Vollzugsgebühr für Einholung Freistellungsverpflichtung

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The_Rabbit_333
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#1

13.03.2015, 11:56

Hallo zusammen!

Habe hier einen BauträgerKV über Wohnungseigentum.

Die Kosten des Vertrages beabsichtige ich mit einer 2,0 Beurkundungsgebühr 21100, einer 0,5 Betreuungsgebühr 22200 + Dokupauschale + Auslagen und MwSt abzurechnen. Das ganze stelle ich dem Käufer in Rechnung.

Jetzt möchte ich auch gerne eine Vollzugebühr nach 22110 für die Einholung der Freistellungsverpflichtung der Bank nach der MaBV abrechnen.

Da mir die Bank die Freistellungserklärung unter Treuhandauflage (Zahlung des vollst. KP auf das Konto xyz) überreicht hat, überlege ich zusätzlich die Treuhandgebühr nach 22201 zu berechnen und zwar aus dem vollen Kaufpreis des o. g. Bauträgervertrages. Beide Gebühren würde ich der Verkäuferin in Rechnung stellen.

Eine Aufteilung der Vollzuggebühr zw. Käufer - Verkäuferin würde ich hier nicht vornehmen, da m. E. keine weiterne Vollzugstätigkeiten zu erfolgen haben. Eine Angabe im BauträgerKV wer welche Kosten zu tragen hat ist leider nicht erfolgt.

Bin in auf dem richtigen Dampfer, oder liege ich falsch?

Für eure Tipps/Hinweise bin ich wirklich dankbar.

Liebe Grüße
Sarah
Jupp03/11

#2

13.03.2015, 12:11

Was steht denn bzgl. der Kosten, wenn auch nur allgemein, im Vertrag?
The_Rabbit_333
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#3

13.03.2015, 12:26

@Jupp
Mööp. Ich nehms zurück. :pfeif Wer lesen kann ist klar im Vorteil.

Im Vertrag steht:

"Die Kosten der Beurkundung d. Vertrages, seines Vollzuges, die Verwahrungsgebührne sowie Grunderwerbst. trägt der Käufer. Die Kosten der Lastenfreistellung trägt die Verkäuferin."
Martin Filzek
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#4

13.03.2015, 15:25

Für diese Fälle wirst du unter Praktikern und auch Rechtsgelehrten verschiedene Meinungen dazu finden, was richtig ist bzw. was dann praktiziert wird bei der Anforderung der Vollzugsgebühr.
Dies liegt daran, dass die von Eurem Büro benutzte Kostenverteilungsklausel in Bezug auf die Frage, wer die Vollzugsgebühr zu tragen hat, deswegen mehrere Auslegungen zulässt, weil es zugleich am Ende der Kostenregelung heißt "Kosten der Lastenfreistellung trägt Verkäufer."
1. Meinung:
Die Vollzugsgebühr ist hier ja nur wegen der Einholung der Lastenfreistellungserklärungen entstanden. Sinngemäß und wie es auch Deinem Rechtsgefühl im ersten Beitrag entspricht, trifft sie daher den Verkäufer.
2. Meinung:
Hier orientiert man sich am Buchstaben und Wortlaut "Vollzug" und stellt mehr darauf ab, dass die sowohl in KostO (früher § 146 KostO) als auch GNotKG KV 22110, siehe Vorbemerkung 2.2.1.1 Nrn. 8 und 9, wörtlich betrachtet unter Kosten des Vollzugs fallen und ignoriert, dass es indirekt ja mit der ausnahmsweise Verkäufer treffenden Kosten der Lastenfreistellung zu tun hat. Man würde dann also sagen, weil es heißt, die Kosten des Vollzugs habe ja der Käufer übernommen, dass dieser auch die Vollzugsgebühr voll (oder in anderen Fällen, wo noch privilegierte Tätigkeiten nach Vorbem. 2.2.1.1 Nrn. 1 und 2 mit je 50 Euro vorliegen nicht nur in dieser Höhe sondern ebenfalls voll - man spart sich so die "umständliche" Aufteilung) tragen muss.

