Vollzugsgebühr

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Kirafrauchen
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#1

26.03.2015, 08:08

Habe da einmal eine Frage hinsichtlich der Vollzugsgebühr und der Einholung von Löschungsbewilligungen. Die Vollzugsgebühr für die Einholung der Vorkaufsrechtsverzichtserklärung beträgt in meinem Fall 50,00 € und für die Einholung der Löschungsunterlagen würde ich eine 0,5 Gebühr erhalten in Höhe von 25,50 €. Die Kosten für Vollzug trägt bekanntlich Käufer, von denen ich dann den Anteil für die Einholung der Löschungsbewilligung abziehen kann um diese sodann dem Verkäufer in Rechnung zu stellen. Ist das in der Form möglich, dass ich dem Käufer hier nur 24,50 € und dem Verkäufer den Rest aufgebe, da die Vollzugsgebühr ja nur einmal erhoben werden kann.

Für Eure Hilfe wäre ich dankbar.

:!: :?:
The_Rabbit_333
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#2

26.03.2015, 10:34

Hi,

ehrlich gesagt verstehe ich nicht ganz wie du auf die Gebühr von 50,00 € und zeitgleich auf die Gebühr für 25,50 € kommst. Magst du das mal näher erklären? Was ist denn der der Kostenrechnung zu Grunde gelegte Wert?

Ich handhabe es in einem solchen Fall so, dass ich beispielsweise bei einem KV die 0,5 Vollzuggebühr aus dem vollen KP berechne, davon 50 € dem Käufer in Rechnung stelle (für Einholung der Vorkaufsrechtsbescheinigung) und der Restbetrag der Vollzugsgebühr wird dem Verkäufer für Einholung der Löschungsunterlagen in Rechnung gestellt.

Bei einer KP-Höhe wo eh nur eine Gebühr von 25,50 € entsteht würde ich Käufer und Verkäufer jeweils die Hälfte in Rechnung stellen.

Aber das kommt auch auf die Kostenverteilungsregelung im Vertrag an... zu diesem leidigen Thema siehe auch mein Beitrag

Vollzugsgebühr für Einholung Freistellungsverpflichtung

Da habe ich super Hinweise und Erklärungen durch die GNotKG-Profis in diesem Forum erhalten.

Vielleicht hilfts dir ja auch ein bisschen :)
Kirafrauchen
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#3

26.03.2015, 10:58

Vielen Dank für die Antwort aber in diesem Fall ist die Situation so, dass der Kaufpreis nur 5.000,00 € beträgt und die 0,5 Vollzugsgebühr nur 22,50 € betragen würde.
Die privilegierte Vollzugsgebühr nach 2.2.1.1. Abs. 1 Nr. 1 GNotKG aber 50,00 € beträgt. Danach wäre es ja so, dass ich die für den Verkäufer keine Vollzugsgebühr erhalte bzw. in
Rechnung stellen kann?!

Dank im Voraus
Jupp03/11

#4

26.03.2015, 11:35

Welche Kostenregelung steht im Kaufvertrag?
Martin Filzek
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#5

26.03.2015, 11:53

Kirafrauchen hat geschrieben:Vielen Dank für die Antwort aber in diesem Fall ist die Situation so, dass der Kaufpreis nur 5.000,00 € beträgt und die 0,5 Vollzugsgebühr nur 22,50 € betragen würde.
Die privilegierte Vollzugsgebühr nach 2.2.1.1. Abs. 1 Nr. 1 GNotKG aber 50,00 € beträgt.

Hier scheint ein Irrtum bzw. Missverständnis vorzuliegen. Die "privilegierte" Vollzugsgebühr hat natürlich nicht einen Festbetrag von 50 Euro, sondern nur einen Höchstbetrag von 50 Euro, bei mehreren behördlichen Bescheinigungen eine sogen. wachsende Höchstgebühr je ausgeübte Vollozugstätigkeit nach Nrn. 1 und 2 der Vorbemerkung. Das heißt, bei einer 0,5-Gebü´hr 22110 in Höhe von 22,50 Euro beträgt die gem. § 93 nur einmal anfallende Vollzugsgebühr nicht 50 Euro, sondern 22,50 Euro. Müsste dir eigentlich auch klar gewesen sein, denn sonst könnte man ja kaum von einer "privilegierten" Vollzugsgebühr sprechen, wenn sie teurer ausfällt als die "normale" Vollzugsgebühr.

Danach wäre es ja so, dass ich die für den Verkäufer keine Vollzugsgebühr erhalte bzw. in
Rechnung stellen kann?!

