Für Eure Hilfe wäre ich dankbar.
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Kirafrauchen hat geschrieben:Vielen Dank für die Antwort aber in diesem Fall ist die Situation so, dass der Kaufpreis nur 5.000,00 € beträgt und die 0,5 Vollzugsgebühr nur 22,50 € betragen würde.
Die privilegierte Vollzugsgebühr nach 2.2.1.1. Abs. 1 Nr. 1 GNotKG aber 50,00 € beträgt.
Hier scheint ein Irrtum bzw. Missverständnis vorzuliegen. Die "privilegierte" Vollzugsgebühr hat natürlich nicht einen Festbetrag von 50 Euro, sondern nur einen Höchstbetrag von 50 Euro, bei mehreren behördlichen Bescheinigungen eine sogen. wachsende Höchstgebühr je ausgeübte Vollozugstätigkeit nach Nrn. 1 und 2 der Vorbemerkung. Das heißt, bei einer 0,5-Gebü´hr 22110 in Höhe von 22,50 Euro beträgt die gem. § 93 nur einmal anfallende Vollzugsgebühr nicht 50 Euro, sondern 22,50 Euro. Müsste dir eigentlich auch klar gewesen sein, denn sonst könnte man ja kaum von einer "privilegierten" Vollzugsgebühr sprechen, wenn sie teurer ausfällt als die "normale" Vollzugsgebühr.
Danach wäre es ja so, dass ich die für den Verkäufer keine Vollzugsgebühr erhalte bzw. in
Rechnung stellen kann?!
Das kommt auf die Kostenregelung im Vertrag an und ist aus den von The_Rabbit333 genannten früheren Diskussionen ausführlich dargestellt.
Sofern eine sogen. Mehrkostenklausel vereinbart wurde, nach welcher der Verkäufer die Mehrkosten trägt, welche durch die Lastenfreistellung entstanden sind, würde der Verkäufer hier von der Vollzugsgebühr nichts zahlen brauchen (im Innenverhältnis, gegenüber dem Notar haftet er neben dem Käufer gesamtschuldnerisch nach §§ 29 ff. GNotKG), da ja "ohnehin'" für den "normalen" Vertragsvollzug 22,50 Euro entstanden sind und diese sich durch die Einholung der Löschungsunterlagen nicht erhöhen.
Solche und ähnliche 'Fälle zur Berechnung und Aufteilung der Vollzugsgebühr und noch zahlreiche viel wichtigere Gebühren- und Wertregelungen des "neuen" GNotKG werden auch bei den Seminaren Training GNotKG, beginnend am 15.4. in Hamburg, danach in 8 weiteren Städten in April - Juni 2015, behandelt, Termine oben in der Rubrik Aus- und Weiterbildung, Abteilung Seminare, oder auf meiner Internetseite filzek.de. Anmeldungen überall noch möglich und willkommen, es sind nur 5,25 Std.-Seminare (12.30 - 17.45 oder 11.30 - 16.45 Uhr) und sie könnten für viele Notare und Notarangestellte nützlich sein.
Dank im Voraus
Habe mir erlaubt, die völlig richtigen Aussagen von Salkavalka noch bei den kursiven Einfügungen zu ergänzen.salkavalka hat geschrieben:Die Gebühr für die Einholung der Vorkaufsrechtsrechtsverzichtsbescheinigung ist ein Höchstsatz wie auch alle sonstigen in Nrn. 1 und 2 der Vorbem. 2.2.1.1 genannten Einholungen öffentlich-rechtlicher Bescheinigungen (der Höchstsatz gilt je einzelne eingeholte Bescheinigung, man spricht auch von einer sogen. mit der Zahl der entspr. Einholungen wachsenden Höchstgebühr, die z. B. also auch 2 x oder 3 x 50 Euro betragen kann, KV 22112). . Ist die volle Vollzugsgebühr KV 22110 niedriger als der Höchstsatz für die Einholung der Vorkaufsrechtsverzichtsbescheinigung (nur bei geringen Werten möglich, meist ist es natürlich umgekehrt und die 0,5 Vollzugsgebühr 22110 ist wesentlich höher als die Höchstbeträge nach KV 22112) darf natürlich nur die niedrigere Vollzugsgebühr KV 22110 berechnet werden (in welcher Aufteilung auch immer; zum Thema der etwaigen Aufteilung siehe frühere Beiträge oben).