KVNr. 26001 - fremde Sprache
- Lena
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muss ich wenn ich die Gebühr nach KVNr. 26001 nehmen muss auch die Erteilung einer Apostille berücksichtigen (KV 25207)?
Liebe Grüße
Lena
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Man muss mich nicht mögen, kennen reicht
Lena
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Nein, es heißt ja bei KV 26001 in der Spalte 3 "in Höhe von 30 '% der für das Beurkundungsverfahren, für eine Beglaubigung oder Bescheinigung zu erhebenden Gebühr". Die spätere Einholung der Apostille und dort entstehende Festgebühr von 25 Euro hat damit ja nichts zu tun - ebensowenig könnte man etwaioge Vollzugs- und Betreuungsgebühren zu dem Betrag hinzurechnen, aus dem die 30 % (seit 17.8.2015 bergrenzt auf höchstens 5.000 Euro) zu berechnen sind bei der Fremdsprachen-Zusatzgebühr KV 26001.
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