Kaufvertrag, Grundbuchberichtigungsantr u. Zustimm. Nacherbe

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#11

21.08.2013, 08:15

Hexe65 hat geschrieben:Elsing (in "Notargebühren von A-Z") ist der Auffassung, dass im Zuge des Vollzugs eines Erbscheinsantrages der Notar für die Anforderung der Entscheidung über die Erteilung des Erbscheins beim Nachlassgericht eine Vollzugsgebühr nach Vorbem. KV 2.2.1.1 Abs. 1 Nr. 2 in Höhe von EUR 50,00 erhält.
Das sieht z.B. Diehn in "Berechnungen zum neuen Notarkostenrecht" ganz anders.
Nicht nur Diehn sieht das anders :smile:
Vorbem. Nr. 2.2.1.1 Abs. 1 Nr. 2 meint den Notar, der zum Vollzug einer Urkunde (z.B. eines Kaufvertrages) eine "gerichtliche Entscheidung" anfordert und prüft. Das kann z.B. die Genehmigung des Landwirtschaftsgerichts sein.
Eine Vollzugsgebühr kann aber nicht anfallen, wenn der "Vollzug" des gestellten Antrags überwacht wird. Sonst würde ja z.B. bei jeder Grundstücksüberrtragung eine solche Gebühr entstehen, wenn der Notar die Eintragungsmitteilung des Grundbuchamts (= gerichtliche Entscheidung) "anfordert".
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#12

22.08.2013, 12:22

Für die Einreichung des Antrages gibt es selbstverständlich keine Gebühr.

Ich zitiere Elsing: "Im Zuge des Vollzuges eines Erbscheinsantrages fordert der Notar regelmäßig beim Nachlassgericht für den Beteiligten die Entscheidung über die Erteilung des Erbscheins".

Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Nr. 2 sagt: ".....Anforderung und Prüfung einer anderen als der in Nummer 4 genannten gerichtlichen Entscheidung ......."

Meiner Meinung nach kann man tatsächlich darüber nachdenken, die Vollzugsgebühr anzusetzen.
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#13

22.08.2013, 13:08

Hexe65 hat geschrieben: Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Nr. 2 sagt: ".....Anforderung und Prüfung einer anderen als der in Nummer 4 genannten gerichtlichen Entscheidung ......."
Das kann sich nicht auf die aufgrund des beurkundeten Antrags ergangene gerichtliche Entscheidung beziehen!
Wie sich aus der Bezugnahme auf Nummer 4 ergibt, geht es doch um solche Entscheidungen, die zum Vollzug der Urkunde (= Erbscheinsantrag) notwendig sind.
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#14

22.08.2013, 13:43

Danke für die Erläuterungen. Ich werde mal Eure Ausführungen an Herrn Elsing weitergeben.
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#15

22.08.2013, 13:53

Bitte poste dessen Antwort hier!
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#16

22.08.2013, 21:51

Hier die Ausführungen von Herrn Elsing:


"
1. Die Eidesstattliche Versicherung zur Erbscheinserlangung ist kein Beurkundungsverfahren; sie ist ein sonstiges notarielles Verfahren. Wenn ggf. bereits in der Urkunde über die eidesstattliche Versicherung auch der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins enthalten ist, ändert sich nichts, denn ohne die vordergründige Versicherung an Eides Statt würde der Erbschein nie erteilt. Schließlich erfolgt jede Eidesstattliche Versicherung immer deshalb, weil es einen Grund zur Abgabe gibt. Die Einordnung als sonstiges notarielles Verfahren bleibt bestehen, wenn zusätzlich in der Urkunde der Antrag auf Erteilung des Erbscheins enthalten ist. Die sorgfältige Unterscheidung zwischen den unterschiedlichen Verfahren ist wichtig, weil andernfalls die Gefahr vieler unterschiedlicher Handhabungen drohen könnte.
2. Für die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung erhält der Notar die 1,0 Gebühr GNotKG KV Nr. 23300.
3. Regelmäßig reicht der Notar die Eidesstattliche Versicherung zur Erbscheinserlangung im Auftrage des Mandanten mit weiteren Unterlagen, die er ggf. beschafft hat (Personenstandsurkunden), an das Nachlassgericht und stellt den Antrag über die Entscheidung der Erbscheinserteilung. Es fällt neben der Beurkundungsgebühr somit zusätzlich eine Vollzugsgebühr für den Vollzug in besonderen Fällen an. Die Vollzugsgebühr beträgt 0,5 ohne Deckel in voller Höhe gem. KV Nr. 22121.