Das kommt auf die Kostenregelung im Vertrag an und ist aus den von The_Rabbit333 genannten früheren Diskussionen ausführlich dargestellt.
Sofern eine sogen. Mehrkostenklausel vereinbart wurde, nach welcher der Verkäufer die Mehrkosten trägt, welche durch die Lastenfreistellung entstanden sind, würde der Verkäufer hier von der Vollzugsgebühr nichts zahlen brauchen (im Innenverhältnis, gegenüber dem Notar haftet er neben dem Käufer gesamtschuldnerisch nach §§ 29 ff. GNotKG), da ja "ohnehin'" für den "normalen" Vertragsvollzug 22,50 Euro entstanden sind und diese sich durch die Einholung der Löschungsunterlagen nicht erhöhen.

Solche und ähnliche 'Fälle zur Berechnung und Aufteilung der Vollzugsgebühr und noch zahlreiche viel wichtigere Gebühren- und Wertregelungen des "neuen" GNotKG werden auch bei den Seminaren Training GNotKG, beginnend am 15.4. in Hamburg, danach in 8 weiteren Städten in April - Juni 2015, behandelt, Termine oben in der Rubrik Aus- und Weiterbildung, Abteilung Seminare, oder auf meiner Internetseite filzek.de. Anmeldungen überall noch möglich und willkommen, es sind nur 5,25 Std.-Seminare (12.30 - 17.45 oder 11.30 - 16.45 Uhr) und sie könnten für viele Notare und Notarangestellte nützlich sein.

Dank im Voraus



P.S. Der geringe Kaufpreis von 5.000 Euro sollte vielleicht auch Anlass sein zu überprüfen, ob dieser tatsächlich dem Wert des Grundstücks entspricht, andernfalls ist nach § 47 S. 2 der höhere Verkehrswert § 46 maßgebend (vgl. auch allgemeine Regel für Austauschverträge in § 97 III: der höhere Gegenwert von zwei ausgetauschten Leistungen "zählt").
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
salkavalka
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#6

27.03.2015, 23:41

Die Gebühr für die Einholung der Vorkaufsrechtsrechtsverzichtsbescheinigung ist ein Höchstsatz. Ist die volle Vollzugsgebühr niedriger als der Höchstsatz für die Einholung der Vorkaufsrechtsverzichtsbescheinigung darf nur die Vollzugsgebühr berechnet werden (in welcher Aufteilung auch immer).
Martin Filzek
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#7

28.03.2015, 10:33

salkavalka hat geschrieben:Die Gebühr für die Einholung der Vorkaufsrechtsrechtsverzichtsbescheinigung ist ein Höchstsatz wie auch alle sonstigen in Nrn. 1 und 2 der Vorbem. 2.2.1.1 genannten Einholungen öffentlich-rechtlicher Bescheinigungen (der Höchstsatz gilt je einzelne eingeholte Bescheinigung, man spricht auch von einer sogen. mit der Zahl der entspr. Einholungen wachsenden Höchstgebühr, die z. B. also auch 2 x oder 3 x 50 Euro betragen kann, KV 22112). . Ist die volle Vollzugsgebühr KV 22110 niedriger als der Höchstsatz für die Einholung der Vorkaufsrechtsverzichtsbescheinigung (nur bei geringen Werten möglich, meist ist es natürlich umgekehrt und die 0,5 Vollzugsgebühr 22110 ist wesentlich höher als die Höchstbeträge nach KV 22112) darf natürlich nur die niedrigere Vollzugsgebühr KV 22110 berechnet werden (in welcher Aufteilung auch immer; zum Thema der etwaigen Aufteilung siehe frühere Beiträge oben).
Habe mir erlaubt, die völlig richtigen Aussagen von Salkavalka noch bei den kursiven Einfügungen zu ergänzen.

Wie die Vollzugsgebühr und wie die Betreuungsgebühr und die Treuhandgebühr in diesen und vielen anderen Fällen zu berechnen sind sowie zahlreiche andere praxisrelevante Fragen des "neuen" Gerichts- und Notarkosten-Gesetzes, mit dem sich sehr viel gegenüber der früher gültigen KostO geändert hat, erfährt der interessierte Angestellte oder Notar, der noch keine Gelegenheit hatte, sich sämtliche vielen Änderungen vorzunehmen, auswendig zu behalten und anzuwenden, bi den Seminaren Training Notarkostenberechnung GNotKG am
15.04.15 in Hamburg
17.04.15 in Berlin
18.05.15 in Hannover
20.05.15 in Frankfurt a. M.
22.05.15 in Essen
27.05.15 in Bremen
28.05.15 in Münster i. Westf.
29.05.15 in Kassel
12.06.15 in Husum
bei den oben in der Rubrik Ausbildung / Fortbildung unter Seminare genannten Seminarterminen von mir (Eintrag von Ende Dez. 2014) oder bei filzek.de. Anmeldungen überall möglich und willkommen, sämtliche Seminartermine werden sicher stattfinden, bei überschaubarer nicht zu großer Personenzahl. :thx
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