Die verwandte bisherige Kostenverteilungsklausel lässt also verschiedene Meinungen darüber zu, wer im Innenverhältnis welche Kosten der Vollzugsgebühr tragen muss.

Man könnte diese Mehrdeutigkeit verhindern, indem man eine der zahlreich in der Kostenliteratur seit 2007 (nach einer BGH-Entscheidung) veröffentlichten Vorschläge zu einer genaueren Kostenverteilungsregel, welche explizit auf die Frage der Verteilung der Vollzugsgebühr eingehen, verwenden würde. Aber das sind zugegebenermaßen solche Spezialthemen, die kaum ein Notar oder Notarangestellter gern zur Kenntnis nimmt und die wenigsten haben das in ihren Kaufvertragsmustern umgesetzt.

So bleibt es in den meisten deutschen Notariaten dabei, dass mehr oder weniger nach Gutdünken entweder das eine oder das andere praktiziert wird in der berechtigten Hoffnung, dass sich wegen dieser Detailfragen niemand der Kostenschuldner aufregen wird und eine andere Meinung vertritt. Ist etwas problematisch, weil durch eine eigene Aufteilung bei ungenauer mehrdeutiger Regelung der Notar hier für eine der Parteien Partei ergreift was im Hinblick auf seine Unabhängigkeit problematisch ist.
Verkäufer und Käufer haften nach GNotKG zwar beide gesamtschuldnerisch für die Vollzugsgebühr und insoweit ist es möglich, einen der beiden in Anspruch zu nehmen oder wahlweise beide für bestimmte Anteile zunächst in Anspruch zu nehmen. Über die Frage, wer im Innenverhältnis die Kosten schuldet bei unklarer Regelung sagt das aber nichts aus und jeder 100. oder 1000. Kostenschuldner könnte dann Ärger machen durch Beschwerde beim Notar, Anfragen, Streit mit dem Vertragspartner und gerichtliche Klärung. Es gilt auch als Standespflicht des Notars, bei der Kostenanforderung zunächst den in Anspruch zu nehmen, der im Innenverhältnis die Kosten schuldet. Sich auf den Standpunkt zurückzuziehen, wozu denn, was habe ich damit zu tun, für mich haften doch sowieso beide öffentlich-rechtlich nach GNotKG, ist zwar möglich, aber m. E. weniger vornehm als zu versuchen, es als Notar gerecht zu handhaben oder zumindest vorher im Kaufvertrag auf eine eindeutige nicht streitanfällige Kostenregelung hinzuarbeiten (was ja leicht ist durch Aufnahme einer genaueren Klausel in alle Kaufverträge, die i.d.R. niemand genau erklärt haben will), denn zur vorsorgenden streitverhütenden Rechtspflege ist der Notar ja da - nicht zum "Ich will meine Gebühren egal von wem und ohne Rücksicht auf Gerechtigkeitsgesichtspunkte".

Das Thema wird ausführlicher behandelt in den eigenen Seminaren zum Notarkostenrecht, jetzt Trainig GNotKG genannt, ab 15.4. in 9 Städten, siehe Termine bei filzek.de oder hier im Forum unter Fortbildung/Weiterbildung unter Seminare.
Außerdem ist es in diesem Forum und auch anderswo schon gefühlte hundert mal ausführlich diskutiert worden, siehe Stichworte wie "Mehrkosten Löschung" oder "Anteilige Aufteilung der Vollzugsgebühr" usw.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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#5

13.03.2015, 16:35

Hallo Herr Filzek

vielen Dank für die ausführliche Beantwortung.

Üblicherweise haben wir in unseren KVs folgende Klausel:

"Die Kosten für die Beurkundung, eventuelle Genehmigungen und den Vollzug dieses Vertrages sowie die anfallende Grunderwerbsteuer tragen die Käufer. (...)
Die Kosten für die Löschung der Belastungen, welche der Verkäufer aufgrund der in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen vorzunehmen hat, trägt der Verkäufer, einschließlich der Kosten, die durch die Prüfung und Überwachung der Erfüllung der Treuhandaufträge der Banken entstehen."

