Im Zusammenhang mit der Gründung einer GmbH mit mehreren Gesellschaftern und mehreren Geschäftsführern ist bei mir die folgende Frage aufgetreten.
Gemäß dem Inhalt des Streifzug durch das GNotKG 11. Auflage
Seite 279 5. Mehrheit von Anmeldungen ist unter Punkt 987 darauf hingewiesen worden, dass in einigen Fällen nach den Grundsätzen von
§§ 86 Abs. 2 und 111 Nr. 3 GNotKG es sich nicht um mehrere Gegenstände sondern lediglich um einen Gegenstand handelt. Hierzu gehört wohl insbesondere die Anmeldung einer neuen GmbH beim Handelsregister mit der Anmeldung der Geschäftsführer, ihrer Vertretungsberechtigung und Versicherung über die erfolgte Einzahlung des Stammkapitals.
Gibt es da überhaupt eine Begrenzung der Anzahl der Geschäftsführer oder kann eine GmbH im Prinzip so viele Geschäftsführer wie sie möchte bei der Gründung bestellen und die Notarkosten sind dann genauso hoch wie bei nur einem Geschäftsführer? Es würde ja prinzipiell ausreichen, wenn lediglich ein Geschäftsführer bestellt wäre, der die Gesellschaft allein vertritt.
![Nachdenken :nachdenk](./images/smilies/nachdenk.gif)