früher § 44 II KostO, heute §§ 35 I, 86 II, 93 f. GNotKG waren), so dass die zuletzt aufgeworfene Frage, ob der Löschungsantrag zusätzlich zu bewerten ist, nur bejaht werden kann.

Im "Normalfall" wird man zu beiden Erklärungen die Beurkundung bzw. den Entwurf fertigen, und aus der Summe wäre dann die für beide Erklärungen einheitliche Entwurfsgebühr KV 24201 i.V.m. 21201 (0,5 Gebühr, mindestens 30 Euro) zu berechnen, eine U.-Begl. unter dem Entwurf wäre darin enthalten.

Nun sind die Angaben zu der Frage für eine Beantwortung, welche Gebühren hier zu berechnen sind, nicht ganz ausreichend: Einerseits wird gesagt, den Vordruck für die Grundschuldbestellung habe der Mandant von der Bank bekommen. Es wird aber nicht dazu gesagt - und diese Angabe bräuchte man - ob in dem Grundschuldbestellungsantrag der Notar noch wichtige Angaben wie z. B. Grundbuchbezeichnung oder Ähnliches einsetzen muss. Müsste er das nicht, dann wäre es doch in Bezug auf die Grundschuldbestellung nur eine bloße Unterschriftsbeglaubigung KV 25100 mit einer 0,2-Gebühr aus dem betreffenden Wert, Mindestgebühr 20 bis höchstens 70 Euro. Für den entworfenen Löschungsantrag (oder Löschungsbewilligung?) in derselben Urkunde wäre dann die teurere 0,5-Entwurfsgebühr KV 24201 i.V.m. 21201 aus diesem Wert entstanden, und in (analoger?) Anwendung von § 94 I würde ich beide getrennten Gebühren dann mit einer 0,5-Gebühr aus der Summe vergleichen und das günstigere Ergebnis berechnen.

Eine andere Möglichkeit wäre - ob es so ist, kann dem bisherigen Fragetext nicht sicher entnommen werden -, dass der Notar den teilweise von der Bank zur Verfügung gestellten Entwurf der Grundschuldbestellung teilweise ergänzt hat, aber nicht in ganz wesentlichen Punkten. Dann wäre die Entwurfs-Rahmengebühr KV 24102 (i.Vm. 21201) mit einem Gebührenrahmen zwischen 0,3 und 0,5 (mindestens 30 Euro) anzuwenden. Sollte die Grundschuldbestellung nicht nur Grundbuchantrag gewesen sein, sondern ein Schuldanerkenntnis oder Abtretungen von Rückgewähransprüchen enthalten, wäre dies die Gebühr KV 24101 (i.V.m. 21200) mit einem Gebührenrahmen zwischen 0,3 und 1,0 (mindestens 60 Euro). Der Rahmengebührensatz wäre nach Ermessen unter Berücksichtigung der Wichtigkeit von evtl. vorgenommenen Ergänzungen zu wählen.

Man könnte allerdings auch auf die Idee kommen, allein die Entwurfstätigkeit zum zur "rangrichtigen" Eintragung notwendigen Grundschuldbestellung führe zu einer Entwurfsgebühr aus der vollen Wertesumme (scheint mir aber weniger überzeugend zu sein).

Zum Geschäftswert Vorkaufsrecht siehe § 51 Abs. 1 S. 2 GNotKG (i.d.R. halber Wert des Verkehrswerts § 46).

Weiter wird man den Urkundenwortlaut - sofern der Entwurf der Grundschuldbestellung wesentlich ergänzt wurde, z. B. durch Einsetzen Grundbuchbezeichnung usw. - darauf untersuchen müssen, ob es nur ein reiner Grundbuchantrag war, oder ob auch ein Schuldanerkenntnis oder Abtretungen von Rückgewähransprüchen in der Erklärung enthalten waren. Dann wäre im Entwurfsfall nicht die 0,5-Gebühr K 24201 i.V.m. KV 21201 anzuwenden, sondern KV 24101 i.V.m. KV 21200 (1,0-Gebühr aus Wert Grundschuld § 53 = Nennbetrag), und die Vergleichsberechnung nach § 94 I wäre wieder zu machen.

Soweit oben nur von einem entworfenen Löschungsantrag die Rede ist: W'urde auch eine Löschungsbewilligung von den Vorkaufsberechtgigten angefordert, ggf. mit Entwurf (oder war das mit obigen Angaben so gemeint, dass Löschungsbwilligung und -antrag bereits in die Urkunde aufgenommen wurden?). Ggf. würde für die Anforderung die Vollzugsgebühr mit einer 0,3-Gebhür KV 22111 anfallen (Wert nach § 112 Gesamtwert der beiden Urkundenbestandteile).
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kleinela
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#3

12.10.2015, 14:18

In dem Grundschuldbestellungsformular waren schon alle wichtigen Angaben eingetragen. Wir haben auf einem Vorblatt die Daten der Mandantschaft angegeben, den Löschungsantrag und eine Vollmacht für den Notar.

Somit passt der Vorschlag einer 0,2-Gebühr für die Grundschuldbestellung und die 0,5-Gebühr für den Löschungsantrag.

:thx
Jupp03/11

#4

12.10.2015, 16:55

kleinela hat geschrieben:In dem Grundschuldbestellungsformular waren schon alle wichtigen Angaben eingetragen. Wir haben auf einem Vorblatt die Daten der Mandantschaft angegeben, den Löschungsantrag und eine Vollmacht für den Notar.

Somit passt der Vorschlag einer 0,2-Gebühr für die Grundschuldbestellung und die 0,5-Gebühr für den Löschungsantrag.

:thx
M. E. nicht
Martin Filzek
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#5

12.10.2015, 23:36

Dann rate ich mal, dass Jupps Auffassung in der Begründung in die Richtung geht, wie ich sie im 3. Absatz meines Beitrags #2 erwähnt habe?

Natürlich wäre es freundlich, wenn das "nicht" noch von Jupp selbst weiter begründet würde.

Sollte man der im 3. Abs. vertretenen Sichtweise zuneigen, spricht m. E. dagegen, dass dann doch für zwei als gegenstandsverschieden gesehene Dinge eine Entwurfstätigkeit bei nur einem Teil "durchschlägt" auf den gesamten Wert, auch der anderen Erklärung. Das scheint mir inkonsequent zu sein.
Oder ist es wegen des Vorblatts mit den darin angegebenen Namen? Die würde ich für überflüssig bzw. nicht die Kosten einer Entwurfsfertigung (ganz oder vollständig) ansehen, weil die Angabe der Namen ja im Beglaubigungsvermerk darunter ohnehin vorgeschrieben ist und doch auch ausreichen würde.

Wie auch immer, ich sehe der Aufklärung über die Gründe des Nichteinverstandenseins von Jupp mit Interesse entgegen.
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Jupp03/11

#6

13.10.2015, 18:12

Da das Notariat der TS wohl genauso gewissenhaft arbeitet wie ich es getan habe, kam für mich nie in Betracht, eine Grundschuldurkunde abzureichen, aus der sich nicht der Name des Eigentümers ergibt. Hier auf den Begl.-Vermerk abzustellen, halte ich für falsch.
Vielleicht kann hierzu auch der Revisor etwas sagen.
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