Die Problematik der "nicht Eindeutigkeit" wurde mir bereits in einem der ersten GnotKG Seminare näher herangetragen, woraufhin ich bei meinem Chef obiges durchgesetzt habe.

Leider ist bei diesem Bauträgervertrag nicht darauf geachtet worden und nun hab ich das Problem. Ich werde die Sache nochmals mit meinem Cheffe besprechen, vertrete jedoch die Auffassung das die Lastenfreistellungskosten von der Verkäuferin zu tragen sind.

Ich bedanke mich für die Hinweise und wünsche ein schönes Wochenende!
Martin Filzek
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#6

13.03.2015, 17:16

Hallo Rabbit 333,

auch die ausführlichere Formel, die Ihr sonst nehmt, lässt ja noch Zweifel darüber zu, ob Teile der Vollzugsgebühr bzw. wenn es nur um die Einholung von Löschunterunterlagen / Pfandfreigaben geht die ganze Vollzugsgebühr, nun Kosten des Vollzugs oder Löschungskosten sind. Man könnte das noch in der einen oder anderen Weise genauer regeln, z. B. bei den Befürwortern der Meinung, die es dem Käufer aufbürden wollen, indem man bei den Löschungskosten ausdrücklich hinzufügt: der Grundbucheintragung der Löschung bzw. der Gerichtskosten der Löschung und für die Löschungsbewilligung oder so ähnlich ...

Ansonsten könnte man auch genauer auf die Aufteilung der Vollzugsgebühr eingehen, wie im folgenden Auszug aus meinem Skript des letzten Halbjahrs am Ende aufgenommen, das ich versuche hier einzukopieren:

(Es folgt Auszug aus Skript zum GNotKG, Neuauflage ist noch in Überarbeitung für die ab 15.4. stattfindenden Seminare in neun Städten, siehe bei filzek.de unter Seminare oder hier im Forum bei Weiterbildung/FOrtbildung unter Seminare):

