Vormundschaftsbenennung

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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noto-fee
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#1

28.09.2015, 10:51

Hallo zusammen,

unsere Mandantin ist Mutter eines 8-jährigen Sohnes. Sie hat das alleinige Sorgerecht. Jetzt möchte Sie, für den Fall, dass ihr etwas passiert, einen Vormund für ihren Sohn benennen. Vorab möchte sie von uns die Kosten für eine solche Urkunde wissen.

Ich habe in den mir vorliegenden Büchern leider nur die Gebühren/Werte nach KostO ermitteln können. Danach handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit und der Regelwert von damals nach 3.000,00 € wäre für einen Durchschnittsfall anwendbar.

Weiß jemand, ob das im GNotKG so übernommen wurde? Also dass ich in diesem Fall die 5.000,00 € nach § 36 Abs. 3?

Andere Verfügungen will die Mandantin nicht treffen. Nur die Vormundschaftsbenennung.

Liebe Grüße,
noto-fee
Notariatsoldie
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#2

28.09.2015, 11:13

Ich würde auch nach § 36 einen Wert von 5 000 EUR ansetzen - sollte die Mutter allerdings sehr vermögend sein, würde ich einen höheren Wert ansetzen.
Martin Filzek
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#3

28.09.2015, 15:52

Nachdem der Gesetzgeber in § 101 die noch wichtigere Adoption eines Minderjährigen mit einem Festwert von 5.000 Euro geregelt hat, sind Überlegungen, wegen eines hohen Vermögenswertes der Mutter einen Wert oberhalb von 5.000 Euro festzusetzen, nicht ganz unproblematisch. Persönlich würde ich - analog § 101 - nicht über 5.000 Euro hinausgehen, wobei es auch vertretbar ist, unterhalb dieses Wertes zu bleiben, da es ja nur ein Vorschlag für die Vormundbenennung ist, der für das Gericht und ggf. spätere Entscheidung nicht verbindlich ist. Also auch 1.000 - 3.000 Euro wären daher vertretbar.
Die Frage nach der Höhe der Kosten ist damit nur teilweise beantwortet: Kommt es zu einem Entwurf oder einer Beurkundung des Notars, greifen ja die in Spalte 3 der Tabelle für 1,0-Erklärungen vorgesehenen Mindestgebühren von 60 Euro ein, die für alle Werte bis einschließlich 7.000 Euro zur gleich hohen Gebühr führen würden.

Nur dann, wenn die Mandantin ihren Vorschlag zur Vormundbestellung selbst entwirft und nur die Unterschrift darunter beglaubigen lässt, kommt eine 0,2-Gebühr KV 25000 in Betracht, wobei der Wert in diesem Fall zwischen minus unendlich und 19.000 Euro liegen könnte, und die Gebühr würde in allen Fällen nur 20 Euro betragen, erst oberhalb von kaum denkbaren 19.000 Euro und mehr entstehen dann 21,40 Euro usw. nach Gebührentabelle B. Wenn diese Variante überhaupt in Betracht kommt, wird man prüfen müssen, ob für den Vollzug dann - ggf. kostenpflichtige - Wünsche bestehen, oder ob die Beteiligte dies auch selbst erledigen will. Im Normalfall wird man aber wohl davon ausgehen können, dass die Beteiligten sich Entwurfstätigkeit usw. durch den Notar vorstellen und evtl. nur auf die in Abs. 1 genannten Dinge hinweisen müssen. Verboten ist ein Hinweis auf evtl. mögliche Kostenersparnis bei eigenem Entwurf aber natürlich auch nicht.
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Notariatsoldie
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#4

28.09.2015, 17:15

Zum Beitrag von Herr Filzek:
Eine Unterschriftsbeglaubigung kommt nicht in Betracht, da gem. §§ 1776, 1777 BGB die Benennung eines Vormundes im Rahmen einer letztwilligen Verfügung zu erfolgen hat. Auch insofern sehe ich hinsichtlich des Wertes nicht unbedingt eine Analogie zum Adoptionsrecht.
Martin Filzek
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#5

28.09.2015, 22:47

Notariatsoldie hat geschrieben:Zum Beitrag von Herr Filzek:
Eine Unterschriftsbeglaubigung kommt nicht in Betracht, da gem. §§ 1776, 1777 BGB die Benennung eines Vormundes im Rahmen einer letztwilligen Verfügung zu erfolgen hat.

Aber weshalb soll dann die U.-Begl. ausscheiden, denn "letztwillige Verfügung" bedeutet ja nicht, dass in jedem Fall Beurkundungsform einzuhalten ist. Letztwillig verfügen kann jedermann auch durch privates eigenhändiges schriftliches Testament und die sonstigen gesetzlich möglichen Testamentserrichtungen (?).


Auch insofern sehe ich hinsichtlich des Wertes nicht unbedingt eine Analogie zum Adoptionsrecht.
Unbedingt muss man die natürlich auch nicht sehen; ganz überwiegend würde man über eine normale Anwendung von § 36 zu dem Ergebnis kommen, dass der Wert fast nie mehr als 5.000 Euro betragen kann
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Jupp03/11

#6

28.09.2015, 23:01

Martin Filzek hat geschrieben:
Notariatsoldie hat geschrieben:Zum Beitrag von Herr Filzek:
Eine Unterschriftsbeglaubigung kommt nicht in Betracht, da gem. §§ 1776, 1777 BGB die Benennung eines Vormundes im Rahmen einer letztwilligen Verfügung zu erfolgen hat.

Aber weshalb soll dann die U.-Begl. ausscheiden, denn "letztwillige Verfügung" bedeutet ja nicht, dass in jedem Fall Beurkundungsform einzuhalten ist. Letztwillig verfügen kann jedermann auch durch privates eigenhändiges schriftliches Testament und die sonstigen gesetzlich möglichen Testamentserrichtungen (?).


Auch insofern sehe ich hinsichtlich des Wertes nicht unbedingt eine Analogie zum Adoptionsrecht.
Unbedingt muss man die natürlich auch nicht sehen; ganz überwiegend würde man über eine normale Anwendung von § 36 zu dem Ergebnis kommen, dass der Wert fast nie mehr als 5.000 Euro betragen kann
Das sollte von Filzek wirklich überdacht werden.
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#7

06.10.2015, 08:38

Siehe ausführlich (m.E. zutreffend) Diehn in "Notarkostenberechnungen", 3. Aufl., RdNr. 1116 ff.!
Da für die Wertbestimmuntg § 36 Abs. 2 GNotKG maßgeblich ist, sind auch die Vermögens- undf Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen.
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