Guten Tag alle miteinander
ich hoffe, mir kann jmd. weiterhelfen. Es geht um folgendes:
Wir haben die Gründung einer GmbH & Co. KG nebst Gesellschaftsvertrag beurkundet sowie die HR-Anmeldung entworfen. Es gibt eine persönlich haftende Gesellschafterin, die mit ihrem Stammkapital von 25.000,00 € haftet und einen Kommanditist mit einer Einlage von 10.000,00 €. Bzgl. der Abrechnung der HR-Anmeldung gibt die Literatur massenhaft Beispiele.
Doch wie sieht es mit der Abrechnung der Gründungsurkunde nebst Gesellschaftsvertrag aus?
In den Büchern finde ich hierzu leider nichts, außer § 107 GNotKG (mindestens 30.000,00 €).
Meine Idee:
Gem. §§ 97, 107 GNotKG = 40.000,00 € (30.000,00 € Haftung phG + 10.000,00 € Kommanditeinlage)??
Ist das richtig?
Gründung GmbH & Co. KG
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Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-
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Weiß niemand Rat?
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Hallo nico86,
entschuldige bitte, dass ich erst jetzt schreibe. Habe Deine Frage erst jetzt gelesen. Ich hoffe, ich komme nicht zu spät
Zunächst: Verstehe ich Dich richtig, dass Ihr den Gesellschaftsvertrag der "KG" beurkundet habt? Normalerweise ist es ja so, dass die Komplementär-GmbH gegründet und in das Register eingetragen wird, dann eine HR-Anmeldung für die KG versandt wird. Daher meine Frage....
Sofern tatsächlich der KG-Vertrag beurkundet wurde, ist Geschäftswert gemäß § 97 (1) der Wert der Einlagen sämtlicher Gesellschafter. Gemäß § 107 (1) ist der Betrag mindestens 30.000,00 €.
Das Ganze wird allerdings ein wenig komplizierter, wenn etwas eingebracht wird (Grundstück, Handelsgeschäft, etc.) oder etwa Vereinbarungen über eine Nachschusspflicht bestehen.
entschuldige bitte, dass ich erst jetzt schreibe. Habe Deine Frage erst jetzt gelesen. Ich hoffe, ich komme nicht zu spät
Zunächst: Verstehe ich Dich richtig, dass Ihr den Gesellschaftsvertrag der "KG" beurkundet habt? Normalerweise ist es ja so, dass die Komplementär-GmbH gegründet und in das Register eingetragen wird, dann eine HR-Anmeldung für die KG versandt wird. Daher meine Frage....
Sofern tatsächlich der KG-Vertrag beurkundet wurde, ist Geschäftswert gemäß § 97 (1) der Wert der Einlagen sämtlicher Gesellschafter. Gemäß § 107 (1) ist der Betrag mindestens 30.000,00 €.
Das Ganze wird allerdings ein wenig komplizierter, wenn etwas eingebracht wird (Grundstück, Handelsgeschäft, etc.) oder etwa Vereinbarungen über eine Nachschusspflicht bestehen.
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@Katzenbaer
zunächst einmal vielen Dank für deine Antwort!
Ja, in der Tat haben wir die Gründung der KG nebst Gesellschaftsvertrag beurkundet, was ja eigentlich gar nicht notwendig ist, aber in diesem Fall es gewünscht wurde, so zu verfahren (trotz entsprechender Beratung/Belehrung).
So habe ich mir das auch schon fast gedacht, dass ich gem. §§ 97, 107 abrechnen muss; war mir halt nur sehr unsicher, weil so etwas dann doch nicht so alltäglich ist.
Nochmals: Hab besten Dank!!!
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Ja, in der Tat haben wir die Gründung der KG nebst Gesellschaftsvertrag beurkundet, was ja eigentlich gar nicht notwendig ist, aber in diesem Fall es gewünscht wurde, so zu verfahren (trotz entsprechender Beratung/Belehrung).
So habe ich mir das auch schon fast gedacht, dass ich gem. §§ 97, 107 abrechnen muss; war mir halt nur sehr unsicher, weil so etwas dann doch nicht so alltäglich ist.
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Keine Ursache. Gerne wieder.
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Hallo alle zusammen
ich benötige dringend Hilfe bei der Abrechnung eines (beurkundeten) Einbringungs- und Gesellschaftsvertrages!
Wir haben folgenden Sachverhalt:
Es wird eine GmbH & Co. KG gegründet. PhG ist die X GmbH. Es gibt drei Kommanditisten (A, B und C) mit folgenden Haftsummen: Kommanditist A 8.000,00 €, Kommanditist B 1.000,00 € und Kommanditist C 250,00 €. Die drei Kommanditisten waren bisher Gesellschafter eine GbR. Und die drei Gesellschafter sind in Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstückes eingetragen.
Die Ihre Kommanditeinlagen erbringen die drei Gesellschafter durch Abtretung ihrer jeweiligen Beteiligung an der GbR.
Der Steuerberater der Beteiligten hat mitgeteilt, dass der Verkehrswert des Grundbesitzes 800.000,00 € beträgt, der Wert der Beteiligung an der GbR entspräche dem Wert des Grundbesitzes, also auch 800.000,00 €. Eine Bilanz hat er mir aber nicht geschickt.