Exkurs Kostenverteilung im Innenverhältnis Verkäufer / Käufer

Erhalten bleibt die – von dem eigentlichen Notarkosten-Recht eigentlich unabhängige – Frage, wie ggf. eine Vollzugsgebühr „gerecht“ zu verteilen ist auf mehrere Kostenschuldner, weil sie zum Teil durch Dinge entsteht, die mit der Ablösung nicht übernommener Grundpfandrechte zusammenhängen (oder eine durch den Verkäufer abzugebende Genehmigungserklärung), zum anderen Teil aber durch Dinge, welche den sonstigen Vollzug des Kaufvertrags betreffen (z. B. bei Grundstückskauf notwendige öffentlich-rechtliche Genehmigungen). Festzuhalten ist insoweit, dass gegenüber dem Notar i.d.R. beide Vertragsparteien (Verkäufer und Käufer) aufgrund der gesamtschuldnerischen öffentlich-rechtlichen Kostenhaftung nach §§ 2 – 5 KostO (künftig §§ 29 – 30, 32 GNotKG; ausführlich hierzu z. B. Wudy, NotBZ 2013, 229 ff.) haften und der Notar sich für die Inanspruchnahme einen „aussuchen“ kann. In der Regel ist es jedoch üblich, dass der Notar sich bei der ersten Inanspruchnahme den aussucht, der auch im Innenverhältnis die Kosten schuldet, und eine angemessene Regelung des Innenverhältnisses, die meist am gesetzlichen Leitbild des BGB – siehe § 448 II BGB, allgemeine Beurkundungskosten und Grundbucheintragungskosten Käufer, Löschungskosten für Vorbelastungen wohl Verkäufer - orientiert wird (aber natürlich auch aufgrund der Vertragsfreiheit der Beteiligten davon abweichen kann) gehört sinnvollerweise in eine möglichst gerechte und auf o. a. Einzelheiten Rücksicht nehmende Kostenregelungs-Klausel im Vertrag. Insoweit wurde, nachdem der BGH die Einholung von Löschungsunterlagen als Vollzugstätigkeit eingeordnet hat (BGH BGHR 2007, 1106 mit Anm. Waldner = RNotZ 2007, 556 mit Anm. Klein = BWNotZ 2007, 161 mit Anm. Filzek) vorgeschlagen, entsprechend ausführliche Kostenverteilungsregelungen in die Kaufverträge aufzunehmen (Wudy NotBZ 2007, 393; übernommen bei Rohs/Wedewer § 146 KostO Rn. 27 und Filzek, KostO, 4. Aufl. 2009, § 146 Rn. 31):
Bezogen auf KostO lauteten empfohlene Regelungen, die auf die nach KostO entstehenden unterschiedlichen 1/10 und 5/10-Gebühren aus § 146 I KostO zugeschnitten waren, z. B.:
„Zur Vollzugsgebühr wird, unbeschadet der gesamtschuldnerischen Haftung gegenüber dem Notar, vereinbart: Fällt sie allein wegen der Einholung der vom Verkäufer geschuldeten Löschungsunterlagen an, trägt sie dieser allein; sind keine Löschungsunterlagen einzuholen, trägt sie der Käufer allein. Fällt als weitere Vollzugstätigkeit nur noch die Einholung der gemeindlichen Vorkaufsrechtsverzichtserklärung an, trägt der Verkäufer die Vollzugsgebühr zu 4/10, der Käufer zu 1/10. In allen sonstigen Fällen tragen Verkäufer und Käufer die Vollzugsgebühr je zur Hälfte.“ (Wudy NotBZ 2007, 393).
Übersetzt in die Vorschriften des neuen GNotKG wäre, um das gleiche Ergebnis zu erzielen, dann folgende Formel denkbar (entnommen aus meinem Vorschlag im Internetforum FoReNo.de, Abteilung GNotKG, Thread „Regelung zu den Kosten der Lastenfreistellung im Kaufvertrag“, Themenstarter Okudera, Beitrag #2 vom 14.8.2013, 12.28 Uhr):

Zur Vollzugsgebühr wird, unbeschadet der gesamtschuldnerischen Haftung gegenüber dem Notar, vereinbart:
Fällt sie allein wegen der Einholung der vom Verkäufer geschuldeten Löschungsunterlagen (oder wegen einer Genehmigung durch eine auf Verkäuferseite stehende Vertragsbeteiligte) an, so trägt sie dieser allein. Sind keine Löschungsunterlagen oder Genehmigungen von Verkäuferseite einzuholen, trägt sie der Käufer allein.
Fällt als weitere Vollzugstätigkeit nur noch die Einholung von gebührenprivilegierten Erklärungen nach KV 22112 an, trägt der Käufer die Vollzugsgebühr in Höhe der nach KV 22112 anfallenden Beträge und der Verkäufer, soweit wegen der Löschungsunterlagen oder Genehmigungen auf Verkäuferseite letztlich eine höhere Vollzugsgebühr nach KV 22110 zu berechnen ist, den Differenzbetrag.
In allen sonstigen Fällen (evtl. klarstellender Zusatz: d. h. wenn sowohl für die zur Eigentumsumschreibung notwendigen Vollzugshandlungen KV 22110 zu berechnen ist als auch die einmal nur zu berechnende Gebühre wegen Löschungsunterlagen oder Genehmigungen auf Verkäuferseite anfällt) tragen Verkäufer und Käufer die Vollzugsgebühr je zur Hälfte.