Die unrichtige Einordnung der eidesstattlichen Versicherung als Beurkundungsverfahren würde in der Praxis möglicherweise Probleme bereiten, wenn Eidesstattliche Versicherungen vorkommen werden und der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins nicht in der Urkunde enthalten ist. Im Ergebnis tendiere ich zur sorgfältigen Unterscheidung der Verfahren und zum Anfall der 0,5-Gebühr für den Vollzug nach KV Nr. 22121."

Würde mich interessieren, wie du das siehst???
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#17

23.08.2013, 08:06

1.
Mir sind keine Fälle bekannt, in denen nicht die eidesstattliche Versicherung mit dem Antrag auf Erbscheinserteilung verbunden sind.
2.
Wenn aber die eidesstattliche Versicherung mit dem Antrag auf Erbscheinserteilung verbunden ist, liegt (auch) ein - allerdings keine zusätzliche Gebühr auslösendes - Beurkundungsverfahren vor (vgl. Vorbemerkung 2.3.3. Abs. 2 zum Kostenverzeichnis). Die Gebühr für das Beurkundungsverfahren ist sozusagen in der Gebühr für die eidesstattliche Versicherung "enthalten.
Deshalb könnte auch eine Vollzugsgebühr gem. Nr. 22111 (0,3) in Betracht kommen. "Vollzogen" wird ja nicht die eidesstattliche Versicherung, sondern der Antrag.
3.
Wenn der Notar auftragsgemäß Urkunden beschafft, ist dies allerdings m.E. keine Vollzugstätigkeit, sondern gebührenfrei.
Ich wüsste nicht, unter welche Ziffer der Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 man diese Tätigkeit sumsumieren könnte.
Im GNotKG gibt es keinen "Auffangtatbestand". Wenn eine Tätigkeit nicht ausdrücklich genannt ist, ist sie gebührenfrei.
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#18

25.08.2013, 00:32

Wenn, wäre es Nr. 11 - die Stellung von Anträgen geht nämlich über Nr. 1 und Nr. 2 hinaus.

Es kommt deshalb darauf an, ob Vor 2.1 Abs. 2 einschlägig ist. Das ist scheinbar tatsächlich nicht der Fall, weil keine Gebühr nach Hauptabschnitt 1 anfällt.

Allerdings muss man m.E. Vor 2.3.3 genau lesen: "wird ... insoweit auch das Beurkundungsverfahren abgegolten." Das verstehe ich wie Revisor (#17): Wenn 23300 das Beurkundungsverfahren abgilt, dann erstreckt sich die Abgeltung auch auf Vor 2.1 Abs. 2 und damit auch auf die Übermittlung von Anträgen etc.
Bielefelder Fachlehrgänge für Fachanwälte und Notare: http://www.bielefelder-fachlehrgaenge.de/
Notarkostenforum zum GNotKG: http://www.gnotkg-online.de
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#19

17.07.2015, 07:20

Guten Morgen,

ich habe einen Grundstücksübergabevertrag, wo die Vorerbin den Grundbesitz an die Nacherbin veräußert. Der Grundbesitz ist über 1 ha.

Benötige ich hier die Grundstücksverkehrsgenehmigung?

Viele liebe Grüße
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Whoville
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#20

17.07.2015, 08:53

Ich glaube, deine Fragen hätte hier besser gepasst:

http://www.foreno.de/grundstucksverkehr ... 29947.html

Da dürftest du auch die Antwort finden.
Antworten