Weil § 54 GNotKG hier nicht anwendbar ist, muss nach §§ 36, 38 GNotKG bewertet werden, soweit ist mir das klar. Aber bewerte ich jetzt einmal den Wert der Beteiligung an der GbR und rechne den Verkehrswert des Grundbesitzes drauf? Oder ist es eher so, dass der Wert der Beteilung an der GbR gleich dem Verkehrswert ist und damit nur einmal 800.000,00 € zugrundegelegt werden müssen (können).
Ich hoffe, der Sachverhalt ist halbwegs verständlich!
Kann mir hier einer helfen?
Vielen lieben Dank schon einmal
ich benötige dringend Hilfe bei der Abrechnung eines (beurkundeten) Einbringungs- und Gesellschaftsvertrages!
Wir haben folgenden Sachverhalt:
Es wird eine GmbH & Co. KG gegründet. PhG ist die X GmbH. Es gibt drei Kommanditisten (A, B und C) mit folgenden Haftsummen: Kommanditist A 8.000,00 €, Kommanditist B 1.000,00 € und Kommanditist C 250,00 €. Die drei Kommanditisten waren bisher Gesellschafter eine GbR. Und die drei Gesellschafter sind in Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstückes eingetragen.
Die Ihre Kommanditeinlagen erbringen die drei Gesellschafter durch Abtretung ihrer jeweiligen Beteiligung an der GbR.
Der Steuerberater der Beteiligten hat mitgeteilt, dass der Verkehrswert des Grundbesitzes 800.000,00 € beträgt, der Wert der Beteiligung an der GbR entspräche dem Wert des Grundbesitzes, also auch 800.000,00 €. Eine Bilanz hat er mir aber nicht geschickt.
Weil § 54 GNotKG hier nicht anwendbar ist, muss nach §§ 36, 38 GNotKG bewertet werden, soweit ist mir das klar. Aber bewerte ich jetzt einmal den Wert der Beteiligung an der GbR und rechne den Verkehrswert des Grundbesitzes drauf? Oder ist es eher so, dass der Wert der Beteilung an der GbR gleich dem Verkehrswert ist und damit nur einmal 800.000,00 € zugrundegelegt werden müssen (können).
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larifari hat geschrieben:Hallo alle zusammen
ich benötige dringend Hilfe bei der Abrechnung eines (beurkundeten) Einbringungs- und Gesellschaftsvertrages!
Wir haben folgenden Sachverhalt:
Es wird eine GmbH & Co. KG gegründet. PhG ist die X GmbH. Es gibt drei Kommanditisten (A, B und C) mit folgenden Haftsummen: Kommanditist A 8.000,00 €, Kommanditist B 1.000,00 € und Kommanditist C 250,00 €. Die drei Kommanditisten waren bisher Gesellschafter eine GbR. Und die drei Gesellschafter sind in Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstückes eingetragen.
Die Ihre Kommanditeinlagen erbringen die drei Gesellschafter durch Abtretung ihrer jeweiligen Beteiligung an der GbR.
Der Steuerberater der Beteiligten hat mitgeteilt, dass der Verkehrswert des Grundbesitzes 800.000,00 € beträgt, der Wert der Beteiligung an der GbR entspräche dem Wert des Grundbesitzes, also auch 800.000,00 €. Eine Bilanz hat er mir aber nicht geschickt.
Weil § 54 GNotKG hier nicht anwendbar ist, muss nach §§ 36, 38 GNotKG bewertet werden, soweit ist mir das klar. Aber bewerte ich jetzt einmal den Wert der Beteiligung an der GbR und rechne den Verkehrswert des Grundbesitzes drauf?
Nein, die Erbringung der Einlage/n durch Abtretung/en der GbR- und damit Grunstücksanteile ist gegenstandsgleich gem. § 109 Abs. 1 GNotKG.
Oder ist es eher so, dass der Wert der Beteilung an der GbR gleich dem Verkehrswert ist und damit nur einmal 800.000,00 € zugrundegelegt werden müssen (können).
Ja.
Ich hoffe, der Sachverhalt ist halbwegs
Halbwegs ist vielleicht zutreffend. Andere hier nicht konkret gestellte Fragen (Wert der Beteiligung des phG? Grundbuchberichtigungsantrag mit beurkundet, da gegenstandsgleich, und sonst in der Urkunde evtl. enthaltene Fragen für die Notarkostenberechnung können natürlich nicht ausgeschlossen werden. Aber ich hoffe, dass das, was konkret gefragt wurde, so richtig beantwortet ist.
verständlich!
Kann mir hier einer helfen?
Vielen lieben Dank schon einmal
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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Lieber Herr Filzek,
vielen, vielen Dank für Ihre Antwort!
Die phG erbringt keine Einlage. Der Grundbuchberichtigungsantrag wurde (auf ausdrücklichem Wunsch der Beteiligten und auch nach Hinweis der dadurch entstehenden Mehrkosten) gesondert beurkundet.
vielen, vielen Dank für Ihre Antwort!
Die phG erbringt keine Einlage. Der Grundbuchberichtigungsantrag wurde (auf ausdrücklichem Wunsch der Beteiligten und auch nach Hinweis der dadurch entstehenden Mehrkosten) gesondert beurkundet.