Zum Teil werden auch, anders als im letzten Satz obigen Formulierungsvorschlags vorgeschlagen, reine Mehrkosten-Klauseln empfohlen, nach denen der Verkäufer nur dann Teile der Vollzugsgebühr tragen soll, wenn durch Löschungsunterlagenanforderung oder Genehmigungen auf Verkäuferseite tatsächlich Mehrkosten entstanden sind (vgl. Diehn/Sikora/Tiedtke, Das neue Notarkostenrecht, 2013, Rn. 149 f.; Diehn, Berechnungen zum neuen Notarkostenrecht, 2. Aufl. 2013, Rn. 169 a, der auch auf die weiter zu Gunsten des Verkäufers bestehende Möglichkeit hinweist, bewusst die volle Kostentragung des Käufers auch bei Einholung von Löschungsunterlagen zu vereinbaren.). Wie zahlreiche Fragen von Seminarteilnehmern oder Forenteilnehmern im Internet zeigen, wird häufig zwar eine Vollzugsgebühr anteilig berechnet und auf Verkäufer und Käufer nach dem, was der Notar bzw. die Mitarbeiter/innen für gerecht halten, aufgeteilt, ohne dass aber eine interne Kostenverteilungsregelung im Vertrag, welche diese Einzelheiten regelt, enthalten ist. Wegen möglicher Meinungsunterschiede der Vertragsparteien ist davon abzuraten. Die Unparteilichkeit des Notars wird durch dessen eigene Verteilung tangiert, was leicht zu vermeiden ist, indem in alle Kaufverträge eine angemessene Verteilungsregelung aufgenommen und mit verlesen wird (ähnlich Schmidt/Tondorf, DAI-Seminarskript 50 Tipps zur Anwendung des GNotKG vom 9.5.2014, Nr. 22, S. 45, mit Hinweis auf OLG Düsseldorf MittBayNot 2007, 430, dass. NotBZ 2008, 75 = Beschlüsse vom 27.3.2007 und 3.5.2007).

Zurück zum Beispielsfall und den Kosten für die Betreuung nach KostO im Vergleich zum GNotKG:

Die erwähnten Betreuungstätigkeiten wären nach KostO mit zwei separaten Gebühren für Fälligkeitsmitteilung und Vollzugsüberwachung (Kaufpreiszahlung vor Umschreibungsantrag) abzurechnen gewesen (BGH BGHZ 163, 77 = DNotZ 2005, 867 = NotBZ 2005, 289 mit zust. Anm. der Ländernotarkasse = JurBüro 2005, 485 mit zust. Bespr. von Holger Schmidt JurBüro 2005, 452 u. Filzek 453) nach § 147 Abs. 2 KostO zu berechnen, für die nach herrschender Meinung (bezogen auf KostO!) ein Bruchteilwert gem. § 30 I KostO von ca. 20 – 50 % des Bezugswertes anzusetzen war.
Nach GNotKG wird seit Inkrafttreten der Neuregelung nach dem Grundsatz der einmaligen Gebührenerhebung § 93 I 1 GNotKG für beide Tätigkeiten zur Betreuung zusammen nur eine Betreuungsgebühr KV 22200, Wert § 113 wie für Beurkundungsgebühr, also aus dem vollen Wert, entstehen.
Wird im Grundfall die Löschungsbewilligung ohne Auflagen erteilt, bleibt es bei den entstandenen Gebühren. Kommt im Abwandlungsfall jedoch eine Treuhandauflage des Verkäufer-Finanzierungsinstituts hinzu, verändert sich die Gebührenberechnung von KostO zu GNotKG nun, indem jetzt gesetzlich klar gestellt wird, dass Treuhandaufträge neben der Vollzugsgebühr und etwaigen Treuhandgebühren für die Kaufvertragsabwicklung allgemein (bisher für Fälligkeitsmitteilung und anschließende Kaufpreiszahlungsüberwachung getrennte Gebühren § 147 Abs. 2 KostO aus Bruchteilwerten, die gem. § 30 Abs. 1 KostO zu schätzen waren, ca. 20 – 50 % des Bezugswertes, wobei niemand genau wusste, welcher Prozensatz „richtig“ war und viele Bezirksrevisoren und Gerichte es „besser wussten“ als der zuständige Notar und es zu teils kleinlich bis absurd anmutenden Wertkorrekturen von z. B. 30 % auf 20 – 25 % kam mit regional unterschiedlichen Toleranzgrenzen) eine gesonderte weitere Betreuungsgebühr, die ausnahmsweise (grundsätzlich bleibt es beim Grundsatz der einmaligen Gebührenerhebung, § 93 I GNotKG) als so bezeichnete Treuhandgebühr KV Nr. 22201 zusätzlich anfallen kann, und deren Wert nach § 113 II GNotKG nach dem Sicherungsinteresse (i.d.R. Ablöseforderung der Bank) bestimmt wird. Zur KostO war überwiegende Meinung in der Rechtsprechung, dass die Treuhandaufträge abgegolten sind mit der Vollzugsgebühr § 146 I KostO, oder mit der Tätigkeit bei den allgemeinen Betreuungsgebühren für Fälligkeitsmitteilung und Kaufpreisüberwachung, und nur in Sonderfällen – der Notar verhandelt über die Abänderung des Treuhandauftrags u. Ä. – wurde teilweise auch in der Rechtsprechung eine Gebühr für Treuhandaufträge anerkannt, welche in der kostenrechtlichen Literatur überwiegend gefordert wurde (Korintenberg, KostO, 18. Aufl. 2010, § 147 Rn. 95 a, § 146 Rn. 30 a; Notarkasse München, Streifzug durch die Kostenordnung, 9. Aufl. 2012, Rn. 2205).
Seitr Gültigkeit der Neuregelungen des GNotKG muss im Beispielsfall, Abwandlung, somit neben Beurkundungsgebühr, Vollzugs- und Betreuungsgebühr (alle aus dem Gesamtwert der Immobilienübertragung plus Küchen- und Möbelkauf) die weitere Gebühr für den Treuhandauftrag KV 22201 aus den geforderten 28.000 Euro zusätzlich berechnet werden.
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Jupp03/11

#7

13.03.2015, 21:00

The_Rabbit_333 hat geschrieben:Hallo Herr Filzek

vielen Dank für die ausführliche Beantwortung.

Üblicherweise haben wir in unseren KVs folgende Klausel:

"Die Kosten für die Beurkundung, eventuelle Genehmigungen und den Vollzug dieses Vertrages sowie die anfallende Grunderwerbsteuer tragen die Käufer. (...)
Die Gerichtskosten für die Löschung der Belastungen, welche der Verkäufer aufgrund der in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen vorzunehmen hat, trägt der Verkäufer, einschließlich der Mehrkosten, die durch die Einholung der Löschungsunterlagen, die Prüfung und Überwachung der Erfüllung der Treuhandaufträge der Banken jeweils beim beurkundenden Notar, entstehen."

Dann wäre es perfekt.

Die Problematik der "nicht Eindeutigkeit" wurde mir bereits in einem der ersten GnotKG Seminare näher herangetragen, woraufhin ich bei meinem Chef obiges durchgesetzt habe.

Leider ist bei diesem Bauträgervertrag nicht darauf geachtet worden und nun hab ich das Problem. Ich werde die Sache nochmals mit meinem Cheffe besprechen, vertrete jedoch die Auffassung das die Lastenfreistellungskosten von der Verkäuferin zu tragen sind.

Ich bedanke mich für die Hinweise und wünsche ein schönes Wochenende!
Martin Filzek
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#8

14.03.2015, 10:39

Genau, das wäre die sogen. Mehrkostenklausel, die überwiegend von Kostenexperten, siehe z. B. auch bei Diehn, Notarkostenberechnungen, 3. Aufl. 2014, Rn 169 a, empfohlen wird.

Unterschied zu der - das ist natürlich Geschmackssache - auch fast perfekten Formulierung von mir im vorletzten Beitrag: Bei Jupps und Diehns Formulierung wird der Verkäufer nur belastet, wenn tatsächlich durch die Einholung von Löschungsunterlagen Mehrkosten bei der Vollzugsgebühr angefallen sind. Also die Fälle, wo für den Vertragsvollzug selbst nur 1 x oder 2 x 50 Euro Höchstgebühr entstehen, und es wegen der Löschungsunterlagen bei der höheren vollen 0,5-Vollzugsgebühr landet, hier trifft ihn dann die Differenz zwischen z. B. 50 Euro und 220 Euro 0,5 Vollzugsgebühr = 170 Euro.

Der Unterschied besteht nun in den Fällen, wo zur Vertragsabwicklung allgemein (Grundbuchvollzug) bereits - z. B. wegen vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung, Verwalterzustimmung, Einholung von Genehmigung auf Käuferseite - "sowieso" schon eine 0,5 Vollzugsgebühr (die nur einmalig anfällt nach § 93 und sich nicht durch weitere Einholungen verteuert) anfällt, und zusätzlich Löschungsunterlagen oder Pfandfreigabeunterlagen eingeholt werden (die eigentlich Verkäufer treffen würden). Hier sind dann keine Mehrkosten ersichtlich und nach Jupps und Diehns Formulierungsvoschlägen braucht der Verkäufer nichts zu zahlen, während nach den von Wudy und mir in obigem Vorschlag gewählten Formulierungsmuster in solchen Fällen die Vollzugsgebühr je hälftig aufgeteilt wird.

Wann immer man die Vollzugsgebühr aufteilt - entweder im Verhältnis 50 Euro und Differenz oder hälftig nach meinem Vorschlag in bestimmten Fällen - ist bei der Kostenberechnung zu beachten, dass nicht einfach in die Rechnung an den Käufer geschrieben wird: Vollzugsgebühr KV 22110, 22112 aus Wert § 112 von 200.000 Euro = 50 Euro, und beim Verkäufer dann nur "Vollzugsgebühr KV 22110 = .... Euro (Differenzbetrag)" denn eine solche in Höhe der Anteile oder Differenzbeträge ausgewiesene Gebühr gibt es ja gar nicht und man könnte die Rechnung wegen der falschen Gebührenbeträge als nicht formgerecht ansehen. Vorsichtshalber müsste man daher immer die volle Gebühr zitieren, und dann darunter schreiben:
Für Käufer:
Davon tragen Sie nach der internen Kostenregelung im Kaufvertrag, § .., einen Anteil von 50,-- Euro

und beim Verkäufer:
Davon tragen Sie nach derinternen Kostenregelung im Kaufvertrag, § ... die Differenz zwischen 50 Euro KV 22110, 22112 (Kosten für Einholung gemeindliches Vorkaufrechtzeugnis) und der tatsächlich wegen der Einholung von Löschungsunterlagen entstandenen Gebühr von 220 Euro = 170,-- Euro

(die letzten zwei Zeilen können natürlich auch kürzer gefasst werden, wollte es nur aus pädagogischen Gründen ausführlich darlegen)

Ganz Vorsichtige fügen evtl. noch den Hinweis hinzu: Aufgrund Ihrer gesamtschuldnerischen Haftung §§ 29 ff. GNotKG bleibt Ihre Innspruchnahme wegen der anderen Teile der Vollzugsgebühr bis zu deren Bezahlung durch den Vertragspartner vorbehalten.

So, ich hoffe, nun ist wirklich alles zu diesem Thema gesagt und ich brauche nie wieder etwas dazu sagen oder schreiben. :yeah
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Jupp03/11

#9

14.03.2015, 11:28

Eine einheitliche Kostenklausel bei der Vollzugsgebühr gibt es nicht. Diese ist für jeden Vertrag gesondert festzustellen, darüber wird wohl Einigkeit bestehen. Bei Verträgen, wo sowohl Löschungsunterlagen als auch Genehmigungen wie z. B. des Familien- oder Betreuungsgerichts einzuholen sind, tragen die Kosten Verkäufer und Käufer jeweils zur Hälfte; dieses wird vertraglich ausgestaltet.
Ein Hinweis auf die gesamtschuldnerische Haftung hat jedoch bei dem "Kosten-§" nichts zu suchen. Eine Belehrung kommt unter allgemeine Hinweise und natürlich nicht nur bezogen auf die Vollzugsgebühr, sondern auf sämtliche Kosten der Abwicklung, da ja insoweit eine gesamtschuldnerische Haftung besteht und diese Haftung nicht nur wegen der Kosten besteht, denkt man z. B. an die Grunderwerbsteuer.
Martin Filzek
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#10

14.03.2015, 12:36

Jupp03/11 hat geschrieben:Eine einheitliche Kostenklausel bei der Vollzugsgebühr gibt es nicht.

Dem kann ich zustimmen, ist ja auch Ausfluss der im Schuldrecht bestehenden Vertragsfreiheit, und schon die Anleitungsbücher und Fachaufsätze zum Notarkostenrecht bieten verschiedene Klauseln zur Auswahl, erst recht die Praxis, die aber überwiegend noch nicht auf die Feinheiten bei der Verteilung der Vollzugsgebühr eingeht (schätze mal 1/3 höchstens der Notariate hat eine genauere Regelung insoweit, die nicht Zweifelsfragen und unteschiedliche Auslegungen erlaubt).

Diese ist für jeden Vertrag gesondert festzustellen, darüber wird wohl Einigkeit bestehen.

Das würde ich nicht sagen: eine gesonderte Feststellung der Kostenverteilungsklausel ist ja ziemlich anspruchsvoll und würde manche(n) Notarfachangestellte/n - ich will nicht sagen intelektuell überfordern - aber auf jeden Fall immer viel 'Einarbeitungszeit und Überlegungszeit verschlingen, die im Büro anderweitig für die rasche Vertragsabwicklung, Mandantengespräche usw. benötigt wird. Deshalb sucht man immer Formeln, die jeden Fall abdecken (wie die von Wudy und mir oder natürlich auch von Diehn und anderen) und nicht jedes Mal für jeden Vertrag neu angepasst werden müssen. Das hat zwar den Nachteil, dass in der Formel manchmal ein Satz steht, der dann nicht zutrifft (z. B. weil Löschungsunterlagen gar nicht einzuholen sind oder weil keine Genehmigung von Vormundschaftsgericht oder Verwalter hinzukommt usw.), aber das ist dann doch weniger aufwendig, als vorher genau zu sehen, welche Sätze der Formel "gebraucht" werden und welche nicht und einzelne dann herauszunehmen.

Bei Verträgen, wo sowohl Löschungsunterlagen als auch Genehmigungen wie z. B. des Familien- oder Betreuungsgerichts einzuholen sind, tragen die Kosten Verkäufer und Käufer jeweils zur Hälfte; dieses wird vertraglich ausgestaltet.

Siehe oben. Aber natürlich wäre das ein "Idealfall" von mustergültiger Vertragsformulierung, kommt ja auch von einem versierten Bürovorsteher in einem niveauvollen Notariat.

Ein Hinweis auf die gesamtschuldnerische Haftung hat jedoch bei dem "Kosten-§" nichts zu suchen.

Nicht so streng, Jupp, die Worte "unbeschadet der gesamtschuldnerischen Haftung" schaden doch auch nicht so sehr, auch wenn sie natürlich im Hinblick auf das nachstehend von dir geschriebene natürlich eine eigentlich überflüssige Wiederholung / Doppelung sind.

Eine Belehrung kommt unter allgemeine Hinweise und natürlich nicht
nur bezogen auf die Vollzugsgebühr, sondern auf sämtliche Kosten der Abwicklung, da ja insoweit eine gesamtschuldnerische Haftung besteht und diese Haftung nicht nur wegen der Kosten besteht, denkt man z. B. an die Grunderwerbsteuer.
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